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AUSBILDUNGSVERGÜTUNG IM HANDWERK

  • Ausbildungsvergütung Grundlagen
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  • Steuern & Sozialabgaben

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AUSBILDUNGSVERGÜTUNG DEFINITION:

Ausbildungsvergütung im Überblick

Die Ausbildungsvergütung ist das monatliche Bruttogehalt, das ein Betrieb seinem Auszubildenden im Rahmen einer Berufsausbildung zahlt. Sie wird im Ausbildungsvertrag festgelegt, steigt mit jedem Lehrjahr an und muss laut § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) angemessen sein – also mindestens der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung entsprechen oder sich an einem einschlägigen Tarifvertrag orientieren.

Kurz gesagt: Die Ausbildungsvergütung ist die individuell vereinbarte Vergütung, die ein Ausbildungsbetrieb seinem Auszubildenden für die praktische Ausbildung im Betrieb zahlt.

Im Handwerk sind alle staatlich anerkannten Ausbildungsberufe dual organisiert – als Kombination aus Betrieb und Berufsschule – und unterliegen damit dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) beziehungsweise der Handwerksordnung (HwO).

Auf einen Blick: Das müssen Ausbildungsbetriebe zur Ausbildungsvergütung wissen

  1. Maßstab für die Angemessenheit sind branchenübliche Tarifverträge – auch dann, wenn der Betrieb selbst nicht tarifgebunden ist.
  2. Region, Gewerk und Ausbildungsjahr haben erheblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
  3. Die Ausbildungsvergütung ist Bruttovergütung und unterliegt den gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben.
  4. Zusatzleistungen wie Fahrtkostenzuschüsse, Arbeitskleidung oder Tickets gelten nicht als Ausbildungsvergütung.
  5. Fehler bei der Vergütung können zu Nachforderungen, Vertragsbeanstandungen oder rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung in typischen Handwerksberufen?

Hinweis: Die folgenden Angaben zeigen typische monatliche Bruttovergütungen je Ausbildungsjahr.

Regionale und tarifliche Abweichungen sind möglich. Auf diese Besonderheiten gehen wir in den folgenden Abschnitten ein.

Handwerksberuf 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr*
Maler & Lackierer 900–950 € 950–1.050 € 1.050–1.150 €  
Elektroniker 1.020–1.100 € 1.100–1.200 € 1.200–1.350 € ca. 1.300–1.450 €
Zimmerer 1.050–1.150 € 1.150–1.250 € 1.250–1.400 €  
Tischler 780–850 € 850–950 € 950–1.100 €  
Schreiner 780–850 € 850–950 € 950–1.100 €  
Kfz-Mechatroniker 850–950 € 950–1.050 € 1.050–1.250 € ca. 1.150–1.250 €
Fachlagerist / Lagerlogistik 900–1.000 € 1.000–1.100 € 1.100–1.150 €  
Bauzeichner 950–1.050 € 1.050–1.150 € 1.150–1.250 €  
Maurer 1.050–1.150 € 1.150–1.300 € 1.300–1.450 €  
Dachdecker 1.150–1.300 € 1.300–1.450 € 1.450–1.600 €  
Garten- & Landschaftsbauer (GaLaBau) 900–1.000 € 1.000–1.100 € 1.100–1.150 €  

 

* Die Ausbildung in einigen Handwerksberufen, wie beispielsweise Elektroniker und Kfz-Mechatroniker, dauert 3,5 Jahre. In diesen Fällen erfolgt die Vergütung häufig anteilig bis in ein viertes Ausbildungsjahr. Im letzten Ausbildungsabschnitt kann die Höhe der Ausbildungsvergütung je nach Tarifvertrag und Region variieren. Die angegebenen Ausbildungsvergütungen sind daher nur ungefähre Orientierungswerte.

Regionale Unterschiede der Ausbildungsvergütung: West/Ost und Süd/Nord im Vergleich

So wie bei den Gehältern für Arbeitnehmer, gibt es auch bei der Ausbildungsvergütung im Handwerk starke regionale Unterschiede in Deutschland zwischen Ost und West, aber auch zwischen Süd und Nord.

Diese Unterschiede ergeben sich aus:

  • der Tarifbindung
  • regionaler Wirtschaftskraft
  • der Handwerksordnung der jeweiligen Kammern und
  • der Branchenstruktur.

Osten – Westen – Süden – Norden: Wo verdienen Azubis im Handwerk am meisten?

