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§ 13B USTG BEI BAULEISTUNGEN

  • Wer ist wann Steuerschuldner bei Bauleistungen – und warum?
  • Begriffsdefinitionen & Praxisbeispiele
  • Netto-Rechnung, 13b-Bescheinigung: Was müssen Sie beachten?

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UMSATZSTEUER BEI BAULEISTUNGEN:

Paragraph 13b UStG: Einfach erklärt

Zunächst zum Regelfall: Bauleistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Sind Sie ausführender Betrieb, verpflichtet Sie das deutsche Steuerrecht grundsätzlich dazu, Umsatzsteuer von Ihren Kunden einzuholen und diese ans Finanzamt abzuführen. Im Regelfall ist Ihr Betrieb also „Steuerschuldner“, der gesetzlich zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet ist, und Ihre Kunden sind die „Steuerträger“, die die Steuerlast wirtschaftlich tatsächlich tragen.

Beispiel Regelfall: Sie führen einen Handwerksbetrieb in Flensburg und werden von Familie Müller mit Sanierungsarbeiten an ihrem Einfamilienhaus beauftragt. Die dafür anfallende Umsatzsteuer müssen Sie beim Aufraggeber Familie Müller einfordern: Dazu weisen Sie in Ihrer Rechnung die Steuer in Höhe der üblichen 19 % aus. Familie Müller zahlt als Steuerträger den Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer und Sie führen diese Steuer als Steuerschuldner an das Finanzamt ab.

13b UStG überträgt die Steuerschuld auf Ihren Auftraggeber

13b UStG - Steuerschuldumkehr - SymbolbildIst Ihr Auftraggeber nun kein privater Kunde, sondern selbst Unternehmer, wird er unter bestimmten Voraussetzungen zum Steuerschuldner. Dann sind nicht mehr Sie dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen, sondern Ihr Auftraggeber. Sie schreiben in diesem Fall lediglich eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer. Diese Umkehr der sogenannten Steuerschuldnerschaft wird auch als „Reverse-Charge-Verfahren“ bezeichnet.

Umgekehrt wird dabei die Steuerschuldnerschaft, nicht auch die Steuerträgerschaft. Die liegt weiterhin beim Auftraggeber – mit dem Unterschied, dass dieser als Unternehmer die Umsatzsteuer, die er nun nach § 13b schuldet, in gleicher Höhe über den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Er kann die Steuer also verrechnen und muss sie finanziell nicht tragen (im Gegensatz zu Familie Müller).

Beispiel Steuerschuldumkehr: Sie werden nicht von Familie Müller beauftragt, sondern arbeiten als Subunternehmer für einen großen Generalunternehmer. Jetzt greift § 13b und Ihr Auftraggeber wird zum Steuerschuldner: Sie stellen Ihre Leistung netto in Rechnung. Obwohl die 19 % Umsatzsteuer nicht auf Ihrer Rechnung ausgewiesen sind, muss sie der Generalunternehmer an das Finanzamt abführen, kann diese aber gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.

Wann gilt § 13b UStG?

Das deutsche Umsatzsteuergesetz regelt in Paragraph 13b UStG, unter welchen Voraussetzungen und bei welchen Leistungsarten die Steuerschuld auf den Auftraggeber übergeht. Wir konzentrieren uns hier speziell auf Bauleistungen. Dabei gilt im Allgemeinen:

  • Wird ein ausländischer Unternehmer beauftragt, Bauleistungen für einen deutschen Unternehmer auszuführen, liegt die Steuerschuld nach § 13b beim deutschen Auftraggeber. Das erleichtert die Abwicklung, denn der Kontakt zwischen ausländischem Unternehmer und deutscher Finanzbehörde entfä
  • Sind beide Vertragspartner in Deutschland ansässig, wird der Auftraggeber von Bauleistungen nur dann zum Steuerschuldner, wenn er selbst regelmäßig Bauleistungen erbringt.

Beispiel: Sie führen die gleichen Sanierungsarbeiten weder für Familie Müller noch für den großen Generalunternehmer aus, sondern für einen Einzelhändler in Flensburg. Hier greift § 13b NICHT, weil Ihr Auftraggeber als Einzelhändler nicht selbst Bauleistungen erbringt. Sie bleiben Steuerschuldner. Würde der Einzelhändler aber die gleiche Bauleistung nicht bei Ihnen beauftragen, sondern bei einem Handwerksbetrieb aus dem benachbarten Dänemark, ginge die Steuerschuld nach § 13b auf den Einzelhändler über.

Welche Voraussetzungen für § 13b im Einzelnen vorliegen müssen, lesen Sie hier.
Welche Leistungen als Bauleistungen im Sinne von § 13b gelten, lesen Sie hier.

