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HANDWERKSROLLE

  • Schritte zur Eintragung in die Handwerksrolle
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HANDWERKSROLLE:

Was ist die Handwerksrolle?

Handwerksrolle - Einleitung - Symbolbild

Die Handwerkerrolle ist ein offizielles Verzeichnis, das von den Handwerkskammern geführt wird und in dem alle Betriebe eingetragen werden, die ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland selbstständig ausüben wollen. Zulassungspflichtige Handwerke sind in der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) aufgeführt und umfassen beispielsweise Berufe wie Maurer, Elektriker, Maler oder Kfz-Mechatroniker.

Die Handwerksrolle erfüllt eine wichtige Funktion im deutschen Handwerkssystem, da sie sicherstellt, dass nur qualifizierte Betriebe bestimmte Handwerksleistungen anbieten dürfen. Dies dient in erster Linie dem Verbraucherschutz und soll verhindern, dass unsachgemäße Ausführungen zu Gefahren für Gesundheit oder Leben führen. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist daher eine zwingende Voraussetzung, um ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben zu dürfen. Wer ohne diese Eintragung arbeitet, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Mit der Aufnahme in die Handwerkerrolle erhält der Betrieb zudem eine Handwerkskarte, die als offizieller Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des jeweiligen Handwerks dient.

Handwerksrolle Anlage A

Anlage A der Handwerksordnung enthält das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können. Sie listet aktuell 53 Handwerke auf, für deren selbstständige Ausübung ein Meisterbrief oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich ist. Nur wer in einem dieser Gewerbe in die Handwerksrolle eingetragen ist, darf das entsprechende Handwerk eigenverantwortlich und selbstständig ausüben.

Eine interessante Option, einen Betrieb ohne Meisterbrief zu gründen, ist die Anstellung eines Meisters. So umgehen Sie die Pflicht auch in den Gewerken, in denen ein Meister für eine selbstständige Tätigkeit vorgeschrieben ist.

Im Normalfall ist es für Gewerke der Anlage A der Handwerksordnung zwingend notwendig, einen Meisterbrief zu besitzen. Stellen Sie jedoch einen Meister als technischen Betriebsleiter ein, gelingt die Gründung auch ohne eigenen Meisterbrief. Zu den Gewerken der Handwerksordnung in der Anlage A gehören die folgenden:

Handwerksrolle Anlage B

Die Anlage B der Handwerksordnung enthält das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können. Sie ist in zwei Abschnitte unterteilt:

  • Abschnitt 1 (Anlage B1): Listet die zulassungsfreien Handwerke auf. Für diese Berufe ist kein besonderer Qualifikationsnachweis, wie etwa ein Meisterbrief, erforderlich, um sie selbstständig auszuüben. Der Meisterbrief kann jedoch freiwillig erworben werden und gilt weiterhin als Qualitätsmerkmal.
  • Abschnitt 2 (Anlage B2): Umfasst die sogenannten handwerksähnlichen Gewerbe. Auch für diese Tätigkeiten ist kein Qualifikationsnachweis vorgeschrieben, um sie selbstständig auszuüben.

Für beide Gruppen besteht eine Anzeige- und Eintragungspflicht bei der zuständigen Handwerkskammer, aber keine Eintragung in die Handwerksrolle wie bei den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A.