1. Süddeutschland (Bayern, Baden-Württemberg) bietet traditionell die höchste Ausbildungsvergütung – oft mit deutlichem Vorsprung.
2. Westdeutschland (v. a. Rheinland-Pfalz, Hessen, Saarland) liegt häufig im mittleren bis oberen Vergütungsniveau. Die Ausbildungsvergütung NRW liegt zum Beispiel im bundesweiten Vergleich leicht überdurchschnittlich.
3. Norddeutschland zeigt ein gemischtes Bild: Metropolregionen wie Hamburg, Bremen oder Hannover liegen im oberen Bereich, ländliche Gebiete eher im Mittelfeld.
4. Ostdeutschland (z. B. Sachsen, Thüringen) liegt trotz steigender Tarife weiterhin etwas darunter, wobei einzelne Gewerke mittlerweile schnell aufholen.
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AUSBILDUNGSVERGÜTUNG & HANDWERKSBERUFE:

Maler und Lackierer, Elektriker, Tischler: Ausbildungsvergütung nach Berufen im Handwerk

Die Höhe der Ausbildungsvergütung im Handwerk unterscheidet sich zum Teil deutlich.

Dabei spielt, wie bereits festgestellt, die Region eine Rolle. Aber auch das Gewerk, die Tarifbindung und die Betriebsgröße beeinflussen das Vergütungsniveau von Azubis.

Grundsätzlich lässt sich das Handwerk in vier Vergütungsbereiche einteilen:

  1. Ausbildungsvergütung Bauhauptgewerbe
    Sehr hohe Ausbildungsvergütungen, häufig Spitzenwerte im gesamten Handwerk – insbesondere durch tarifliche Bindung und die Sonderregelungen in der SOKA Bau Sozialkasse Bau.

    Was ist die SOKA Bau?
    Die SOKA BAU (Sozialkasse der Bauwirtschaft) ist die gemeinsame Sozialkasse des Bauhauptgewerbes. Sie sorgt dafür, dass Betriebe Ausbildungsvergütungen, Urlaubsleistungen und Teile der überbetrieblichen Ausbildung erstattet bekommen. Dadurch werden die hohen tariflichen Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe für Betriebe finanziell deutlich abgefedert.

  2. SHK / Elektro / Metall
    Solide bis hohe Ausbildungsvergütungen, oft knapp unter dem Baugewerbe, jedoch deutlich über dem handwerklichen Durchschnitt.

  3. Kfz-Gewerbe
    Mittleres Niveau, starke regionale Unterschiede, häufig abhängig von Innungstarifen.

  4. Ausbau & Gestaltung (z. B. Maler, Lackierer, Tischler, Raumausstatter)
    Das Maler und Lackierer Ausbildungsgehalt liegt meist im mittleren bis unteren Bereich der tariflichen Ausbildungsvergütung – abhängig von Tarifgebiet und Betriebsgröße. Ähnlich verhält es sich bei Tischlern und Raumausstattern.
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TARIFE, IHKS & HANDWERKSKAMMERN:

Tarife, IHKs & Handwerkskammern: Wo Sie zuverlässige Vergütungsinformationen finden

Bei der Festlegung der Ausbildungsvergütung gibt es klare Orientierungspunkte. Neben der gesetzlichen Mindestvergütung sind tarifliche Ausbildungsvergütungen der wichtigste Maßstab dafür, was in einem Gewerk und einer Region üblich ist.

Tarifverträge werden für einzelne Branchen ausgehandelt und regelmäßig angepasst. Verbindlich gelten sie für Betriebe, die tarifgebunden sind.

Tarifgebunden heißt:

  • Der Betrieb gehört einem Arbeitgeberverband an

oder

  • der Betrieb hat einen eigenen Tarifvertrag (Haustarifvertrag) mit einer Gewerkschaft abgeschlossen.

Industrie- und Handelskammern (IHKs) sowie Handwerkskammern (HWKs) stellen regelmäßig Übersichten zur Ausbildungsvergütung bereit und informieren über relevante tarifliche und regionale Entwicklungen. Diese basieren auf Tarifwerten und regionalen Erfahrungswerten und helfen Betrieben, die eigene Vergütung realistisch einzuordnen.

Beispiele einiger Tarifparteien und Tarifbereiche mit Ausbildungsvergütungen

Die tariflichen Ausbildungsvergütungen werden von den Tarifparteien der jeweiligen Branchen festgelegt. Dazu zählen auf Arbeitnehmerseite Gewerkschaften wie IG Metall, IG BAU oder ver.di sowie auf Arbeitgeberseite Handwerksinnungen, Landesverbände und Arbeitgeberverbände. Diese Tarifparteien veröffentlichen regelmäßig die Ausbildungsvergütungen für ihre Tarifbereiche.