Hinweis:

Die Abgrenzung, unter welchen Voraussetzungen die Steuerschuld tatsächlich beim Leistungsempfänger liegt, führt häufig zu unterschiedlichen Auffassungen. Dieser Beitrag kann bei der Abgrenzung helfen, wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass er weder einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt noch eine Steuerberatung ersetzt. Bitte wenden Sie sich für fachkundigen Rat an Ihren Steuerberater.

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STEUERSCHULDUMKEHR BEI BAULEISTUNGEN:

Was sind Bauleistungen nach § 13b Absatz 2 Nr. 4 UStG?

13b UStG - Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen - Symbolbild

13b UStG führt sämtliche Leistungsarten auf, die den Wechsel der Steuerschuldnerschaft bewirken. Darunter fallen auch Leistungen, die etwa den Emissions- oder Goldwarenhandel, die Lieferung von Elektrogeräten oder die Entsorgung von Produktionsabfällen betreffen. Wir konzentrieren uns hier speziell auf Bauleistungen.

Welche Leistungen das Umsatzsteuergesetz als Bauleistung definiert, geht aus Absatz 2 Nr. 4 UStG hervor und wurde durch unterschiedliche Erlasse und Urteile vom Bundesfinanzhof konkretisiert.

Gesetzestext § 13b Absatz 2 Nr. 4 UStG:

„Die Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger über bei Bauleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, einschließlich Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen.“

„Bauleistungen“ liegen nur dann vor, wenn sie zu einer dauerhaften Substanzveränderung im Sinne einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung führen.

 Errichtung von Neubauten, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, Fassadenreinigung (mit Veränderung der Oberfläche, z. B. Abschliff)

 Gerüstbau, Messebau (nicht dauerhaft), Fassadenreinigung (ohne Veränderung der Oberfläche), Bodenbeläge (wenn nur lose verlegt)

 Erdarbeiten oder Dachbegrünung (weil im Zusammenhang mit einem Bauwerk und substanzverändernd)

  Ausheben von Gräben und Mulden zur Landschaftsgestaltung, Bepflanzung (ohne Substanzveränderung eines Bauwerks)

„Grundstücke“ sind auch Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die dauerhaft in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht ohne Zerstörung oder erhebliche Veränderung des Bauwerks bewegt werden können.

  Einbau von Türen und Fenstern, Schaufensteranlagen, Rolltreppen oder Fahrstuhlanlagen

  Lieferung und Montage von Büromöbeln und -ausstattung wie Aktenschränke oder Trennwände (kein baulicher Eingriff, leicht demontierbar)

  Installation von Brandmelde- oder Blitzschutzanlagen, Elektroinstallation (sofern fest mit Bauwerk verbunden)

  Einbau beweglicher Maschinen (z. B. Feuerlöscher), Beleuchtungssysteme, Sonnenschutzfolie, Fliegenschutzgittern etc.

„Bauwerke“ sind nicht nur Gebäude (inkl. Erdarbeiten), sondern sämtliche fest mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen.

  Bau von Straßen, Brücken, Tunnel, Kanälen, Mauern, Zaunanlagen oder Garagen

  Bepflanzungen und Gartenwege, Aufschüttung von Hügeln oder Böschungen

  Der Bau von Windkraftanlagen, Strommasten oder auch Werbetafeln (wenn fest mit dem Boden verbunden)

  Aufstellen von Festzelten, Messeständen, Baugerüsten, Bauzäunen oder auch Grabsteinen (nicht fest verbunden)

„Werklieferungen“ liegen vor, wenn Unternehmer selbstbeschaffte Hauptstoffe liefern und zusätzlich deren Montage oder Verarbeitung übernehmen. Das gelieferte Material stellt dabei den überwiegenden Leistungsanteil da.

  Lieferung von Beton mit anschließender Verarbeitung durch eigenes Personal

  Lieferung von Beton ohne Verarbeitung im Anschluss (nur vor Ort ablassen oder in eine Verschalung füllen)

  Lieferung und Montage maßgefertigter Fenster, Einbau einer Heizungsanlage

  Inspektion und Wartung von Anlagen mit der Verwendung von Nebenstoffen (ohne baulichen Eingriff)

„Planungs- und Überwachungsleistungen“ sind von der Regelung ausdrücklich ausgenommen, weil durch sie keine bauliche Substanz entsteht oder verändert wird. Sie sind geistiger, beratender oder koordinierender Natur – es wird keine Bauausführung erbracht. Nur wenn sie im direkten, untrennbaren Zusammenhang mit einer einheitlichen Bauleistung, stehen, können sie unter § 13 b fallen.

