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ALTGESELLENREGELUNG

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ALTGESELLE:

Was bedeutet Altgesellenregelung?

Altgesellenregelung - Einleitung - Symbolbild

Die Altgesellenregelung ist eine gesetzliche Ausnahmeregelung im deutschen Handwerksrecht, die es erfahrenen Gesellinnen und Gesellen ermöglicht, sich in bestimmten zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig zu machen – und zwar ohne den normalerweise erforderlichen Meistertitel. Die Regelung ist in § 7b der Handwerksordnung (HwO) verankert – macht jemand von der Regelung Gebrauch, erhält er eine Ausübungsberechtigung nach 7b HwO.

Die Altgesellenregelung wurde eingeführt, um erfahrenen Handwerkern ohne Meistertitel eine Perspektive zur Selbstständigkeit zu eröffnen, insbesondere nachdem der sogenannte "Meisterzwang" im Jahr 2004 auf bestimmte Gewerke beschränkt wurde. Sie soll langjährig tätigen Gesellen einen alternativen Weg zur Betriebsgründung bieten.

Ausnahmen von der Altgesellenregelung

Die Altgesellenregelung ist für folgende Gewerke nicht möglich:

  • Schornsteinfeger
  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker

In diesen Handwerken besteht ein besonderes Risiko für Leben und Gesundheit Dritter, sodass der Gesetzgeber hier strengere Qualifikationsanforderungen vorsieht. Die Altgesellenregelung würde in diesen Fällen nicht ausreichend zur Gefahrenabwehr beitragen, weshalb zur Wahrung des Gemeinwohls und zum Schutz der Allgemeinheit ein Meistertitel zwingend erforderlich bleibt.

In diesen Berufen kann der Altgesellenregelung Antrag gestellt werden

Für Gewerke der Anlage A der Handwerksordnung ist es möglich, sich im Rahmen der Altgesellenregelung selbstständig zu machen - mit Ausnahme der oben genannten Gewerke. Die folgende Tabelle zeigt alle Gewerke, in denen Sie eine Ausübungsberechtigung bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer beantragen können.

BäckerBehälter und ApparatebauerBöttcher
BrunnenbauerBüchsenmacherChirurgiemechaniker
DachdeckerDrechsler (Elfenbeinschnitzer) und HolzspielzeugmacherElektromaschinenbauer
ElektrotechnikerEstrichlegerFeinwerkmechaniker
FleischerFliesen-, Platten- und MosaiklegerFriseure
GerüstbauerGlasbläser und GlasapparatebauerGlaser
GlasveredlerInformationstechnikerInstallateur und Heizungsbauer
Karosserie- und FahrzeugbauerKälteanlagenbauerKlempner
KonditorKraftfahrzeugtechnikerLand- und Baumaschinenmechatroniker
Maler und LackiererMechaniker für Reifen- und VulkanisationstechnikMetallbauer
Ofen- und LuftheizungsbauerParkettlegerRaumausstatter
Rollladen- und SonnenschutztechnikerSchilder- und LichtreklameherstellerSteinmetzen und Steinbildhauer
StuckateureStraßenbauerWärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
ZimmererZweiradmechaniker
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§ 7B HWO:

Ausübungsberechtigung nach 7b HwO - Voraussetzungen

Altgesellenregelung - leitende Position - SymbolbildDie Ausübungsberechtigung nach §7b HwO wird landläufig als „Altgesellenregelung“ bezeichnet. Um eine Ausübungsberechtigung nach 7b HwO zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Gesellenprüfung: Erfolgreicher Abschluss einer einschlägigen Gesellenprüfung im gewünschten oder einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk. Auch anerkannte ausländische Abschlüsse können berücksichtigt werden.
  • Berufserfahrung: Mindestens sechs Jahre Tätigkeit im entsprechenden Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Funktion mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen. Die leitende Position muss durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder ähnliche Nachweise belegt werden.
  • Tätigkeitsnachweis: Die ausgeübte Tätigkeit muss eine wesentliche Tätigkeit des beantragten Handwerks umfassen.
  • Fachliche und rechtliche Kenntnisse: Die für die Selbstständigkeit erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen. Falls nicht, müssen diese Kenntnisse durch Lehrgänge oder ähnliche Nachweise erbracht werden.
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ALTGESELLENREGELUNG BEANTRAGEN:

Antrag Altgesellenregelung

Um von der Altgesellenregelung Gebrauch machen zu können und die Ausübungsberechtigung zu erlangen, muss ein Antrag bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt werden. Diese Unterlagen müssen eingereicht werden:

  • Ausgefüllter Antrag
  • Nachweis der Qualifikation oder Fachkenntnis (Zeugnisse zur Ausbildung oder Weiterbildung, Arbeitszeugnisse, Referenzen)
  • Nachweis der Berufserfahrung und der leitenden Tätigkeit (Stellenbeschreibung, qualifiziertes Arbeitszeugnis)

Die Handwerkskammer prüft die Unterlagen und entscheidet über die Erteilung der Ausübungsberechtigung. Bei positiver Entscheidung erfolgt die Eintragung in die Handwerksrolle, sodass die selbstständige Ausübung des Handwerks möglich ist.

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ALTGESELLENREGELUNG HANDWERKSKAMMER:

Altgesellenregelung abgelehnt

Die Handwerkskammer kann den Antrag auf Ausübungsberechtigung nach 7b HwO ablehnen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder Zweifel an den Nachweisen bestehen. Die wichtigsten Ablehnungsgründe sind:

1. Fehlende oder unzureichende Nachweise der Voraussetzungen

  • Gesellenprüfung: Es muss eine bestandene Gesellenprüfung oder ein vergleichbarer Abschluss im entsprechenden zulassungspflichtigen Handwerk vorliegen.
  • Berufserfahrung: Es sind mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im jeweiligen Handwerk nachzuweisen, davon mindestens vier Jahre in leitender Position.
  • Leitende Tätigkeit: Bei der vierjährigen leitenden Tätigkeit wird verlangt, dass der Antragsteller eigenverantwortliche und dauerhafte Entscheidungsbefugnisse im Betrieb oder in wesentlichen Betriebsteilen hatte. Kann dies nicht ausreichend belegt werden, wird der Antrag abgelehnt.

Betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse: Häufigster Ablehnungsgrund ist der nicht sicher erbrachte Nachweis dieser Kenntnisse. Die Handwerkskammer kann Zweifel äußern, wenn die Nachweise unvollständig oder nicht überzeugend sind.

Beispiel aus der Praxis

Ein Maurergeselle beantragte die Ausübungsberechtigung nach der Altgesellenregelung, nachdem er viele Jahre als Polier tätig war. Die Handwerkskammer lehnte seinen Antrag ab, weil er weder die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen konnte, noch durchgängig in leitender Stellung tätig gewesen war. Das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte die Ablehnung: Zwar hatte der Geselle über Jahre hinweg praktische Erfahrung gesammelt, doch fehlten ihm nachweislich Kenntnisse in Bereichen wie Personalführung, Kalkulation und rechtlichen Vorschriften, da er fast ausschließlich auf Baustellen gearbeitet hatte und sich um kaufmännische Belange stets sein Chef gekümmert hatte. Die gesetzliche Vermutung, dass solche Kenntnisse durch leitende Berufserfahrung erworben werden, könne im Einzelfall widerlegt werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte für entsprechende Kenntnisse vorliegen.

(Quelle: handwerksblatt.de, Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 4. August 2020, Az. 5 K 52/20.KO)

2. Illegale oder nicht ordnungsgemäße Berufsausübung

Zeiten, in denen das Handwerk ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle oder ohne die notwendigen behördlichen Erlaubnisse – sei es als selbstständiger Handwerker oder in einem nicht ordnungsgemäß geführten Betrieb – ausgeübt wurde, werden für die erforderlichen Zeiten nicht anerkannt.

Beispiel aus der Praxis

Eine Friseurgesellin beantragte die Ausübungsberechtigung nach der Altgesellenregelung, nachdem sie mehrere Jahre, darunter vier Jahre in leitender Stellung, in verschiedenen Friseursalons gearbeitet hatte. Allerdings war ihr letzter Betrieb ohne Meister geführt worden und somit illegal in die Handwerksrolle eingetragen. Die Handwerkskammer verweigerte ihr daraufhin die Ausübungsberechtigung. Das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte diese Entscheidung: Da die Gesellin in einem meisterlosen, also illegalen Betrieb tätig war und zudem wusste, dass dies nicht zulässig war, konnte ihre leitende Tätigkeit nicht anerkannt werden.

(Quelle: handwerksblatt.de, Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 2020, Az. 5 K 534/20.KO)

3. Unzulässige Handwerke

  • Für bestimmte Handwerke (z.B. Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) ist eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO grundsätzlich ausgeschlossen.

