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HANDWERKSROLLE:
Was ist die Handwerksrolle?
Die Handwerkerrolle ist ein offizielles Verzeichnis, das von den Handwerkskammern geführt wird und in dem alle Betriebe eingetragen werden, die ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland selbstständig ausüben wollen. Zulassungspflichtige Handwerke sind in der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) aufgeführt und umfassen beispielsweise Berufe wie Maurer, Elektriker, Maler oder Kfz-Mechatroniker.
Die Handwerksrolle erfüllt eine wichtige Funktion im deutschen Handwerkssystem, da sie sicherstellt, dass nur qualifizierte Betriebe bestimmte Handwerksleistungen anbieten dürfen. Dies dient in erster Linie dem Verbraucherschutz und soll verhindern, dass unsachgemäße Ausführungen zu Gefahren für Gesundheit oder Leben führen. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist daher eine zwingende Voraussetzung, um ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben zu dürfen. Wer ohne diese Eintragung arbeitet, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Mit der Aufnahme in die Handwerkerrolle erhält der Betrieb zudem eine Handwerkskarte, die als offizieller Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des jeweiligen Handwerks dient.
Handwerksrolle Anlage A
Anlage A der Handwerksordnung enthält das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können. Sie listet aktuell 53 Handwerke auf, für deren selbstständige Ausübung ein Meisterbrief oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich ist. Nur wer in einem dieser Gewerbe in die Handwerksrolle eingetragen ist, darf das entsprechende Handwerk eigenverantwortlich und selbstständig ausüben.
Eine interessante Option, einen Betrieb ohne Meisterbrief zu gründen, ist die Anstellung eines Meisters. So umgehen Sie die Pflicht auch in den Gewerken, in denen ein Meister für eine selbstständige Tätigkeit vorgeschrieben ist.
Im Normalfall ist es für Gewerke der Anlage A der Handwerksordnung zwingend notwendig, einen Meisterbrief zu besitzen. Stellen Sie jedoch einen Meister als technischen Betriebsleiter ein, gelingt die Gründung auch ohne eigenen Meisterbrief. Zu den Gewerken der Handwerksordnung in der Anlage A gehören die folgenden:
Handwerksrolle Anlage B
Die Anlage B der Handwerksordnung enthält das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können. Sie ist in zwei Abschnitte unterteilt:
- Abschnitt 1 (Anlage B1): Listet die zulassungsfreien Handwerke auf. Für diese Berufe ist kein besonderer Qualifikationsnachweis, wie etwa ein Meisterbrief, erforderlich, um sie selbstständig auszuüben. Der Meisterbrief kann jedoch freiwillig erworben werden und gilt weiterhin als Qualitätsmerkmal.
- Abschnitt 2 (Anlage B2): Umfasst die sogenannten handwerksähnlichen Gewerbe. Auch für diese Tätigkeiten ist kein Qualifikationsnachweis vorgeschrieben, um sie selbstständig auszuüben.
Für beide Gruppen besteht eine Anzeige- und Eintragungspflicht bei der zuständigen Handwerkskammer, aber keine Eintragung in die Handwerksrolle wie bei den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A.