  Komplette Bauausführung einschl. Planung und Überwachung als einheitliche Leistung (Schwerpunkt liegt auf Bauausführung)

  Ein Architekt plant ein Gebäude, ohne an der Bauausführung beteiligt zu sein oder ein Bauleiter koordiniert, ohne selbst auszuführen.

 

  Baugrund- und Bodenuntersuchungen, statische Berechnung, Schall- oder Brandschutzkonzepte

Bauleistungen Beispiele finden Sie hier.

Bagatellgrenze 13b UStG:

Tätigkeiten mit Rechnungsbeträgen bis zu einer Nettosumme von 500 Euro gelten als Bagatellbeträge. Leistungen unterhalb dieser Grenze sind KEINE Bauleistungen im Sinne des § 13b UStG!

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§13B USTG:

Wer ist Steuerschuldner bei Bauleistungen?

13b UStG SteuerschuldnerschaftOb die Steuerschuldnerschaft bei Ihnen oder bei Ihrem Vertragspartner liegt, hängt von einigen Voraussetzungen ab. In welcher Branche ist Ihr Partner tätig, in welchem Land ist er ansässig, welche Leistungsart wird erbracht? Für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, also für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze.

A. Steuerschuldumkehr bei Inlandsgeschäften

  1. Der Leistungsempfänger ist Unternehmer.
    13 b ist nicht anwendbar auf Privatpersonen oder Kleinunternehmer.
  2. Die erbrachte Leistung ist eine Bauleistung nach § 13b Absatz 2 Nr. 4 UStG (vgl. Abschnitt).
  3. Wichtig: Der Leistungsempfänger erbringt selbst „nachhaltig“ Bauleistungen!
    Die Voraussetzung zur „Nachhaltigkeit“ im Sinne von § 13 b ist erfüllt, wenn der Unternehmer dauerhaft mindestens 10 % seiner Umsätze mit Bauleistungen erwirtschaftet. Er darf Bauleistungen also nicht nur einkaufen (wie üblicherweise ein Bauträger), sondern er muss eigene handwerkliche oder bautechnische Arbeiten ausführen – entweder durch eigene Mitarbeiter oder durch den Einsatz von Subunternehmern in seinem Namen. Mit der 13b-Bescheinigung (Vordruckmuster USt 1 TG) kann sich der Leistungsempfänger als bauleistenden Unternehmer im Sinne von § 13 b ausweisen (vgl. Abschnitt).

B. Steuerschuldumkehr bei Auslandsgeschäften

Deutsche Unternehmen als Leistungsempfänger:

13b Abs. 1 und 2 UStG legen fest, unter welchen Voraussetzungen der Leistungsempfänger (also der deutsche Unternehmer) die Umsatzsteuer schuldet, wenn der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist:

  1. Der Leistungsempfänger ist Unternehmer oder juristische Person im Inland (Deutschland).
  2. Der leistende Unternehmer ist im Ausland ansässig. Er hat keinen Sitz, keine Betriebsstätte, keine Wohn- oder Geschäftsleitung im Inland.
  3. Die Leistung wird in Deutschland erbracht und ist in Deutschland umsatzsteuerpflichtig (Empfängerortprinzip).
  4. Die in Deutschland erbrachte Leistung ist eine Bauleistung, Werklieferung oder auch „sonstige Leistung“ nach § 13b Abs. 1 UStG (z. B. auch Beratungsleistungen).

Wichtige Unterschiede zum Inlandsgeschäft:

  • Die Steuerschuldumkehr greift bei B2B-Auslandsgeschäften deutlich häufiger, die Steuerpflicht wird konsequenter auf den deutschen Leistungsempfänger verlagert – u. a., um grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten zu erleichtern.
  • So wird der deutsche Leistungsempfänger z. B. auch dann zum Steuerschuldner, wenn er selbst KEIN bauleistendes Unternehmen ist! Dass er Unternehmer ist, genügt.
    Beispiel: Beauftragt eine Ärztin mit Sitz in Aachen eine deutsche Firma mit der Dachsanierung ihrer Arztpraxis, schuldet die leistende Dachdeckerei die Umsatzsteuer. Beauftragt die Ärztin hingegen ein niederländisches Unternehmen, trägt sie selbst die Steuerschuld.
Deutsche Unternehmer als Leistungserbringer:

Insbesondere Handwerksbetriebe mit Sitz in Grenzregionen sind häufig auch im benachbarten Ausland tätig. Liegt der Leistungsort im (EU-)Ausland, so ist in der Regel der dort ansässige Auftraggeber zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet, sofern er selbst Unternehmer ist. Der deutsche Betrieb stellt in diesem Fall eine Netto-Rechnung mit Reverse-Charge-Vermerk aus - gemäß dem nationalen Recht des betreffenden EU-Mitgliedstaats (mehr zur Rechnung hier).