Diese tariflichen Vergütungen sind:

  • die maßgebliche Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach § 17 BBiG,
  • der Vergleichsmaßstab für die zulässige Abweichung von bis zu 20 % unter Tarif bei nicht tarifgebundenen Betrieben,
  • und in vielen Gewerken deutlich höher als die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung (MiAV).

Wichtig:

Tarifvertrag ist nicht gleich Tarifvertrag. Je nach Gewerk und Region gibt es bundesweite, regionale oder innungsbezogene Tarifverträge, wie sie etwa im Dachdecker-, Elektro- oder Kfz-Handwerk üblich sind. Manche Handwerksberufe haben keinen bundesweiten Tarifvertrag, sondern ausschließlich regionale oder innungsbezogene Tarifverträge.
Diese Tarifverträge unterscheiden sich in ihrer organisatorischen Ausgestaltung, erfüllen für die Ausbildungsvergütung jedoch dieselbe Funktion: Sie legen fest, welches Vergütungsniveau in einem Gewerk und einer Region als branchenüblich gilt.

Für einen Betrieb gilt immer nur ein Tarifvertrag – nämlich der, an den der Betrieb tarifgebunden ist. Ist ein Betrieb Mitglied in einem Arbeitgeberverband, gilt der Tarifvertrag, den dieser Verband abgeschlossen hat. Hat ein Betrieb einen eigenen Tarifvertrag (Haustarifvertrag) abgeschlossen, gilt ausschließlich dieser Tarifvertrag.

Nicht tarifgebundene Betriebe sind zwar nicht verpflichtet, diese Vergütungen zu zahlen, nutzen sie in der Praxis jedoch häufig als zentrale Orientierung.

Weiterführende Informationen und Tarifübersichten:

Übersicht – Tarifliche Ausbildungsvergütung nach Tarifbereichen

Hinweis: Hierbei handelt es sich um Orientierungswerte (Durchschnittsbereiche), nicht um eine bundesweit einheitliche Tariftabelle.

Tarifbereich 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
IG Metall 1.100–1.200 € 1.150–1.300 € 1.200–1.350 € 1.260–1.420 €
Bauhauptgewerbe 1.100–1.400 € 1.250–1.500 € 1.450–1.650 €
SHK 900–1.200 € 1.000–1.300 € 1.100–1.400 €
Maler & Lackierer 880–1.100 € 900–1.150 € 950–1.200 €
Kfz-Innung 850–1.150 € 900–1.200 € 950–1.300 €

 

IHKs & Handwerkskammern (HWK): Prüfung, Tabellen & regionale Orientierung

Auch die Daten der IHKs und Handwerkskammern sind wichtige und hilfreiche Informationsquellen für Ausbildungsbetriebe. Die Ausbildungsvergütungstabellen bieten einen realistischen Überblick über das branchentypische Vergütungsniveau in der eigenen Region und im eigenen Gewerk.

Sie fragen sich: Wo finde ich eine IHK Ausbildungsvergütung Tabelle? Unter anderem werden regelmäßig aktualisierte Tabellen von folgenden IHKs/HKs:

Doch auch weitere IHKs und HWKs bieten derlei Informationen im Internet an.

SOKA BAU: Mehrkosten, Erstattungen & Besonderheiten im Bauhauptgewerbe

Im Bauhauptgewerbe gelten besondere Regeln: Auch wenn die tarifliche Ausbildungsvergütung hier zu den höchsten im gesamten Handwerk gehört (etwa 1.100–1.550 € je nach Tarifgebiet), erhalten Betriebe einen großen Teil der Kosten über die SOKA BAU Sozialkasse Bau zurück.

Dadurch liegen die effektiven Ausbildungskosten im Baugewerbe für die Betriebe oft deutlich unter den tatsächlich gezahlten Beträgen.