Zulassungsfreie Handwerke – Anlage B1 | Handwerksähnliche Gewerbe – Anlage B2 |
---|---|
Bogenmacher | Appreteure, Dekateure |
Brauer und Mälzer | Asphaltierer (ohne Straßenbau) |
Buchbinder | Ausführung einfacher Schuhreparaturen |
Edelsteinschleifer und -graveure | Bautentrocknungsgewerbe |
Feinoptiker | Betonbohrer und -schneider |
Fotografen | Bodenleger |
Galvaniseure | Bürsten- und Pinselmacher |
Geigenbauer | Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung |
Gebäudereiniger | Daubenhauer |
Glas- und Porzellanmaler | Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) |
Gold- und Silberschmiede | Eisenflechter |
Handzuginstrumentenmacher | Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) |
Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) | Fuger (im Hochbau) |
Holzbildhauer | Fahrzeugverwerter |
Holzblasinstrumentenmacher | Fleckteppichhersteller |
Klavier- und Cembalobauer | Fleischzerleger, Ausbeiner |
Kosmetiker | Gerber |
Korb- und Flechtwerkgestalter | Getränkeleitungsreiniger |
Kürschner | Handschuhmacher |
Maßschneider | Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) |
Metall- und Glockengießer | Holzblockmacher |
Metallbildner | Holzreifenmacher |
Metallblasinstrumentenmacher | Holzschindelmacher |
Modellbauer | Innerei-Fleischer (Kuttler) |
Modisten | Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) |
Müller | Klavierstimmer |
Präzisionswerkzeugmechaniker | Kunststopfer |
Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen) | Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) |
Sattler und Feintäschner | Metallschleifer und Metallpolierer |
Segelmacher | Metallsägen-Schärfer |
Schuhmacher | Maskenbildner |
Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) | Muldenhauer |
Textilreiniger | Plisseebrenner |
Uhrmacher | Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) |
Vergolder | Requisiteure |
Wachszieher | Rohr- und Kanalreiniger |
Weinküfer | Schirmmacher |
| Schlagzeugmacher |
| Schnellreiniger |
| Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) |
| Steindrucker |
| Stoffmaler |
| Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) |
| Theater- und Ausstattungsmaler |
| Theaterkostümnäher |
| Theaterplastiker |
| Textil-Handdrucker |
| Teppichreiniger |

HWK HANDWERKSROLLE:
Eintragung Handwerksrolle
Die Eintragung in die Handwerkerrolle erfolgt auf Antrag des Betriebsinhabers oder einer vertretungsberechtigten Person bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer. Der Antrag kann in der Regel online, per E-Mail, postalisch oder persönlich eingereicht werden.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Für die Eintragung müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt werden, die je nach Rechtsform des Unternehmens variieren können. Zu den wichtigsten Unterlagen zählen:
- Ausgefüllter und unterschriebener Eintragungsantrag
- Qualifikationsnachweis, in der Regel der Meisterbrief oder eine vergleichbare Qualifikation für das jeweilige zulassungspflichtige Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung)
- Bei juristischen Personen und eingetragenen Firmen: aktueller Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag
- Gegebenenfalls eine Betriebsleitererklärung und der Anstellungsvertrag – notwendig, wenn der Betriebsinhaber selbst nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt
- Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument
Nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen erfolgt der Handwerksrolleneintrag. Anschließend stellt die Handwerkskammer eine Handwerkskarte aus, die als Nachweis für die Berechtigung zur Ausübung des Handwerks dient. Mit der Eintragung wird der Betrieb zudem Mitglied der Handwerkskammer und ist beitragspflichtig.
Übersicht Handwerkskammern zur Eintragung der Handwerkerrolle
In der folgenden Liste finden Sie die Links zu den Handwerkskammern oder Kreishandwerkerschaften zur Eintragung in die Handwerksrolle:
Handwerkskammer Aachen Antrag auf Eintragung |
Handwerksrolle Arnsberg |
Eintragung Handwerkskammer Berlin |
Eintragung in die Handwerksrolle Bielefeld |
Handwerkskammer Bremen Handwerksrolle |
Handwerksrolle Cottbus |
HWK Dresden Handwerksrolle |
Handwerkskammer Dortmund Antrag auf Eintragung |
Handwerksrolle Duisburg |
Handwerksrolle Essen |
Handwerksrolle Erfurt |
Handwerkskammer Frankfurt Eintragung Handwerksrolle |
Handwerksrolle Gera |
Handwerksrolle Heilbronn |
Handwerkskammer Halle Handwerksrolle |
Handwerkskammer Hamburg Antrag auf Eintragung |
Antrag auf Eintragung Handwerkskammer Hannover |
HWK Hildesheim Handwerksrolle |
Handwerksrolle Kassel |
Handwerkskammer Karlsruhe Handwerksrolle |
Handwerkskammer Koblenz Handwerksrolle |
Eintragung in die Handwerksrolle Köln |
Handwerksrolle Lüneberg |
HWK Lübeck Handwerksrolle |
Handwerkskammer Mannheim Handwerksrolle |
Handwerksrolle Magdeburg |
Handwerksrolle Mainz |
Eintragung in die Handwerkskammer München |
Handwerksrolle Nürnberg |
Handwerkskammer Osnabrück Handwerksrolle |
Handwerksrolle Potsdam |
Handwerksrolle Rostock |
HWK Stuttgart Handwerksrolle |
Handwerkskammer Schwerin Handwerksrolle |
Handwerksrolle Trier Handwerksrolle |
Eintragung Handwerksrolle Kleingewerbe
Ob bei einem Kleingewerbe eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist, hängt nicht von der Größe des Betriebs oder dem Umsatz, sondern ausschließlich von der Art der ausgeübten Tätigkeit ab.