Zulassungsfreie Handwerke – Anlage B1 Handwerksähnliche Gewerbe – Anlage B2
‍BogenmacherAppreteure, Dekateure
‍Brauer und MälzerAsphaltierer (ohne Straßenbau)
‍BuchbinderAusführung einfacher Schuhreparaturen
‍Edelsteinschleifer und -graveureBautentrocknungsgewerbe
‍FeinoptikerBetonbohrer und -schneider
‍FotografenBodenleger
‍GalvaniseureBürsten- und Pinselmacher
‍GeigenbauerBügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
‍GebäudereinigerDaubenhauer
‍Glas- und PorzellanmalerDekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
‍Gold- und SilberschmiedeEisenflechter
‍HandzuginstrumentenmacherEinbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
‍Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)Fuger (im Hochbau)
‍HolzbildhauerFahrzeugverwerter
‍HolzblasinstrumentenmacherFleckteppichhersteller
‍Klavier- und CembalobauerFleischzerleger, Ausbeiner
‍KosmetikerGerber
‍Korb- und FlechtwerkgestalterGetränkeleitungsreiniger
‍KürschnerHandschuhmacher
‍MaßschneiderHolz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
‍Metall- und GlockengießerHolzblockmacher
‍MetallbildnerHolzreifenmacher
‍MetallblasinstrumentenmacherHolzschindelmacher
‍ModellbauerInnerei-Fleischer (Kuttler)
‍ModistenKabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
‍MüllerKlavierstimmer
‍PräzisionswerkzeugmechanikerKunststopfer
‍Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
‍Sattler und FeintäschnerMetallschleifer und Metallpolierer
‍SegelmacherMetallsägen-Schärfer
‍SchuhmacherMaskenbildner
‍Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)Muldenhauer
‍TextilreinigerPlisseebrenner
‍UhrmacherRammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
‍VergolderRequisiteure
‍WachszieherRohr- und Kanalreiniger
‍WeinküferSchirmmacher
Schlagzeugmacher
Schnellreiniger
Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
Steindrucker
Stoffmaler
Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
Theater- und Ausstattungsmaler
Theaterkostümnäher
Theaterplastiker
Textil-Handdrucker
Teppichreiniger
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HWK HANDWERKSROLLE:

Eintragung Handwerksrolle

Die Eintragung in die Handwerkerrolle erfolgt auf Antrag des Betriebsinhabers oder einer vertretungsberechtigten Person bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer. Der Antrag kann in der Regel online, per E-Mail, postalisch oder persönlich eingereicht werden.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Handwerksrolle - Antrag auf EintragungFür die Eintragung müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt werden, die je nach Rechtsform des Unternehmens variieren können. Zu den wichtigsten Unterlagen zählen:

  • Ausgefüllter und unterschriebener Eintragungsantrag
  • Qualifikationsnachweis, in der Regel der Meisterbrief oder eine vergleichbare Qualifikation für das jeweilige zulassungspflichtige Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung)
  • Bei juristischen Personen und eingetragenen Firmen: aktueller Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag
  • Gegebenenfalls eine Betriebsleitererklärung und der Anstellungsvertrag – notwendig, wenn der Betriebsinhaber selbst nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt
  • Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument

Nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen erfolgt der Handwerksrolleneintrag. Anschließend stellt die Handwerkskammer eine Handwerkskarte aus, die als Nachweis für die Berechtigung zur Ausübung des Handwerks dient. Mit der Eintragung wird der Betrieb zudem Mitglied der Handwerkskammer und ist beitragspflichtig.



Übersicht Handwerkskammern zur Eintragung der Handwerkerrolle

In der folgenden Liste finden Sie die Links zu den Handwerkskammern oder Kreishandwerkerschaften zur Eintragung in die Handwerksrolle:

Handwerkskammer Aachen Antrag auf Eintragung
Handwerksrolle Arnsberg
Eintragung Handwerkskammer Berlin
Eintragung in die Handwerksrolle Bielefeld
Handwerkskammer Bremen Handwerksrolle
Handwerksrolle Cottbus
HWK Dresden Handwerksrolle
Handwerkskammer Dortmund Antrag auf Eintragung
Handwerksrolle Duisburg
Handwerksrolle Essen
Handwerksrolle Erfurt
Handwerkskammer Frankfurt Eintragung Handwerksrolle
Handwerksrolle Gera
Handwerksrolle Heilbronn
Handwerkskammer Halle Handwerksrolle
Handwerkskammer Hamburg Antrag auf Eintragung
Antrag auf Eintragung Handwerkskammer Hannover
HWK Hildesheim Handwerksrolle
Handwerksrolle Kassel
Handwerkskammer Karlsruhe Handwerksrolle
Handwerkskammer Koblenz Handwerksrolle
Eintragung in die Handwerksrolle Köln
Handwerksrolle Lüneberg
HWK Lübeck Handwerksrolle
Handwerkskammer Mannheim Handwerksrolle
Handwerksrolle Magdeburg
Handwerksrolle Mainz
Eintragung in die Handwerkskammer München
Handwerksrolle Nürnberg
Handwerkskammer Osnabrück Handwerksrolle
Handwerksrolle Potsdam
Handwerksrolle Rostock
HWK Stuttgart Handwerksrolle
Handwerkskammer Schwerin Handwerksrolle
Handwerksrolle Trier Handwerksrolle
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Eintragung Handwerksrolle Kleingewerbe