Beispiel: Ein Zimmerer aus dem Allgäu übernimmt Sanierungsarbeiten für einen Hauptunternehmer an einer österreichischen Bergstation. Hier greift § 19 Abs. 1a UStG (AT), das österreichische Pendant zum deutschen § 13b. Steuerschuldner ist der Hauptunternehmer, die Rechnung des deutschen Zimmerers enthält keine Umsatzsteuer.

Wichtig: Erbringen Sie Leistungen im (EU-)Ausland, sollten Sie vorab die Voraussetzungen eindeutig prüfen und sorgfältig dokumentieren – etwa durch die USt-ID des Auftraggebers oder einen geeigneten Vertrag. In einigen Fällen kann trotz Reverse Charge eine Registrierungspflicht bestehen, z. B. bei grenzüberschreitenden Materialeinsätzen. Falsche Annahmen könnten zu Nachzahlung und Bußgeldern führen.

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§13B IM HANDWERK:

Bauleistungen Beispiele

Welche Leistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG als Bauleistungen gelten, wurde hier erklärt. Die folgende Tabelle listet typische Praxisbeispiele aus dem Handwerk auf und begründet, warum die einzelnen Leistungen aus unterschiedlichen Gewerken entweder zur Steuerschuldumkehr nach § 13b führen – oder nicht:

Art der Leistung

Leistungs-
erbringer (Auftragnehmer)

Leistungs-empfänger
(Auftraggeber)

Steuerschuld-umkehr?

Begründung / Hinweise

Komplette Elektroinstallation in einem Rohbau

Elektrobetrieb als Subunternehmer

Generalunternehmer

✅ ja

Der Auftraggeber ist selbst bauleistend tätig und wird zum Steuerschuldner.

Trockenbauarbeiten auf einer Baustelle in Deutschland

Polnische Baufirma als Subunternehmer

Deutsche Baufirma

✅ ja

Der polnische Subunternehmer schreibt eine Netto-Rechnung, die deutsche Firma führt die Umsatzsteuer ab, die sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen darf.

Bestellung von Konstruktionsholz

Österreichischer Lieferant

Deutsche Zimmerei

✅ ja
(aber nicht nach § 13b)

Ohne Montage oder Verarbeitung durch den Lieferanten liegt keine Bauleistung vor. Die deutsche Zimmerei wird trotzdem zum Steuerschuldner, aber nicht nach § 13b, sondern nach § 1a UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb).

Badsanierung in einem Einfamilienhaus

SHK-Betrieb

Privatkunde

❎ nein

Im privaten Bereich (B2C) ist § 13b nicht anwendbar.

Erneuerung der Bodenbeläge im Verkaufsraum eines Kleidungsgeschäfts

Bodenlegerbetrieb

Einzelhandel

❎ nein

Nur ein bauleistender Unternehmer kann als Leistungsempfänger Steuerschuldner sein.

Grundstücksbegutachtung, Erstellung von Bauzeichnungen

Architekt

Bauunternehmer

❎ nein

Gilt nicht als Bauleistung, sondern als reine Planungsleistung – und ist damit von § 13b ausgenommen.

Lieferung von Gehwegplatten für den neuen Wohnpark

Fliesenlegerbetrieb mit angeschlossenem Handel

Generalunternehmer

❎ nein

Die Lieferung von Material – ohne anschließende Verarbeitung – gilt nicht als Bauleistung.

Lieferung von maßgefertigten Türen samt Zargen (aus eigener Fertigung) und Montage vor Ort

Schreinerei

Bauträger

❎ nein

Bauträger beauftragen Bauleistungen und führen sie üblicherweise nicht selbst aus. Wäre der Empfänger z. B. Bauunternehmer, käme 13b zur Anwendung.

Dachsanierung in Straßburg

Deutsche Dachdeckerei

Französische Baufirma

✅ ja
(aber nicht nach § 13b)

Ort der Leistung ist Frankreich, es gilt französisches Umsatzsteuerrecht (TVA). Die Steuerschuld geht auf den Auftraggeber über.

Anschütten von Böschungen und deren Bepflanzung an der neuen Feuerwache

GaLaBau-Betrieb

Kommune

❎ nein

Erstens sind die genannten Leistungen keine Bauleistungen, weil sie nicht zur Substanzveränderung eines Bauwerks beitragen. Zweitens ist die Kommune selbst nicht bauleistend tätig.