Erstattungsregelung der SOKA BAU (Stand 2024/2025)

Auszubildende/r Lehrjahr / Ausbildungsjahr Erstattung der Ausbildungsvergütung Zusätzliche Leistungen / Hinweise
Gewerbliche Auszubildende 1. Lehrjahr 10 Monate der Ausbildungsvergütung + 20 % Sozialaufwandspauschale
Gewerbliche Auszubildende 2. Lehrjahr 6 Monate der Ausbildungsvergütung + 20 % Sozialaufwandspauschale
Gewerbliche Auszubildende 3. Lehrjahr 1 Monat der Ausbildungsvergütung + 20 % Sozialaufwandspauschale
Gewerbliche Auszubildende gesamter Förderzeitraum bis zu 17 Monate* („max. 17 Monate“ erstattet) inklusive Erstattung der überbetrieblichen Ausbildung (ÜBA), Fahrtkosten, Sozialaufwand

 

* Die Erstattung der SOKA-BAU erfolgt bis zu 17 Monate – tatsächlich erstattet wird nur für die Monate, in denen die Ausbildung durchgehend besteht und Vergütung gezahlt wird. Die tatsächliche Anzahl der Erstattungsmonate kann sich daher reduzieren, zum Beispiel wenn:

  • die Ausbildung nicht zum regulären Ausbildungsbeginn startet,
  • das Ausbildungsverhältnis vorzeitig endet,
  • längere Unterbrechungen während der Ausbildung auftreten,
  • für einzelne Monate keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird,
  • oder Erstattungsanträge nicht fristgerecht gestellt werden.
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AUSBILDUNGSVERGÜTUNG STEUERN:

Ist die Ausbildungsvergütung steuerfrei?

Genauso wie reguläre Arbeitnehmer werden auch Auszubildende sozialversicherungsrechtlich angemeldet.

Dies umfasst:

  • Rentenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Weil aber die Ausbildungsvergütung fast immer unterhalb des steuerpflichtigen Bereichs liegt, gibt es eine Besonderheit zum Arbeitnehmer: Auszubildende zahlen in der Regel keine Lohnsteuer.

Hinweis: Anders verhält es sich, wenn Azubis neben der Ausbildungsvergütung noch andere Einnahmen haben, zum Beispiel:

  • Nebenjob
  • Ferienarbeit
  • Zuschläge

und das Gesamtjahreseinkommen den Grundfreibetrag überschreitet. In diesen Fällen ist der Auszubildende lohnsteuerpflichtig.
Azubis müssen Ihnen jede Neben- oder Ferientätigkeit vorab melden, da Sie als Ausbilder prüfen müssen, ob sie die Ausbildung oder gesetzliche Vorgaben (z. B. Arbeitszeiten, Wettbewerbsverbot) beeinträchtigt.

Abzüge & Sozialversicherungsbeiträge für Auszubildende (2026)
(Standardfall: Auszubildende unter 23 Jahren)

Abgabe Satz Erklärung
Rentenversicherung 18,6 % (hälftig) Pflichtbeitrag
Krankenversicherung ca. 15,7 % (hälftig) inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag
Pflegeversicherung 3,05 % (hälftig) Standard-PV-Satz (Kinderlose ab 23: 3,4 %)
Arbeitslosenversicherung 2,6 % (hälftig) Pflichtabgabe
Lohnsteuer 0 € In der Regel keine Lohnsteuer bei Azubis

 

Insgesamt bedeutet das, dass einem Auszubildenden etwa 85–90 % der Brutto-Ausbildungsvergütung netto ausgezahlt werden. Sehen wir uns dazu ein Beispiel an.

Ausbildungsvergütung Brutto/Netto – Vergleich als Beispiel

(Standardfall: ledig, Steuerklasse I, gesetzliche Abgaben, keine Kirchensteuer)

Jahr Brutto Netto Typische Abzüge
1. Lehrjahr 724 € 640–655 € RV, KV, PV, AV
2. Lehrjahr 854 € 755–770 € RV, KV, PV, AV
3. Lehrjahr 977 € 865–880 € RV, KV, PV, AV
4. Lehrjahr 1.014 € 900–915 € RV, KV, PV, AV

 

Eine Möglichkeit, das Nettogehalt der Ausbildungsvergütung auszurechnen, finden Sie hier beim Ausbildungsvergütungsrechner.

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AUSBILDUNGSVERGÜTUNG PFLICHTEN:

Besondere Praxisfälle Ausbildungsvergütung

Für erfahrene Ausbildungsbetriebe sind viele Praxisfälle bekannt. Dennoch kommt es gerade bei Prüfungen, Blockunterricht oder Verlängerungen der Ausbildung regelmäßig zu Rückfragen – etwa im Rahmen von Kammerprüfungen oder bei Streitfällen.

