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B

Bauabzugssteuer

Die Bauabzugssteuer ist eine Quellensteuer, die im Jahr 2002 in Deutschland eingeführt wurde, um das Steueraufkommen in der Bauwirtschaft zu sichern und illegale Beschäftigung zu bekämpfen. Hier sind die wichtigsten Punkte zur Bauabzugssteuer:

Grundlagen

  • Sie beträgt 15% der Gegenleistung (Bruttoentgelt inklusive Umsatzsteuer) für Bauleistungen.
  • Rechtsgrundlage sind die §§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Verpflichtete und betroffene Leistungen

  • Zur Einbehaltung und Abführung verpflichtet sind Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts als Auftraggeber von Bauleistungen. Privatpersonen sind grundsätzlich nicht zur Abführung einer Bauabzugssteuer verpflichtet.
  • Betroffen sind Bauleistungen wie Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken.

Verfahren

  • Der Auftraggeber behält 15% des Rechnungsbetrags ein und führt diesen Betrag an das zuständige Finanzamt ab.
  • Die Anmeldung und Abführung muss bis zum 10. Tag des Folgemonats der Zahlung erfolgen.
  • Beispiel: Erhält der Auftraggeber von der ausführenden Baufirma eine Rechnung über 100.000€, behält er 15%, d. h. 15.000€ ein und führt diesen Betrag an das Finanzamt ab. Dadurch erhält der Bauunternehmer zunächst nicht den vollen Rechnungsbetrag.

Ausnahmen und Befreiungen

  • Die Pflicht entfällt, wenn der Bauleistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
  • Es gelten Bagatellgrenzen von 5.000 Euro bzw. 15.000 Euro pro Jahr, je nach Art des Auftraggebers.

Zweck und Auswirkungen

  • Ziel ist die Eindämmung von Schwarzarbeit und die Sicherung des Steueraufkommens.
  • Für Auftraggeber bedeutet dies zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
  • Beim ausführenden Bauunternehmen führt es zunächst zu einer Minderung der Zahlungseingänge um 15%

Wie kann ein Bauunternehmer sich die Bauabzugssteuer zurückholen?

Insofern der Auftraggeber die Bauabzugssteuer einbehält und beim zuständigen Finanzamt meldet, wird der gezahlte Betrag vom Finanzamt auf die Steuern des Auftragnehmers, also der ausführenden Baufirma, angerechnet. Sollte nach dieser Anrechnung dennoch ein Restbetrag verbleiben, wird dieser Betrag dem Auftragnehmer vom Finanzamt zurückerstattet.

Wie kann man eine Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG beantragen?

Um eine Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer zu beantragen, gehen Sie wie folgt vor:

Antragstellung

  • Der Antrag muss vom Bauunternehmer bzw. dem leistenden Unternehmen beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
  • Es handelt sich um einen formlosen Antrag, d.h. es gibt kein spezielles Formular.

Zuständiges Finanzamt

  • Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Erforderliche Angaben im Antrag

  • Name und Anschrift der Baufirma, die die Bauleistung ausführt
  • Steuernummer des Betriebs
  • Hinweis, dass eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für Bauleistungen beantragt wird

Prüfung durch das Finanzamt

  • Das Finanzamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung erfüllt sind.
  • Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der Steueranspruch des Finanzamts durch die Erteilung der Bescheinigung nicht gefährdet wird.

Gültigkeitsdauer

  • Die Freistellungsbescheinigung wird in der Regel für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ausgestellt.

Erhalt der Bescheinigung

  • Bei positiver Prüfung erstellt das Finanzamt die Bescheinigung.
  • Die Bescheinigung wird dem Antragsteller in der Regel per Post zugesandt.

Es ist wichtig zu beachten, dass keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich sind, es sei denn, es handelt sich um eine Unternehmensgründung. In diesem Fall kann das Finanzamt gegebenenfalls weitere Unterlagen anfordern.

Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG?

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer sind:

Keine Gefährdung des Steueranspruchs

  • Der Steueranspruch des Finanzamts darf durch die Erteilung der Bescheinigung nicht gefährdet erscheinen.
  • Eine Gefährdung kann vorliegen bei nachhaltigen Steuerrückständen, unzutreffenden Angaben in Steuererklärungen oder wiederholter verspäteter Abgabe von Erklärungen.

Erfüllung steuerlicher Pflichten

  • Der Antragsteller muss seinen steuerlichen Anzeige-, Erklärungs- und Zahlungspflichten nachkommen.
  • Insbesondere müssen Anmeldepflichten für Betriebe und Betriebsstätten erfüllt sein.

Mitwirkung und Auskunftserteilung

  • Der Antragsteller muss seinen Auskunfts- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt nachkommen.
  • Bei Neuanträgen kann das Finanzamt weitere Informationen mittels Fragebogen anfordern.

Besondere Fälle

  • Bei nur kurzzeitiger Tätigkeit im Inland kann eine Bescheinigung erteilt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass keine zu sichernden Steueransprüche entstehen.
  • Für ausländische Unternehmen ohne Sitz im Inland ist die Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten erforderlich.

Prüfung durch das Finanzamt

  • In den ersten drei Jahren nach Unternehmensgründung prüft das Finanzamt besonders sorgfältig und erteilt ggf. vorrangig auftragsbezogene Bescheinigungen.

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