B
Baubeginnanzeige VOB
Die "Baubeginnanzeige VOB" bezieht sich auf eine Mitteilung, die im Rahmen der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) gemacht wird. Die VOB ist ein Regelwerk, das in Deutschland für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen verwendet wird. Sie ist in drei Teile unterteilt: VOB/A (Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen), VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) und VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen).
Grundsätzlich gilt bei Bauverträgen das BGB. Die VOB stellt keine Alternative zum BGB dar, sondern lediglich eine Ergänzung. Bei öffentlichen Ausschreibungen gilt die VOB ergänzend zum BGB immer, während sie bei privaten Bauvorhaben zusätzlich schriftlich vereinbart werden muss.
Wenn die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) in den Bauvertrag einbezogen wird, ist der Bauunternehmer / Auftragnehmer / Handwerksbetrieb gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 VOB/B verpflichtet, den Beginn der Arbeiten dem Bauherrn bzw. Auftraggeber anzuzeigen.
Es ist nicht zwingend erforderlich, die Baubeginnanzeige in schriftlicher Form vorzunehmen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Anzeige und entsteht dem Auftraggeber dadurch ein Schaden, kann dies zu einem Schadenersatzanspruch des Auftraggebers führen. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, den Baubeginn schriftlich anzuzeigen. Setzt ein Handwerksbetrieb eine Softwarelösung ein, kann er jegliche Kommunikation mit dem Kunden in einer digitalen Kundenakte hinterlegen. Dies hat den Vorteil, dass alle Informationen und Dokumente an einer zentralen Stelle gesammelt werden und schnell abgerufen werden können. Durch die schriftliche Dokumentation wichtiger Schritte wie der Baubeginnanzeige werden mögliche Streitigkeiten von vornherein vermieden.
Im Rahmen eines Bauvertrags nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Auftragnehmer nicht zu einer solchen Anzeige verpflichtet.
Zu unterscheiden ist die Baubeginnanzeige nach VOB/B von der Baubeginnanzeige nach öffentlichem Baurecht: Die Bauordnungen der Bundesländer schreiben in der Regel vor, dass mit der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben erst dann begonnen werden darf, wenn der Baubehörde eine Baubeginnanzeige vorliegt. Bis zum eigentlichen Baubeginn muss meist eine gewisse Frist verstreichen (oft: sieben Tage nach Eingang bei Baubehörde). Nach längeren Unterbrechungen der Arbeiten muss die Baubeginnanzeige erneut stattfinden.