Reparaturarbeiten an einer Heizungsanlage in einem Wohnkomplex (der Netto-Rechnungsbetrag liegt über der Bagatellgrenze von 500 Euro)

SHK-Betrieb

Wohnungsbaugesellschaft mit eigener Bautätigkeit

✅ ja

Die reine Inspektion, Reinigung, Überprüfung oder Nachjustierung ohne baulichen Eingriff wäre hingegen keine Bauleistung. Unterhalb der Bagatellgrenze fände 13b ebenfalls keine Anwendung.

Dachsanierung einer Gewerbehalle

Dachdeckerei

Baufirma ohne gültige 13b-Bescheinigung

✅ ja

§ 13b UStG ist verpflichtend auch ohne gültigen Bescheid

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REVERSE CHARGE 13B USTG:

§ 13b UStG: Wer profitiert?

Das Reverse-Charge-Verfahren setzt EU-Richtlinien in nationales Recht um. Es wurde im deutschen Umsatzsteuerrecht ab 1993 schrittweise eingeführt, in seiner heutigen Struktur ab 2002 systematisch ausgebaut und seitdem mehrfach erweitert – z. B. im Jahr 2004 für Bauleistungen.

Im Kern soll die Regelung das Umsatzsteuersystem sicherer und effizienter machen – aber auch praktischer und einheitlicher auf EU-Ebene. Alle Beteiligten können profitieren:

Vorteile für den Staat

  • Reduziertes Ausfallrisiko bei der USt
  • Betrugsprävention (insb. Karussellbetrug wird verhindert)
  • Steueransprüche müssen nicht im Ausland vollstreckt werden

Vorteile für den Leistungserbringer

  • Kein Ausweis von Umsatzsteuer nötig, vereinfachte Rechnungserstellung
  • Geringeres Risiko für fehlerhafte Steuerabführung
  • Vereinfachter Marktzugang im Ausland

Vorteile für den Leistungsempfänger

  • Kann USt in gleicher Höhe über Vorsteuerabzug geltend machen (keine Mehrbelastung)
  • Eigene Kontrolle über den Steuerfluss, Sicherheit, dass kein Betrug durch Dritte entsteht

Vorteile für ausländische Partner

  • USt-Registrierung fällt oftmals weg, weniger Bürokratie und Verwaltungsaufwand
  • Einheitliche Regeln im EU-Binnenmarkt, vereinfachte grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit

Verlässlichere Steuereinnahmen:

Das klassische Umsatzsteuersystem ist betrugsanfällig. Ein Lieferant könnte die Umsatzsteuer vereinnahmen, aber nicht an das Finanzamt abführen. Insbesondere bei grenzüberschreitenden, aber auch bei Geschäften im Inland wurden sogenannte Karussellgeschäfte betrieben, bei denen teils fiktive Firmen Umsatzsteuer kassierten und verschwanden oder Insolvenz anmeldeten, während die Leistungsempfänger die Vorsteuer geltend machten.
Das Reverse-Charge-Verfahren soll verhindern, dass Firmen im Empfängerland die Umsatzsteuer über die Vorsteuer erstattet bekommen, ohne sie vorher bezahlt zu haben. Bei Inlandsgeschäften bewirkt die Steuerschuldumkehr, dass eher die größeren, etablierten Generalunternehmer zur Abgabe der Umsatzsteuer verpflichtet sind – und nicht mehr die ggf. unseriösen und schwer kontrollierbaren kleinen Subunternehmer.

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STEUERSCHULDNERSCHAFT DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS:

§ 13b UStG: Was muss ich beachten?

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers - Symbolbild FinanzamtDie Entscheidung, wer die Steuer schuldet, hat Auswirkungen auf innerbetriebliche Prozesse, insbesondere auf die Rechnungsstellung. Was Sie als Unternehmer beachten müssen, wenn § 13b greift, hängt zuvorderst davon ab, ob Sie Auftragnehmer oder Auftraggeber sind. Unabhängig davon gilt: Im Falle von § 13b geht die Umsatzsteuerschuld zwingend auf den Leistungsempfänger über, es besteht kein Wahlrecht!

Außerdem sollten Sie und Ihr Vertragspartner eingehend prüfen, ob § 13b tatsächlich Anwendung findet. Ein Irrtum kann zu Nachzahlungen oder Haftungsrisiken führen. Handwerkskammern und Bauverbände bieten oft praxisnahe Informationen, die Rücksprache mit einem steuerlichen Berater ist besonders bei komplexen oder grenzwertigen Fällen ratsam. Durch klare vertragliche Regelungen, wer die Umsatzsteuer schuldet, lässt sich Streit vermeiden.

