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B

Behinderungsanzeige

Was ist eine Behinderungsanzeige?

Eine Behinderungsanzeige ist eine formelle Mitteilung eines Vertragspartners an den anderen, dass diesen über Umstände und Bedingungen informiert, die den Fortschritt der Bauarbeiten stören oder verzögern.

Als Behinderung gilt ein (unvorhergesehenes) Ereignis, dass beim Vertragsabschluss für das Bauunternehmen nicht absehbar war, die Bauarbeiten verzögert oder behindert.

Wenn eine solche Behinderung auftritt, muss das Bauunternehmen den Auftraggeber unverzüglich schriftlich durch eine Behinderungsanzeige informieren. Wenn die Baumaßnahme auf einem VOB-Vertrag basiert, gelten spezielle Regeln für die Anzeige, den Ablauf und die Konsequenzen einer Behinderung gemäß VOB Teil B. Hingegen gibt es im BGB für Bauverträge und Verbraucherbauverträge keine speziellen Regelungen zur Behinderung.

Gründe für eine Baubehinderung:
In der Bauindustrie sind Baubehinderungen zwar häufig, jedoch regelt § 6 VOB/B genau, wann und unter welchen Umständen eine Behinderungsanzeige erforderlich ist.

Ursachen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers:

  • Verzögerte Auftragserteilung oder Planbereitstellung: Wenn der Auftraggeber benötigte Dokumente oder Genehmigungen nicht fristgerecht bereitstellt, kann dies den Baufortschritt erheblich verzögern.
  • Mangelhafte oder fehlende Vorleistungen: Unvollständige oder nicht termingerecht erbrachte Vorarbeiten des Auftraggebers können ebenfalls eine Grundlage für eine Behinderungsanzeige sein.
  • Änderungen oder zusätzliche Anforderungen: Erweiterungen oder Änderungen an den ursprünglich vereinbarten Leistungen während des Bauprozesses, die vom Auftraggeber gefordert werden, können ebenfalls zu Verzögerungen führen.

Ursachen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers:

  • Streik oder Aussperrung
    Ein Streik oder eine von der Arbeitgebervertretung verhängte Aussperrung, sei es im Betrieb des Auftragnehmers oder bei einem direkt für ihn tätigen Unternehmen, stellt ebenfalls einen legitimen Grund für eine Behinderungsanzeige dar.
  • Höhere Gewalt und unvermeidbare Ereignisse
    Höhere Gewalt bezieht sich auf unvorhersehbare und unkontrollierbare Ereignisse, wie Naturkatastrophen, die die Ausführung eines Bauprojekts unmöglich machen. Hierzu zählen Ereignisse wie Überschwemmungen oder Erdbeben, die nicht nur unerwartet, sondern auch unvermeidlich sind. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer das Recht, eine Behinderungsanzeige gemäß VOB/B zu erstatten.
  • Ungewöhnliche Wetterbedingungen
    Eine Behinderungsanzeige aufgrund von Wetterbedingungen ist nur dann zulässig, wenn die Witterung extrem von den typischen Bedingungen abweicht. Normale Witterung, die bei der Angebotserstellung erwartet werden konnte, stellt keinen Grund für eine Behinderung dar. Lediglich außergewöhnliche und unvorhersehbare Wetterereignisse, die weit über das übliche Maß hinausgehen, rechtfertigen eine solche Anzeige.