Ob bei einem Kleingewerbe eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist, hängt nicht von der Größe des Betriebs oder dem Umsatz, sondern ausschließlich von der Art der ausgeübten Tätigkeit ab.

Wenn das Kleingewerbe ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) ausübt, ist die Eintragung in die Handwerksrolle zwingend erforderlich – unabhängig davon, ob es sich um ein Kleingewerbe oder einen größeren Betrieb handelt. Beispiele hierfür sind Tätigkeiten wie Elektriker, Dachdecker, Maler und Lackierer, SHK-Betriebe (Sanitär, Heizung, Klima).

Übt das Kleingewerbe hingegen ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1) oder ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2) aus, ist keine Eintragung in die Handwerkerrolle notwendig. Hier erfolgt stattdessen eine Eintragung in ein anderes Verzeichnis der Handwerkskammer.

Die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer ist für Kleingewerbe also nicht generell Pflicht, sondern hängt von der konkreten Tätigkeit ab.

Handwerksrolle Eintragung ohne Meister

Eine Eintragung in die Handwerksrolle für zulassungspflichtige Handwerke ist grundsätzlich an den Nachweis einer entsprechenden Qualifikation gebunden, meist in Form eines Meisterbriefs. Es gibt jedoch mehrere Ausnahmen, die eine Eintragung auch ohne eigenen Meistertitel ermöglichen:

  • Betriebsleiter mit Meistertitel: Der Gründer kann einen Betriebsleiter einstellen, der den erforderlichen Meisterbrief besitzt. In diesem Fall muss nicht der Inhaber selbst, sondern der Betriebsleiter die Qualifikation nachweisen.
  • Gleichwertige Qualifikation: Auch andere Abschlüsse, wie ein Diplom-Ingenieur oder ein Abschluss einer staatlich anerkannten Fachschule, können als gleichwertig zur Meisterprüfung anerkannt werden, sofern der Schwerpunkt der Ausbildung dem Handwerk entspricht.
  • Altgesellenregelung (§ 7b HwO): Wer mindestens sechs Jahre Berufserfahrung und davon mindestens vier Jahre in leitender Position im entsprechenden Handwerk nachweisen kann, kann eine Ausübungsberechtigung beantragen.
  • Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO): In besonderen Fällen kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Weise nachgewiesen werden.
  • EU-/EWR-Staatsangehörige: Bürger aus EU-, EWR-Staaten oder der Schweiz können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Ausnahmebewilligung erhalten.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Selbständig machen ohne Meister.

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EINTRAG HANDWERKSROLLE:

Vorteile Eintragung Handwerksrolle

Die Eintragung in die Handwerkerrolle bringt für Handwerksbetriebe zahlreiche Vorteile:

Rechtssicherheit

Nur mit Eintragung in die Handwerksrolle darf ein zulassungspflichtiges Handwerk legal und selbstständig ausgeübt werden – das schafft rechtliche Klarheit und schützt vor Sanktionen.

Anerkennung & Seriosität

Die Eintragung bestätigt die fachliche Qualifikation des Betriebs und stärkt Vertrauen bei Kunden, Geschäftspartnern und öffentlichen Auftraggebern.

Fördermittel & Finanzierungen

Eingetragene Handwerksbetriebe können öffentliche Förderprogramme und Finanzierungsmöglichkeiten besser nutzen, z. B. von der KfW.

Wettbewerbsschutz

Die Eintragung schützt das Handwerk vor unqualifiziertem Wettbewerb, da nur befugte Betriebe bestimmte Tätigkeiten ausüben dürfen.