A. Sie sind Leistungserbringer:

Selbst wenn Sie § 13b von der Steuerschuld befreit, sind Sie nicht von jeder umsatzsteuerrechtlichen Verantwortung befreit.

  • Sie müssen die Leistung korrekt in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung angeben – in der Zeile für nicht steuerbare Umsätze nach § 13b UStG.
  • Verlangen Sie eine gültige Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG (sog. „USt 1 TG“) vom Leistungsempfänger, sofern Sie Bauleistungen erbringen. Diese Bescheinigung bestätigt, dass Ihr Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt und damit als Leistungsempfänger umsatzsteuerschuldpflichtig ist.
  • Dokumentieren Sie den Geschäftsvorfall nachvollziehbar und vollständig, insbesondere den Status Ihres Auftraggebers als Unternehmer sowie den Leistungsort. Eine geeignete Handwerkersoftware liefert Ihnen dabei wertvolle Unterstützung.

Rechnung nach § 13b UStG

Für Ihre Leistungen müssen Sie als Unternehmer eine Rechnung ausstellen, bei normaler Versteuerung genau wie im Falle der Steuerschuldumkehr. Diese enthält die üblichen Pflichtangaben wie

  • Name und Anschrift von Rechnungssteller und Rechnungsempfänger
  • Rechnungsdatum, Rechnungsnummer
  • Steuernummer oder USt-ID
  • Umfang und Art Ihrer Leistung, Datum des Leistungszeitraums
  • Nettobetrag (!)

Wichtig:

  • Sie dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen! Weisen Sie sie dennoch aus, müssen Sie den unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag zusätzlich zahlen, solange Sie Ihre Rechnung nicht korrigieren.
  • Ihre Rechnung muss einen Hinweis auf die Steuerschuldumkehr enthalten, z. B.:
    „Leistungen unterliegen gemäß § 13b UStG dem Reverse-Charge-Verfahren. Die Steuerschuld liegt beim Leistungsempfänger.“ Der Hinweis muss in der jeweiligen Landessprache des Rechnungsempfängers formuliert sein. Fehlt der Hinweis, kann das zu Beanstandungen führen.
  • Sie sollten Ihre Rechnung nicht automatisch ohne Umsatzsteuer ausstellen, sondern zunächst sorgfältig prüfen, ob § 13b tatsächlich in Kraft tritt.

B. Sie sind Leistungsempfänger:

  • Prüfen Sie genau, ob die Voraussetzungen für § 13b tatsächlich erfüllt Eine falsche Einschätzung kann zu einer unzutreffenden Steuererklärung und möglichen Nachforderungen führen.
  • Achten Sie darauf, dass die Rechnung den erforderlichen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b enthält. Fehlt dieser, fordern Sie beim leistenden Unternehmer die Korrektur seiner Rechnung an.
  • Sie schulden die Umsatzsteuer – auch wenn sie auf der Rechnung nicht ausgewiesen ist. Diese müssen Sie in Ihrer eigenen Umsatzsteuervoranmeldung als „steuerpflichtiger Umsatz nach § 13b UStG“ deklarieren.
  • Gleichzeitig können Sie den Vorsteuerabzug geltend machen, sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und die Leistung für Ihr Unternehmen erbracht wurde. Sie können die Umsatzsteuer, die Sie schulden, also in der Steuererklärung mit bezahlter Vorsteuer verrechnen.

13b Bescheinigung

USt 1 TG“ ist eine amtliche Bescheinigung mit dem Titel „Bescheinigung über die Unternehmereigenschaft als Bauleistender im Sinne des § 13b UStG. Die Abkürzung „TG“ steht für Tätigkeitsgebiet (hier: Bauleistungen).

  • Mit der Bescheinigung 13b weisen Sie sich gegenüber Ihren Vertragspartnern als bauleistendes Unternehmen aus und bestätigen, dass Sie unter den Anwendungsbereich von  13b fallen.
  • Das ist der Fall, wenn Sie mindestens 10 % Ihrer Umsätze dauerhaft als Bauleistungen erbringen. Die Bescheinigung stellt das Finanzamt auf Antrag aus, mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren - auch dann, wenn Sie die 10-Prozent-Marke aktuell möglicherweise noch unterschreiten, aber davon auszugehen ist, dass Sie zukünftig diese Grenze überschreiten werden.
  • Freistellungsbescheinigung 13b online beantragen: Das Vordruckmuster finden Sie z. B. bei der Industrie- und Handelskammer unter diesem Link.
  • Viele Bauverträge verlangen die Vorlage der 13b-Bescheinigung. Achten Sie darauf, dass die Bescheinigung aktuell ist, eine abgelaufene oder fehlende Bescheinigung kann dazu führen, dass der Leistungserbringer zu Unrecht auf die Anwendung des § 13b vertraut.
  • Wichtig: Zwar mag eine fehlende oder ungültige 13b-Bescheinigung einen unprofessionellen Eindruck hinterlassen. Da es aber kein Wahlrecht gibt, geht die Steuerschuld verpflichtend auf den Auftraggeber über, sobald § 13 b greift - auch ohne Bescheinigung 13b!