4. Unzureichende Dokumentation

  • Der Antragsteller ist in der Nachweispflicht. Fehlen aussagekräftige Arbeitszeugnisse oder detaillierte Beschreibungen der leitenden Tätigkeit, kann die Kammer den Antrag ablehnen.

Zusammenfassung der häufigsten Ablehnungsgründe

Ablehnungsgrund

Begründung

Fehlende Nachweise der leitenden Tätigkeit

Keine ausreichende Dokumentation über vier Jahre in leitender Position

Fehlende betriebswirtschaftliche/ kaufmännische Kenntnisse

Zweifel an den Kenntnissen, keine überzeugenden Nachweise

Illegale Berufsausübung

Zeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle oder ohne Erlaubnis werden nicht anerkannt

Unzulässiges Handwerk

Antrag für Handwerke, die von der Regelung ausgenommen sind

Unvollständige Unterlagen

Fehlende oder unzureichende Arbeitszeugnisse, Nachweise oder Beschreibungen

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ALTGESELLENREGELUNG IM HANDWERK:

Arbeitszeugnis Altgesellenregelung

Das ideale Arbeitszeugnis für einen Gesellen, der die Altgesellenregelung in Anspruch nehmen möchte, sollte folgende Anforderungen erfüllen:

  • Zeitraum und Position: Das Zeugnis muss den genauen Zeitraum der Beschäftigung angeben und die Position des Gesellen klar benennen. Es sollte ausdrücklich darauf eingehen, dass der Geselle mindestens vier Jahre in leitender Stellung tätig war.
  • Detaillierte Tätigkeitsbeschreibung: Die Beschreibung der Tätigkeiten muss detailliert und konkret sein. Besonders wichtig ist, dass die Übertragung eigenverantwortlicher und dauerhafter Entscheidungsbefugnisse im Betrieb oder in wesentlichen Betriebsteilen klar hervorgeht.
  • Führungsaufgaben: Führungsaufgaben wie Personalverantwortung, Anleitung von Mitarbeitern oder Auszubildenden, Organisation von Arbeitsabläufen, Projektleitung oder eigenständige Kundenbetreuung sollten ausdrücklich aufgeführt werden. Angaben zur Anzahl und Qualifikation der unterstellten Mitarbeiter sind hilfreich.
  • Nachweis rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse: Das Zeugnis sollte belegen, dass der Geselle regelmäßig mit betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Aufgaben wie Personalführung, Kalkulation, Auftragsabwicklung und Vertragswesen betraut war.
  • Ergänzende Nachweise: Offizielle Stellenbeschreibungen, Tätigkeitsnachweise, Projektberichte oder Organisationspläne können die leitende Funktion und die Verantwortungsbereiche weiter belegen.

FAQ: Alles, was Sie zur Altgesellenregelung wissen müssen

Was ist die Altgesellenregelung?

Die Altgesellenregelung ist eine Option, über berufliche Erfahrung eine Ausübungsberechtigung im eigenen Handwerk zu erhalten. Für zulassungspflichtige Handwerke ist dies ein Weg, auf dem Sie sich auch ohne Meisterbrief selbstständig machen können. Zu den Voraussetzungen gehören die folgenden Punkte:

  • erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung
  • mindestens sechs Jahre praktische Berufserfahrung, davon vier in leitender Tätigkeit
  • Nachweis des betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Wissens

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Altgesellenregelung gleich Meister.

Ab wann ist man Altgeselle?

Wer mindestens über sechs Jahre Berufserfahrung in einem Handwerk verfügt, kann als Altgeselle anerkannt werden. Davon müssen mindestens vier Jahre Erfahrung in einer leitenden Stellung vorhanden sein. Auf Antrag ist es dann möglich, eine Ausübungsberechtigung im jeweiligen Handwerk zu erhalten.

Was darf man mit der Altgesellenregelung machen?

Mit der Altgesellenregelung (§ 7b HwO) erhält ein Geselle mit mindestens sechs Jahren Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung, die Möglichkeit, sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig zu machen und einen eigenen Betrieb zu führen – auch ohne Meisterbrief und ohne angestellten Meister. Voraussetzung ist die erfolgreiche Eintragung in die Handwerksrolle auf Basis der erteilten Ausübungsberechtigung.

Was ist erlaubt?

