B
Baurecht BGB
Das Baurecht nach dem BGB ist ein Rechtsbereich, der sich auf das bürgerliche Recht im Kontext des Bauens bezieht. Es umfasst insbesondere die rechtlichen Beziehungen zwischen den an einem Bauvorhaben beteiligten Parteien, wie Bauherren, Architekten, Ingenieuren und Bauunternehmern.
Das Baurecht im BGB ist vor allem in den §§ 631 ff. BGB geregelt, die den Werkvertrag betreffen. Hierzu zählen unter anderem Regelungen zu Vertragsabschluss, Vergütung, Abnahme des Werks, Gewährleistungsrechten und Haftung. Seit 2018 sind in diesen Paragrafen auch spezielle Vorschriften für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architekten- und Ingenieurvertrag enthalten. Diese Regelungen sind auf die Besonderheiten der Baubranche zugeschnitten.
Einige wichtige Aspekte des Baurechts nach dem BGB sind:
- Vertragliche Pflichten: Bauunternehmer sind verpflichtet, das vereinbarte Werk herzustellen, während der Bauherr verpflichtet ist, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Bauunternehmer hat das Recht, Abschlagsrechnungen nach Erbringung bestimmter Leistungen zu stellen. Setzt der Unternehmer eine Softwarelösung ein, hat er bereits das Angebot mithilfe der Software erstellt. Von diesem Dokument kann er dann ganz einfach eine oder mehrere Abschlagsrechnungen ableiten. Bei der Erstellung der Schlussrechnung berücksichtigt die Software bereits geleistete Abschlagsrechnungen und weist bereits gezahlte Steuern separat aus.
Darüber hinaus kann der Bauunternehmer den Werkvertrag als Fremddatei in der Software hinterlegen. So sind alle Informationen zu einem Bauprojekt in der digitalen Kundenakte verfügbar. - Gewährleistungsrecht / Gewährleistungsansprüche: Wenn das Bauwerk Mängel aufweist, hat der Bauherr unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Nachbesserung, Minderung des Werklohns oder Schadensersatz.
- Anordnungsrecht des Bauherren: Der Bauherr hat das Recht, im Rahmen des Vertrags Änderungen des Bauwerks oder der Ausführung der Leistung zu verlangen (sog. "Nachträge"). Je nach Umfang der Änderung kann dies zu einer Anpassung der Vergütung führen.
- Bauhandwerkersicherung: Bei größeren Bauvorhaben hat der Bauunternehmer nach § 650f BGB einen Anspruch auf Sicherheit für seine Werklohnforderung gegen den Bauherrn, um das Risiko eines Zahlungsausfalls zu minimieren.
Informations- und Dokumentationspflichten: Es gibt verschiedene Pflichten zur Information und Dokumentation, zum Beispiel muss der Bauunternehmer den Bauherrn über die Folgen einer nicht in Auftrag gegebenen notwendigen Maßnahme informieren. - Abnahme: Die Abnahme des Werks durch den Bauherrn hat eine Reihe von rechtlichen Folgen, zum Beispiel den Beginn der Gewährleistungsfrist und die Fälligkeit des restlichen Werklohns.
- Kündigung: Sowohl der Bauherr als auch der Bauunternehmer haben unter bestimmten Umständen das Recht, den Vertrag zu kündigen.