 

„Freistellungsbescheinigung 13b“?

Führt häufig zu Verwirrung: Auch die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG wird an bauleistende Unternehmer ausgegeben. Sie hat aber eine andere Funktion, denn sie befreit das auftraggebende Unternehmen von der Pflicht, 15 % Bauabzugssteuer einzubehalten. Sie wird vom leistenden Unternehmer beantragt und dem Auftraggeber vorgelegt. Die Bescheinigung zu § 13b UStG wird, andersherum, vom Auftraggeber beantragt und dem leistenden Unternehmer vorgelegt. Sie ist keine Freistellung, sondern belegt, dass das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden darf.

FAQ § 13b UStG - Steuerschuld des Leistungsempfängers

Was regelt Paragraph 13b UStG?

Der Paragraph 13b UStG regelt die sogenannte Steuerschuldumkehr (oder auch das „Reverse-Charge-Verfahren“) im deutschen Umsatzsteuerrecht. Normalerweise liegt die Steuerschuld beim Auftragnehmer (Leistungserbringer). Das bedeutet, dass er die Umsatzsteuer von seinem Auftraggeber (Leistungsempfänger) einfordern und an das Finanzamt abführen muss. Unter bestimmten Voraussetzungen greift aber Paragraph 13b UStG und die Steuerschuld wird umgekehrt: Dann muss nicht der Auftragnehmer, sondern der Auftraggeber die Umsatzsteuer abführen. Typische Fälle, in denen die Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den auf den Leistungsempfänger übergeht, sind neben Bauleistungen zwischen Unternehmern auch Lieferungen von bestimmten Metallen, Gold, Elektronikartikeln, Emissionsrechten sowie Leistungen von ausländischen Unternehmen an deutsche Unternehmer.

Wann ist 13b UStG anzuwenden?

Sobald die Bedingungen für § 13b UStG erfüllt sind, geht die Steuerschuldnerschaft zwingend auf den Leistungsempfänger über. Es gibt kein Wahlrecht. Speziell bei Bauleistungen müssen die folgenden Bedingungen zutreffen:

  • Die erbrachte Leistung ist eine Bauleistung im Sinne von § 13b Abs 2 Nr 4 UStG
  • Der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger sind beide Unternehmer.
  • Der Leistungsempfänger ist selbst bauleistend tätig. Das ist der Fall, wenn er mindestens 10 % seiner Umsätze mit Bauleistungen erwirtschaftet.
    Ist der Leistungserbringer aber ein ausländisches Unternehmen, fällt diese Voraussetzung weg. In diesem Fall genügt es, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist.
Wer darf 13b UStG anwenden?

Das sog. Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG darf nur von Unternehmern angewendet werden, die die im Gesetz genannten Leistungen erbringen oder empfangen. Voraussetzung ist, dass sowohl der Leistungserbringer als auch der Leistungsempfänger Unternehmer sind. Privatpersonen sind ausgeschlossen. Bei Bauleistungen gilt dies insbesondere für Unternehmen, die selbst regelmäßig Bauleistungen erbringen oder beziehen. Unternehmen können sich ihre bauleistende Tätigkeit vom Finanzamt bescheinigen lassen.

Welche Leistungen sind 13b UStG?

Zu den Leistungen, die unter § 13b UStG fallen, zählen insbesondere Bauleistungen, Gebäudereinigungen (als Subunternehmer), Lieferungen von bestimmten Metallen, Gold, Elektronikartikeln oder Emissionsrechten sowie Werklieferungen von ausländischen Unternehmen in Deutschland. Auch der Verkauf von Firmengrundstücken und die Entsorgung von Produktionsabfällen können unter § 13b fallen.

Was sind Bauleistungen im Sinne des 13b Abs 2 Nr 4 UStG?

Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG umfassen die Errichtung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Dazu gehören z. B. der Bau oder die Sanierung von Gebäuden, der Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Heizungsanlagen sowie Erdarbeiten und Dachbegrünungen, sofern diese unmittelbar die Substanz des Bauwerks betreffen und diese dauerhaft verändern.

Die Abgrenzung, ob tatsächlich eine Bauleistung im Sinne von § 13b UStG vorliegt, führt in der Praxis häufig zu Unstimmigkeiten. Die Rücksprache mit einem steuerlichen Berater ist besonders bei komplexen oder grenzwertigen Fällen ratsam.