  • Selbstständige Ausübung des jeweiligen zulassungspflichtigen Handwerks (Anlage A HwO), für das die Ausübungsberechtigung erteilt wurde.
  • Gründung, Übernahme oder Leitung eines eigenen Handwerksbetriebs.
  • Übernahme der technischen Betriebsleitung in einem anderen Unternehmen.

Was ist nicht erlaubt?

  • Die Führung des Meistertitels ist nicht gestattet.
  • Die Ausbildung von Lehrlingen im betreffenden Handwerk ist ohne zusätzliche Qualifikation nicht erlaubt.
  • Für bestimmte Handwerke (z.B. Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) ist die Altgesellenregelung ausgeschlossen.

Die Ausübungsberechtigung gilt ausschließlich für das beantragte Handwerk oder ein verwandtes Handwerk und muss durch entsprechende Nachweise (z.B. Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen) belegt werden.

Wann greift die Altgesellenregelung?

Die Altgesellenregelung greift, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Antragsteller hat eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, das er ausüben möchte, oder in einem verwandten Handwerk erfolgreich abgelegt.
  • Es wurden mindestens sechs Jahre Berufserfahrung in diesem oder einem verwandten Handwerk gesammelt, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen.
  • Die leitende Tätigkeit muss durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder vergleichbare Nachweise belegt werden, aus denen die Art der Aufgaben und der Verantwortungsbereich klar hervorgehen.
  • Die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen; falls nicht, müssen sie durch zusätzliche Nachweise (z. B. Lehrgänge) belegt werden.
  • Die Regelung gilt ausschließlich für zulassungspflichtige Handwerke der Anlage A der Handwerksordnung – ausgenommen sind bestimmte Gesundheitshandwerke wie Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.

Erfüllt ein Geselle diese Bedingungen, kann er eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO beantragen und sich selbstständig machen oder die technische Betriebsleitung in einem entsprechenden Betrieb übernehmen.

Wie hoch sind die Kosten für die Altgesellenregelung?

Für die Antragstellung auf Ausübungsberechtigung nach der Altgesellenregelung müssen Antragsteller mit Kosten von etwa 375€ bis 800 rechnen, in Einzelfällen auch mehr oder weniger, abhängig von der zuständigen Handwerkskammer und dem individuellen Verwaltungsaufwand.

Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, wird in der Regel zumindest eine Bearbeitungsgebühr erhoben, je nach Handwerkskammer bis zu 75% der regulären Kosten. Falls zusätzliche Prüfungen oder Nachweise (z. B. Sachkundeprüfung) erforderlich werden, können weitere Kosten im Bereich von mehreren hundert bis über tausend Euro entstehen.

Was braucht man für die Altgesellenregelung?

Für die Altgesellenregelung (§ 7b HwO) benötigt man folgende Nachweise und Voraussetzungen:

  • Gesellenprüfung: Nachweis einer bestandenen Gesellenprüfung im betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem verwandten Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung, alternativ eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
  • Berufserfahrung: Mindestens sechs Jahre Berufstätigkeit nach der Gesellenprüfung im auszuübenden oder einem verwandten Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung.
  • Leitende Stellung: Die leitende Tätigkeit muss eigenverantwortliche und dauerhafte Entscheidungsbefugnisse im Betrieb oder in wesentlichen Betriebsteilen umfasst haben. Dies ist durch qualifizierte Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder andere Tätigkeitsnachweise zu belegen.
  • Betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse: Diese gelten in der Regel durch die langjährige leitende Tätigkeit als nachgewiesen. Falls Zweifel bestehen, kann die Handwerkskammer zusätzliche Nachweise oder Fortbildungsnachweise verlangen.
  • Antrag: Der Antrag ist bei der zuständigen Handwerkskammer einzureichen, meist zusammen mit den Nachweisen und einem detaillierten Arbeitszeugnis.
Wie funktioniert die Altgesellenregelung?