Krankheit & Arbeitsunfähigkeit

Ist ein Auszubildender krank und arbeitsunfähig, muss der Betrieb die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen weiterzahlen, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese sind:

  1. Der Auszubildende ist verpflichtet, den Betrieb direkt über die Erkrankung zu informieren, in der Regel vor Arbeitsbeginn.
  2. Auch ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung je nach Vorgaben im Ausbildungsvertrag vorzulegen, in der Regel ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Die Vergütungspflicht besteht nur, wenn die Erkrankung nicht selbst verschuldet ist und das Ausbildungsverhältnis bereits mindestens vier Wochen besteht.

Im Sinne der Entgeltfortzahlung gilt eine Krankheit nur dann als selbst verschuldet, wenn der Auszubildende vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitsunfähigkeit herbeiführt.

Selbst verschuldet kann eine Erkrankung sein bei:

  • vorsätzlicher Selbstverletzung
  • Verletzungen infolge starker Alkoholisierung oder Drogenkonsums
  • Teilnahme an verbotenen oder grob leichtsinnigen Handlungen, z. B. illegale Straßenrennen
  • bewusster Missachtung klarer medizinischer Anweisungen

Beispiel:
Der Auszubildende fährt betrunken Auto und verursacht einen Unfall, bei dem er selbst zu körperlichem Schaden kommt → keine Entgeltfortzahlungspflicht.

Die Ausbildungsvergütung wird für maximal sechs Wochen weitergezahlt. Danach endet die Zahlungspflicht des Ausbildungsbetriebs. Der Auszubildende erhält anschließend in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse.

Wichtig für die Praxis: Krankheitstage sind keine Minusstunden. Sie dürfen weder nachgearbeitet noch von der Ausbildungsvergütung abgezogen werden. Bei mehreren Krankheitsphasen kann ein neuer Anspruch entstehen, wenn unterschiedliche Krankheitsursachen vorliegen.

Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA)

Der Auszubildende erhält seine Ausbildungsvergütung stets vom Ausbildungsbetrieb. Der Betrieb zahlt die Vergütung durchgehend – unabhängig davon, ob der Auszubildende im Betrieb arbeitet, die Berufsschule besucht oder an der überbetrieblichen Ausbildung (ÜBA) teilnimmt.

Die Sozialkasse (z. B. SOKA-BAU) erstattet dem Betrieb im Rahmen der geltenden Regelungen einen Teil der Ausbildungsvergütung sowie weitere Ausbildungskosten. Die Erstattung ist nicht daran gebunden, dass der Auszubildende im Betrieb mitarbeitet, sondern gilt für die gesamte Dauer des Ausbildungsverhältnisses, soweit die jeweiligen Erstattungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Typische Erstattungsvoraussetzungen

Eine Erstattung durch die SOKA-BAU erfolgt grundsätzlich nur, wenn:

  • der Ausbildungsbetrieb am SOKA-BAU-Verfahren teilnimmt (z. B. Bauhauptgewerbe nach dem VTV-Tarifvertrag)
  • ein gültiger Ausbildungsvertrag besteht und bei der zuständigen Kammer (HWK/IHK) eingetragen ist
  • für den Auszubildenden tatsächlich Ausbildungsvergütung gezahlt wird
  • die Beiträge zur Sozialkasse ordnungsgemäß gezahlt werden
  • die erforderlichen Meldungen und Erstattungsanträge fristgerecht übermittelt werden
  • die notwendigen Unterlagen und Nachweise vorliegen (z. B. Ausbildungsvertrag oder Vergütungsnachweise)

Prüfungen und Prüfungsfreistellung

Auszubildende sind für Zwischen- und Abschlussprüfungen freizustellen. Die Ausbildungsvergütung wird voll weitergezahlt, einschließlich erforderlicher Freistellungstage zur Prüfungsvorbereitung. Prüfungszeiten gelten rechtlich als Ausbildungszeit.

Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung

  • Bei einer verkürzten Ausbildung richtet sich die Vergütung nach dem tatsächlich absolvierten Ausbildungsjahr.
  • Bei einer Verlängerung ist mindestens die zuletzt gezahlte Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen. Eine Herabsetzung ist nicht zulässig.

Einordnung für Ausbildungsbetriebe

Unzulässige Kürzungen der Ausbildungsvergütung führen regelmäßig zu Nachforderungen, Beanstandungen durch Kammern oder rechtlichen Auseinandersetzungen.

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AUSBILDUNGSVERGÜTUNG ZUSATZLEISTUNGEN:

Was zählt zur Ausbildungsvergütung – und was nicht?