Was bedeutet 13b Abs 2 UStG?

Gemeint ist der zweite Absatz des 13. Paragrafen des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG). § 13b Abs 2 UStG legt fest, für welche konkreten Umsätze das Reverse-Charge-Verfahren gilt, und enthält einen Katalog von Leistungsarten und Geschäftsvorfällen, bei denen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht. Dabei beschreibt Absatz 2 insbesondere jene Anwendungsfälle, in denen ein ausländischer Unternehmer in Deutschland eine steuerpflichtige Leistung erbringt.

Hierunter fallen unter anderem:

  • Lieferung von Gegenständen durch Kommissionäre
  • Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Empfänger im Inland ausführt
  • Katalogleistungen (z.  Telekommunikationsleistungen, elektronisch erbrachte Leistungen)
  • Bauleistungen und Gebäudereinigung
  • Lieferung von Gold, Emissionszertifikate
Was bedeutet 13b Abs 5 UStG?

Gemeint ist der fünfte Absatz des 13. Paragrafen des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG). Dieser Absatz erweitert die Regelung aus Absatz 2 auf inländische Unternehmer, nennt dabei aber Einschränkungen und Ausnahmen zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. § 13b Abs 5 UStG enthält insbesondere Detailregelungen zur praktischen Umsetzung, zur Haftung und zur Vermeidung von Steuerausfällen und Vorschriften zum Verfahren bei irrtümlicher Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens.

Welche Beispiele gibt es für 13b UStG?

Einige praktische Anwendungsfälle, die zur Anwendung der Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG führen:

  • Ein Bauunternehmen beauftragt einen Subunternehmer mit Maurerarbeiten. Da beide Bauleistungen erbringen, liegt die Steuerschuld beim Auftraggeber.
  • Eine in Polen ansässige Firma erbringt eine Bauleistung in Deutschland – hier greift § 13b auch dann, wenn der deutsche Auftraggeber selbst kein Bauunternehmen ist.
  • Ein Reinigungsunternehmen putzt regelmäßig Bürogebäude für ein anderes Reinigungsunternehmen – ebenfalls ein Beispiel für § 13b.
  • Ein deutsches Unternehmen beauftragt ein niederländisches IT-Unternehmen mit einer Softwareentwicklung. Auch hier führt das deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer ab.
  • Verkauf eines Firmengrundstücks von einem Unternehmen an ein anderes – auch ein Anwendungsfall von § 13b.
  • Lieferung von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel zwischen Unternehmern – auch hier liegt die Steuerschuld beim Empfänger.
Was bedeutet Paragraph 13b UStG auf einer Rechnung?

Steht auf einer Rechnung ein Hinweis wie „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG“ o. ä., handelt es sich um eine Netto-Rechnung, die keine Umsatzsteuer ausweist. Hier muss der Rechnungsempfänger, nicht der Aussteller der Rechnung, die Umsatzsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. Das ist nur dann rechtens, wenn die Voraussetzungen für § 13b UStG erfüllt sind: Das Gesetz greift z. B. nur bei bestimmten Leistungsarten und nur dann, wenn der Rechnungsempfänger keine Privatperson, sondern selbst Unternehmer ist.

Wie schreibe ich eine 13b UStG Rechnung?

Eine § 13b-konforme Rechnung enthält grundsätzlich dieselben Pflichtangaben wie eine Standardrechnung, wie Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Anschriften von Rechnungssteller und -empfänger, Leistungsbeschreibung und Leistungsdatum bzw. -zeitraum. Wichtige Unterschiede zur Standardrechnung sind:

  • Netto-Betrag ohne Umsatzsteuer!
  • Verbindlicher Hinweis auf § 13b UStG („Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“)
  • Umsatzsteuer-ID des Leistungsempfängers ist nicht zwingend, wird aber empfohlen
Was ist die Bagatellgrenze nach 13b UStG?

Das Gesetz sieht keine ausdrückliche allgemeine Bagatellgrenze für § 13b UStG vor. Speziell im Zusammenhang mit Bauleistungen existiert in der Praxis dennoch eine Wertgrenze - allerdings ergibt sich diese nicht aus dem Gesetzestext selbst, sondern aus den Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung.

Konkret gilt: Für Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken findet die Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG nur Anwendung, wenn das Entgelt für den einzelnen Umsatz mehr als 500 Euro netto beträgt. Liegt das Nettoentgelt bei 500 Euro oder weniger, greift das Reverse-Charge-Verfahren nicht – diese Leistungen gelten dann nicht als Bauleistungen im Sinne des § 13b UStG.

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