Die Altgesellenregelung ermöglicht erfahrenen Gesellen, sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig zu machen oder als technischer Betriebsleiter tätig zu werden, ohne den Meistertitel zu besitzen. Sie funktioniert folgendermaßen:

  • Antragstellung: Der Geselle stellt einen Antrag auf Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO bei der zuständigen Handwerkskammer. Der Antrag kann in der Regel persönlich, schriftlich oder online eingereicht werden.
  • Voraussetzungen:
    • Nachweis einer bestandenen Gesellenprüfung im entsprechenden oder einem verwandten Handwerk.
    • Mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Aufgaben.
    • Nachweis betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse, meist durch die leitende Tätigkeit erworben.
    • Vorlage von Arbeitszeugnissen, Stellenbeschreibungen und weiteren Nachweisen zur Tätigkeit.
    • Die Tätigkeit muss legal erfolgt sein; Zeiten in illegal geführten Betrieben oder als nicht eingetragener Selbstständiger werden nicht anerkannt.
  • Prüfung und Entscheidung: Die Handwerkskammer prüft die Unterlagen und kann Stellungnahmen von Innungen oder Berufsverbänden einholen. Bei Unklarheiten oder Zweifeln an den Nachweisen kann die Kammer weitere Unterlagen oder Nachweise verlangen.
  • Eintragung in die Handwerksrolle: Nach Erteilung der Ausübungsberechtigung erfolgt die Eintragung in die Handwerksrolle. Erst danach darf der Antragsteller das Handwerk selbstständig ausüben oder als technischer Betriebsleiter tätig werden.
  • Beschwerde- und Rechtsweg: Wird der Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Beschwerde bei der Landesregierung einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

Wichtig: Die Altgesellenregelung gilt nicht für bestimmte Gesundheitshandwerke wie Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.

Mit der Ausübungsberechtigung darf der Geselle das beantragte Handwerk selbstständig betreiben, allerdings nicht den Meistertitel führen und ohne zusätzliche Qualifikation keine Lehrlinge ausbilden.

Wie beantrage ich die Altgesellenregelung?

Für den Antrag Altgesellenregelung, gehen Sie wie folgt vor:

  • Antragstellung:
    Stellen Sie den Antrag Altgesellenregelung bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer – persönlich, schriftlich oder online. Die Antragsformulare finden Sie in der Regel auf der Website Ihrer Handwerkskammer.
  • Erforderliche Unterlagen:
    Reichen Sie folgende Nachweise und Unterlagen ein:
    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Gültiger Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
    • Nachweis der bestandenen Gesellenprüfung im entsprechenden oder einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk bzw. ein gleichwertiger Abschluss
    • Arbeitszeugnisse und Nachweise über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung nach der Gesellenprüfung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis
    • Nachweis betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse (meist durch die Arbeitszeugnisse und die Beschreibung der leitenden Tätigkeit)
    • Beschäftigungsnachweise, ggf. Referenzen und Fortbildungsnachweise
  • Verfahrensablauf:
    • Reichen Sie den Antrag mit allen Unterlagen bei der Handwerkskammer ein.
    • Die Kammer prüft Ihre Unterlagen und kann bei Unklarheiten weitere Nachweise verlangen oder Rückfragen stellen.
    • Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie die Ausübungsberechtigung und werden in die Handwerksrolle eingetragen.
    • Erst dann dürfen Sie das Handwerk selbstständig ausüben oder als technischer Betriebsleiter tätig werden.

Tipp: Je detaillierter und nachvollziehbarer Sie Ihre leitende Tätigkeit und Ihre Kenntnisse belegen, desto größer sind Ihre Erfolgschancen. Bei Ablehnung können Sie Beschwerde einlegen oder den Rechtsweg beschreiten.

Was bringt die Altgesellenregelung?

Die Altgesellenregelung (§ 7b HwO) bringt Ihnen die Möglichkeit, sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig zu machen oder als technischer Betriebsleiter tätig zu werden – und das ohne Meisterbrief und ohne angestellten Meister. Sie können mit der Ausübungsberechtigung nach 7b HwO einen eigenen Handwerksbetrieb gründen, übernehmen oder leiten, sofern Sie die erforderlichen Berufsjahre und die leitende Tätigkeit nachweisen können.

Das bringt die Altgesellenregelung:

  • Erleichterter Zugang zur Selbstständigkeit: Sie können schneller und ohne die Zeit und Kosten einer Meisterausbildung einen eigenen Betrieb führen.
  • Rechtssicherheit: Sie arbeiten legal und erfüllen die Anforderungen der Handwerksordnung.
  • Eigenständige Betriebsführung: Sie dürfen alle fachlichen und technischen Entscheidungen im Betrieb treffen und tragen die Verantwortung für die Ausführung der handwerklichen Arbeiten – vergleichbar mit einem Meister.
  • Flexibilität: Die Regelung gilt für zahlreiche zulassungspflichtige Handwerke der Anlage A HwO.
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