Neben der eigentlichen Ausbildungsvergütung gewähren viele Handwerksbetriebe ihren Auszubildenden zusätzliche Leistungen, um die Ausbildung attraktiver zu gestalten oder praktische Mehrkosten abzufedern. Für Ausbildungsbetriebe ist dabei entscheidend, welche Leistungen als Ausbildungsvergütung gelten, und welche rechtlich davon zu trennen sind.

Sachleistungen und Zuschüsse: rechtlich keine Ausbildungsvergütung

Leistungen, die über die vertragliche Vergütung hinausgehen, gelten grundsätzlich als Sachleistungen oder freiwillige Zusatzleistungen. Dazu zählen unter anderem:

  • Fahrtkostenzuschüsse
  • Jobtickets
  • Arbeits- oder Schutzkleidung
  • Werkzeuge
  • Unterkunft oder Verpflegung auf Baustellen sowie Zuschüsse zu Lernmitteln oder Prüfungsgebühren.

Auch wenn diese Leistungen für Auszubildende einen realen finanziellen Vorteil darstellen, ersetzen sie rechtlich keine Ausbildungsvergütung. Sie dürfen weder auf die Vergütung angerechnet noch mit ihr verrechnet werden. Eine „Aufstockung“ der Ausbildungsvergütung durch Sachleistungen ist unzulässig.

Sind solche Zusatzleistungen zu versteuern?

Das kommt auf die Art der Leistung an:

  • Sachleistungen (z. B. Arbeitskleidung, Werkzeuge):
    in der Regel steuerfrei, wenn sie überwiegend betrieblich genutzt werden
  • Zuschüsse (z. B. Fahrtkosten):
    oft steuerfrei oder pauschal begünstigt, je nach Ausgestaltung, d.h. klar zweckgebunden. Zum Beispiel:
    • Jobticket / Deutschlandticket
      steuerfrei, wenn es zusätzlich zum Gehalt gewährt wird
    • Sachleistungen (z. B. Gutschein, Ticket)
      steuerfrei bis zur geltenden Sachbezugsfreigrenze (max. 50 € monatlich)
    • Fahrtkostenzuschuss nach Pauschalen
      pauschal versteuert möglich (dann für den Azubi faktisch „netto“)
    • Erstattung tatsächlicher Kosten
      z. B. nachgewiesene Fahrten zur Berufsschule oder ÜBA
  • Geldleistungen (Boni, Weihnachtsgeld, Prämien):
    steuer- und sozialversicherungspflichtig

Ausbildungsvergütung als Wettbewerbsfaktor

Unabhängig von der rechtlichen Abgrenzung sind Zusatzleistungen im Handwerk ein wichtiges Instrument zur Nachwuchsgewinnung und -bindung. Mobilitätszuschüsse, Prämien oder praktische Unterstützungsleistungen können die Attraktivität eines Ausbildungsbetriebs deutlich steigern.

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AUSBILDUNGSVERGÜTUNG IM BETRIEB:

Ausbildungsvergütung im Betrieb korrekt umsetzen

Die Ausbildungsvergütung ist im betrieblichen Alltag kein einmal festgelegter Wert, sondern ein laufender Organisationsprozess. In vielen Handwerksbetrieben entstehen Fehler nicht durch falsche Vergütungshöhen, sondern durch fehlende Übersicht:

  • mehrere Auszubildende,
  • unterschiedliche Starttermine,
  • Lehrjahreswechsel mitten im Jahr oder

tarifliche Anpassungen erfordern eine saubere und nachvollziehbare Umsetzung.

Für eine korrekte Umsetzung der Ausbildungsvergütung sollten Ausbildungsbetriebe folgende Punkte sicher beherrschen:

  • Eindeutige Zuordnung der Vergütung zum Ausbildungsjahr
    Maßgeblich ist das jeweilige Lehrjahr – nicht das Kalenderjahr. Lehrjahreswechsel müssen zum Stichtag umgesetzt werden.
  • Berücksichtigung tariflicher Änderungen
    Tarifliche Anpassungen gelten ab dem festgelegten Zeitpunkt und müssen vollständig umgesetzt werden.
  • Saubere Trennung von Vergütung und Zusatzleistungen
    Fahrtkostenzuschüsse, Arbeitskleidung oder Prämien sind keine Ausbildungsvergütung und dürfen nicht eingerechnet werden.
  • Korrekte Abrechnung bei Sonderfällen
    Zeiten der Berufsschule, ÜBA, Krankheit oder Prüfungen sind vergütungspflichtig.
  • Nachvollziehbare Dokumentation
    Ausbildungsvertrag, Abrechnung und tatsächlicher Ausbildungsstand müssen jederzeit übereinstimmen.