Mitgliedschaft in der Handwerkskammer

Durch die Eintragung in die Handwerksrolle wird der Betrieb automatisch Mitglied bei der zuständigen Handwerkskammer. Er profitiert von umfangreichen Serviceleistungen wie Beratung, Weiterbildung und Unterstützung bei Gründung und Personalfragen.

Ausbildungsberechtigung

Eingetragene Betriebe mit entsprechender Qualifikation dürfen Lehrlinge ausbilden und tragen so zur Fachkräftesicherung bei.

Werbliche Vorteile

Nur eingetragene Betriebe dürfen geschützte Berufsbezeichnungen wie „Meisterbetrieb“ führen – das verbessert das Image und die Außendarstellung.

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HANDWERKSROLLE EINTRAGUNG:

Wer muss sich in die Handwerksrolle eintragen lassen?

Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle, wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben möchten. Diese Pflicht ist in der Handwerksordnung (HwO) geregelt und betrifft alle Handwerke, die in Anlage A der HwO aufgeführt sind.

Zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A)

  • Wer ein Unternehmen in einem zulassungspflichtigen Handwerk gründet oder betreibt, muss sich bei der zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle eintragen lassen.
  • Die Eintragung ist Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Handwerks. Ohne Eintragung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit und es drohen Bußgelder.

Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B1 und B2)

  • Für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe besteht keine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle, aber eine Anmeldung bei der Handwerkskammer ist dennoch erforderlich. Hier erfolgt die Eintragung in ein separates Verzeichnis.

Zusammenfassung der Eintragungspflicht:

Handwerksart Eintragungspflicht Handwerksrolle Anmeldung Handwerkskammer
Zulassungspflichtiges Handwerk (A) Ja Ja
Zulassungsfreies Handwerk (B1) Nein Ja (anderes Verzeichnis)
Handwerksähnliches Gewerbe (B2) Nein Ja (anderes Verzeichnis)
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HANDWERKSROLLE EINTRAGUNG:

Eintragung in die Handwerksrolle Voraussetzung

Es gibt verschiedene Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle, die erfüllt sein müssen:

Nachweis der Qualifikation

  • Der Inhaber oder der angestellte Betriebsleiter müssen die fachliche Qualifikation für das jeweilige zulassungspflichtige Handwerk nachweisen.

  • In der Regel ist dies der Meisterbrief im entsprechenden Handwerk.

  • Alternativ werden auch gleichwertige Abschlüsse anerkannt, z. B.: Meisterprüfung in einem fachlich verwandten Handwerk, Abschluss als Diplom-Ingenieur oder Techniker, wenn der Schwerpunkt zur ausgeübten Tätigkeit passt.

  • In besonderen Fällen kann auch eine Ausnahmebewilligung nach §§ 7a, 7b, 8, 9 HwO erteilt werden.

Einzureichende Unterlagen

  • Ausgefüllter Eintragungsantrag
  • Nachweis der Qualifikation (z. B. Meisterbrief, Diplom, Ausnahmebewilligung)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei juristischen Personen oder eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag
  • Bei angestelltem Betriebsleiter: Arbeitsvertrag und Betriebsleitererklärung
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EINSICHT HANDWERKSROLLE:

Wie kann ich die Handwerksrolle einsehen?

Einträge in die Handwerksrolle sind nicht öffentlich frei einsehbar, können aber unter bestimmten Bedingungen eingesehen werden:

  • Einzelauskünfte aus der Handwerksrolle können auf Antrag bei der zuständigen Handwerkskammer erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegensteht.
  • Ein berechtigtes Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn Sie prüfen möchten, ob ein Betrieb ordnungsgemäß in die Handwerkerrolle eingetragen ist, etwa im Rahmen einer Ausschreibung oder bei der Auswahl eines Handwerksbetriebs. Dies gilt gleichermaßen für andere Unternehmen wie für Privatpersonen.
  • Die Auskunft enthält in der Regel Angaben wie Name und Anschrift des Betriebs, das eingetragene Handwerk und ggf. den Betriebsleiter.
  • Ob für die Auskunft eine Gebühr anfällt, ist von Handwerkskammer zu Handwerkskammer verschieden. Während die HWK Berlin eine Gebühr verlangt, ist die Auskunft bei der HWK Stuttgart kostenlos.
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HANDWERKSROLLE KOSTEN:

Eintrag Handwerksrolle Kosten

Mit der Eintragung in die Handwerksrolle sind folgende Kosten verbunden:

  • Eintragungsgebühr: Die Gebühr für die Eintragung in die Handwerksrolle variiert je nach Handwerkskammer und Bundesland. Sie liegt in der Regel zwischen 100 € und 400 €. In vielen Regionen bewegen sich die Kosten meist zwischen 130 € und 240 € für natürliche Personen. Für juristische Personen oder Personengesellschaften können die Gebühren etwas höher ausfallen (z. B. 160 € bis 200 €).
  • Zusatzgebühren: Für zusätzliche Eintragungen, z. B. weitere Handwerke, Betriebsleiter oder Gesellschafter, werden meist weitere Gebühren erhoben (z. B. 40 € bis 110 € je nach Fall).
  • Handwerkskammer-Beitrag: Nach der Eintragung wird der Betrieb automatisch Mitglied der Handwerkskammer und es fällt ein jährlicher Kammerbeitrag an. Dieser liegt – abhängig von Handwerk, Größe und Region – häufig zwischen 100 € und 350 € pro Jahr.

FAQ: Antworten auf häufige Fragen rund um die Eintragung in die Handwerkerrolle

Wie lange dauert die Eintragung in die Handwerksrolle?

Die Dauer der Eintragung in die Handwerksrolle hängt maßgeblich von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. Sind alle Unterlagen vollständig und ist kein weiteres Verfahren (wie etwa eine Ausnahmebewilligung) notwendig, kann die Eintragung innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden.

Müssen zusätzliche Prüfungen oder Verfahren wie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden, verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend.

Was bedeutet „Eintragung in die Handwerksrolle“?

Die „Eintragung in die Handwerksrolle“ bedeutet, dass ein selbstständiger Handwerksbetrieb, der ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt, in ein offizielles Verzeichnis – die Handwerksrolle – bei der zuständigen Handwerkskammer aufgenommen wird. Diese Eintragung ist gesetzlich vorgeschrieben und Voraussetzung dafür, dass der Betrieb das betreffende Handwerk selbstständig ausüben darf.

Wie viel kostet die Eintragung in die Handwerksrolle?

Die Kosten für die Eintragung in die Handwerksrolle variieren je nach Handwerkskammer und Bundesland. In der Regel liegen die Gebühren zwischen 100 und 400€.

Wann ist die Eintragung in die Handwerksrolle verpflichtend?

Die Eintragung in die Handwerkerrolle ist immer dann verpflichtend, wenn ein Unternehmen ein zulassungspflichtiges Handwerk gemäß Anlage A HwO selbstständig ausübt.

Zulassungspflichtige Handwerke sind in Anlage A der Handwerksordnung (HwO) aufgeführt, dazu zählen beispielsweise Maurer, Elektriker, Dachdecker, Maler und Lackierer, Kfz-Mechatroniker und viele weitere Berufe.

Die Pflicht zur Eintragung gilt unabhängig von der Rechtsform des Betriebs (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) und auch dann, wenn keine Lehrlinge ausgebildet werden. Wer ohne Eintragung ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, handelt ordnungswidrig.

Für zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1 HwO) oder handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2 HwO) besteht keine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle, sondern eine Eintragung in ein separates Verzeichnis bei der Handwerkskammer.

Ist die Eintragung in die Handwerksrolle Pflicht?

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist für Handwerker, die ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben möchten, gesetzlich verpflichtend. Dies betrifft alle Gewerke, die in der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) aufgeführt sind, wie beispielsweise Maurer, Elektriker, Maler oder Kfz-Mechatroniker. Ohne diese Eintragung darf ein entsprechender Handwerksbetrieb nicht geführt werden; Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden.

Für zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1 HwO) und handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2 HwO) besteht hingegen keine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle, sondern lediglich eine Eintragungspflicht in das entsprechende Verzeichnis der Handwerkskammer.

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