Wenn das Kleingewerbe ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) ausübt, ist die Eintragung in die Handwerksrolle zwingend erforderlich – unabhängig davon, ob es sich um ein Kleingewerbe oder einen größeren Betrieb handelt. Beispiele hierfür sind Tätigkeiten wie Elektriker, Dachdecker, Maler und Lackierer, SHK-Betriebe (Sanitär, Heizung, Klima).
Übt das Kleingewerbe hingegen ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1) oder ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2) aus, ist keine Eintragung in die Handwerkerrolle notwendig. Hier erfolgt stattdessen eine Eintragung in ein anderes Verzeichnis der Handwerkskammer.
Die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer ist für Kleingewerbe also nicht generell Pflicht, sondern hängt von der konkreten Tätigkeit ab.
Handwerksrolle Eintragung ohne Meister
Eine Eintragung in die Handwerksrolle für zulassungspflichtige Handwerke ist grundsätzlich an den Nachweis einer entsprechenden Qualifikation gebunden, meist in Form eines Meisterbriefs. Es gibt jedoch mehrere Ausnahmen, die eine Eintragung auch ohne eigenen Meistertitel ermöglichen:
- Betriebsleiter mit Meistertitel: Der Gründer kann einen Betriebsleiter einstellen, der den erforderlichen Meisterbrief besitzt. In diesem Fall muss nicht der Inhaber selbst, sondern der Betriebsleiter die Qualifikation nachweisen.
- Gleichwertige Qualifikation: Auch andere Abschlüsse, wie ein Diplom-Ingenieur oder ein Abschluss einer staatlich anerkannten Fachschule, können als gleichwertig zur Meisterprüfung anerkannt werden, sofern der Schwerpunkt der Ausbildung dem Handwerk entspricht.
- Altgesellenregelung (§ 7b HwO): Wer mindestens sechs Jahre Berufserfahrung und davon mindestens vier Jahre in leitender Position im entsprechenden Handwerk nachweisen kann, kann eine Ausübungsberechtigung beantragen.
- Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO): In besonderen Fällen kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Weise nachgewiesen werden.
- EU-/EWR-Staatsangehörige: Bürger aus EU-, EWR-Staaten oder der Schweiz können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Ausnahmebewilligung erhalten.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Selbständig machen ohne Meister.

EINTRAG HANDWERKSROLLE:
Vorteile Eintragung Handwerksrolle
Die Eintragung in die Handwerkerrolle bringt für Handwerksbetriebe zahlreiche Vorteile:
Rechtssicherheit
Nur mit Eintragung in die Handwerksrolle darf ein zulassungspflichtiges Handwerk legal und selbstständig ausgeübt werden – das schafft rechtliche Klarheit und schützt vor Sanktionen.
Anerkennung & Seriosität
Die Eintragung bestätigt die fachliche Qualifikation des Betriebs und stärkt Vertrauen bei Kunden, Geschäftspartnern und öffentlichen Auftraggebern.
Fördermittel & Finanzierungen
Eingetragene Handwerksbetriebe können öffentliche Förderprogramme und Finanzierungsmöglichkeiten besser nutzen, z. B. von der KfW.
Wettbewerbsschutz
Die Eintragung schützt das Handwerk vor unqualifiziertem Wettbewerb, da nur befugte Betriebe bestimmte Tätigkeiten ausüben dürfen.
Mitgliedschaft in der Handwerkskammer
Durch die Eintragung in die Handwerksrolle wird der Betrieb automatisch Mitglied bei der zuständigen Handwerkskammer. Er profitiert von umfangreichen Serviceleistungen wie Beratung, Weiterbildung und Unterstützung bei Gründung und Personalfragen.
Ausbildungsberechtigung
Eingetragene Betriebe mit entsprechender Qualifikation dürfen Lehrlinge ausbilden und tragen so zur Fachkräftesicherung bei.
Werbliche Vorteile
Nur eingetragene Betriebe dürfen geschützte Berufsbezeichnungen wie „Meisterbetrieb“ führen – das verbessert das Image und die Außendarstellung.