Typische Fehlerquellen im Ausbildungsalltag

Viele Betriebe berichten von ähnlichen Problemen, die sich im Nachhinein nur mit Aufwand korrigieren lassen:

  • Lehrjahreswechsel werden verspätet umgesetzt.
  • Tarifänderungen werden übersehen oder falsch interpretiert.
  • Vergütungen werden manuell angepasst, ohne systematische Kontrolle.
  • Zusatzleistungen werden als Teil der Vergütung betrachtet.

Praxistabelle: Worauf Ausbildungsbetriebe besonders achten sollten

Situation im Betrieb Typisches Risiko Empfohlene Vorgehensweise
Lehrjahreswechsel mitten im Jahr Vergütung läuft unverändert weiter Stichtag festlegen und automatisch anpassen
Mehrere Azubis mit unterschiedlichen Startterminen Verwechslung der Lehrjahre Vergütungen je Auszubildendem getrennt führen
Tarifänderung während der Ausbildung Nachzahlungen Tarifstände regelmäßig prüfen
Zusatzleistungen Falsche Anrechnung Klare Trennung von Vergütung und Extras
Sonderfälle (ÜBA, Krankheit, Prüfung) Unzulässige Kürzungen Einheitliche Abrechnungslogik

FAQ - Alles Wissenswerte zur Ausbildungsvergütung

Wird Ausbildungsvergütung auf Unterhalt angerechnet?

Die Ausbildungsvergütung wird beim Kindesunterhalt immer als bereinigte Nettovergütung berücksichtigt – nie als Brutto. Von der Nettovergütung werden Pauschalen für Fahrtkosten, Arbeitskleidung und Ausbildungsmaterial abgezogen. Der verbleibende Betrag mindert den Unterhaltsanspruch. Sobald ein Auszubildender eigenes Einkommen erzielt, reduziert sich der Betrag entsprechend.

Wird Ausbildungsvergütung auf Kindergeld angerechnet?

Nein. Die Höhe der Vergütung spielt keine Rolle.

Wird Ausbildungsvergütung beim Jobcenter/Bürgergeld angerechnet?

Ja — aber nicht vollständig. Azubis haben besondere Freibeträge, sodass immer ein Teil der Ausbildungsvergütung anrechnungsfrei bleibt.

Grundregel für Azubis im Bürgergeld:

  • 100 € Grundfreibetrag sind immer frei
  • Vom darüberliegenden Betrag bleiben 20 % (bis 1.000 €) anrechnungsfrei
  • Vom nächsten Bereich (1.000–1.200 €) bleiben zusätzlich 10 % anrechnungsfrei

Damit wird nur der verbliebene Restbetrag auf das Bürgergeld angerechnet.

Wird Ausbildungsvergütung auf Kinderzuschlag angerechnet?

Ja. Die Ausbildungsvergütung gilt als Einkommen des Kindes und wird beim Kinderzuschlag angerechnet. Sie kann den Kinderzuschlag mindern oder entfallen lassen, abhängig von der Höhe der Vergütung und dem Familieneinkommen.

Wie viel bleibt netto von der Ausbildungsvergütung übrig?

In der Regel 85–90 % des Bruttos – abhängig von den Sozialabgaben.

Wird Ausbildungsvergütung versteuert?

In den meisten Fällen nein. Solange das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, fällt keine Lohnsteuer an.

Was steht im BBiG zur Ausbildungsvergütung?

Das BBiG schreibt vor, dass die Ausbildungsvergütung angemessen, jährlich steigend und mindestens auf gesetzlichem Mindestniveau liegen muss

Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung der IG Metall?

Wenn ein Ausbildungsbetrieb an einen IG-Metall-Tarifvertrag gebunden ist, gehört sie bundesweit zu den höchsten Vergütungen überhaupt.

Typische tarifliche Orientierungswerte in der Metall- und Elektroindustrie (2025):

  • 1. Lehrjahr: ca. 1.100–1.200 €
  • 2. Lehrjahr: ca. 1.150–1.300 €
  • 3. Lehrjahr: ca. 1.200–1.350 €
  • 4. Lehrjahr: ca. 1.260–1.420 €

Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung im Baugewerbe (SOKA-Bau Sozialkasse Bau/BG Bau)?

Die Ausbildungsvergütung im Baugewerbe gehört zu den höchsten im Handwerk. Je nach Tarifgebiet und Ausbildungsjahr liegt sie in der Regel zwischen etwa 1.100 € und 1.550 € brutto pro Monat. Grundlage sind die tariflichen Vergütungen des Bauhauptgewerbes, die regelmäßig angepasst werden. Zusätzlich profitieren Auszubildende im Baugewerbe häufig von weiteren Leistungen, etwa der Kostenübernahme für überbetriebliche Ausbildung oder Zuschüssen über die SOKA-BAU.

Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung im 1. und 2. Lehrjahr?

Die genaue Höhe hängt vom jeweiligen Gewerk, Tarifvertrag und der Region ab. In vielen Handwerksberufen liegt die Vergütung jedoch deutlich über der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung. Im ersten Lehrjahr bewegen sich typische Vergütungen häufig im Bereich von etwa 800 € bis über 1.100 €, im zweiten Lehrjahr meist zwischen 900 € und 1.300 € brutto. Tarifverträge sorgen dabei oft für höhere und klar geregelte Vergütungssätze.

Wie hoch darf eine Ausbildungsvergütung sein?

Für Ausbildungsvergütungen gibt es keine gesetzliche Obergrenze. Betriebe können ihren Auszubildenden grundsätzlich auch deutlich mehr zahlen als tariflich vorgesehen. Wichtig ist lediglich, dass die Vergütung angemessen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (§ 17 BBiG) ist. In der Praxis orientieren sich viele Betriebe an den jeweiligen Tarifverträgen ihrer Branche, da diese als Maßstab für eine angemessene Vergütung gelten.

Ist Ausbildungsvergütung brutto oder netto?

Die Ausbildungsvergütung wird grundsätzlich als Bruttobetrag angegeben. Das bedeutet, dass davon noch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden können. Wie viel letztlich netto ausgezahlt wird, hängt unter anderem von der Höhe der Vergütung, der Krankenversicherung und den persönlichen Steuermerkmalen des Auszubildenden ab. Viele Auszubildende erhalten jedoch aufgrund niedriger Einkommen den Großteil der Vergütung nahezu netto ausgezahlt.

Was ist die höchste Ausbildungsvergütung?

Die höchste Ausbildungsvergütung im Handwerk und in der gesamten dualen Ausbildung wird in der Regel in tarifgebundenen Industrieberufen und im Bauhauptgewerbe gezahlt.

Spitzenreiter:

  1. Industrie (z. B. IG Metall, Chemie, Elektroindustrie)
    ca. 1.200–1.500 € je nach Lehrjahr und Tarifgebiet
    Berufe: Industriemechaniker, Mechatroniker, Elektroniker Betriebstechnik, Zerspanungsmechaniker

  2. Bauhauptgewerbe (SOKA-Bau)
    ca. 1.300–1.550 € im 3. Lehrjahr
    Berufe: Maurer, Beton- und Stahlbetonbauer, Straßenbauer

Wer erhält eine Ausbildungsvergütung?

Alle Azubis in dualen Ausbildungen erhalten nach BBiG Ausbildungsvergütung (Berufsbildungsgesetz) oder nach der HwO (Handwerksordnung).

Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung im Handwerk allgemein?

Typisch sind etwa 800–1.300 €, je nach Bundesland und Gewerk.

Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung in Teilzeitausbildung?

In einer Teilzeitausbildung wird die Ausbildungsvergütung in der Regel anteilig zum reduzierten Stundenumfang gezahlt. Arbeitet ein Auszubildender beispielsweise nur 75 % der regulären Ausbildungszeit, wird meist auch etwa 75 % der üblichen Ausbildungsvergütung gezahlt. Die konkrete Höhe hängt vom jeweiligen Ausbildungsvertrag, Tarifvertrag und der vereinbarten Arbeitszeit ab. Wichtig ist, dass die Vergütung weiterhin angemessen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (§ 17 BBiG) bleibt und die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung anteilig nicht unterschritten wird.

Wie helfen Softwarelösungen bei der Einhaltung der Ausbildungsvergütung?

In Branchenlösungen von Sander & Doll lassen sich die Ausbildungsvergütungen nach Lehrjahr zentral pflegen und bei Änderungen – etwa zum Jahreswechsel – aktualisieren. So stellen Betriebe sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Ausbildungsvergütung eingehalten werden.

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