Inhalte der Baubehinderungsanzeige:
In einer Baubehinderungsanzeige nach VOB sollten die folgenden Informationen enthalten sein:

  • Aktueller Stand der Bauarbeiten
  • Genaue Beschreibung der Arbeiten, die durch die Behinderung beeinträchtigt werden
  • Gründe für die Behinderung
  • Zeitpunkt, ab dem die Behinderung eingetreten ist
  • Geschätzte Dauer der Behinderung
  • Notwendige Maßnahmen zur Beseitigung der Behinderung
  • Mögliche Auswirkungen der Behinderung und entstehende zusätzliche Kosten

Ablauf der Anzeige nach VOB/B:

  • Die Baubehinderung rechtzeitig erkennen: Sobald sich Anzeichen für eine mögliche Baubehinderung abzeichnen, ist es entscheidend, diese frühzeitig zu erkennen und zu melden. Selbst, wenn die Behinderungen noch nicht eingetreten sind, sollte der Auftraggeber informiert werden.
  • Die Behinderungen dokumentieren: Sobald eine Behinderung festgestellt wird, ist es wichtig, diese sorgfältig zu dokumentieren. Dies umfasst beispielsweise den genauen Zeitpunkt, wann die Baubehinderung begonnen hat, eine ausführliche Beschreibung der Ursache und die potenziellen Auswirkungen für den weiteren Bauverlauf und eine Einschätzung zur Dauer der Behinderung.
  • Behinderungsanzeige versenden: Nach der Dokumentation sollte die Baubehinderungsanzeige umgehend schriftlich an den Auftraggeber gesendet werden. Man sollte Einschreiben oder andere Zustellmethoden zu verwenden, die den Erhalt nachweisen können.

Folgen der Behinderungsanzeige für den Bau:
Eine Baubehinderungsanzeige hat in der Regel für alle Beteiligten unerfreuliche Folgen:

  • Verlängerung des Bauzeitplans: Die Anzeige kann dazu führen, dass der ursprüngliche Bauzeitplan angepasst werden muss, was zu Verzögerungen im Bauablauf und einer späteren Fertigstellung führt.
  • Zusätzliche Kosten: Durch die Verzögerungen und möglicherweise erforderliche Änderungen in der Planung können zusätzliche Kosten entstehen, die das Gesamtbudget des Projekts erhöhen.
  • Rechtliche Ansprüche: Die Behinderungsanzeige kann zu rechtlichen Ansprüchen wie Schadensersatzforderungen führen.
  • Anpassung der Vertragsbedingungen: Oft werden im Zuge einer Baubehinderungsanzeige die bestehenden Vertragsbedingungen überprüft und an die neuen Gegebenheiten angepasst.
  • Belastung der Geschäftsbeziehungen: Die Notwendigkeit einer Behinderungsanzeige, verbunden mit Verzögerungen und zusätzlichen Kosten, kann die Beziehung zwischen den Geschäftspartnern belasten und zukünftige Kooperationen erschweren.

Rechtsansprüche bei einer Behindertenanzeige:
Die Rechtsansprüche, die sich aus einer Behinderungsanzeige ergeben, sind in § 6 VOB/B festgelegt und umfassen:

  • Fristverlängerung: Die Frist für die Bauausführung wird entsprechend der Dauer der Behinderung verlängert. Dazu kommen zusätzliche Zeiträume für die Vorbereitung der Wiederaufnahme der Arbeiten sowie ein weiterer Zuschlag, falls die Arbeiten in eine ungünstigere Jahreszeit verschoben werden.
  • Teilabrechnung: Bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Arbeiten, die jedoch nicht zu einem endgültigen Abbruch führt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bereits geleisteten Arbeiten und der angefallenen Kosten, die noch nicht beglichen sind.
  • Schadensersatz: Sollte die Verzögerung durch das Verschulden einer Vertragspartei verursacht werden, kann die andere Partei Schadensersatz verlangen. Dieser umfasst den tatsächlichen Schaden sowie den entgangenen Gewinn, wobei letzterer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden kann.
  • Rücktritt vom Vertrag: Falls eine Unterbrechung länger als drei Monate dauert, können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer den Vertrag nach Ablauf dieser Zeit schriftlich kündigen.

Wiederaufnahme der Bauarbeiten:
Ein Bauunternehmen ist verpflichtet, trotz Behinderungen alles Mögliche zu tun, um die Bauarbeiten fortzusetzen, und muss nach Beseitigung der Hindernisse unverzüglich die Arbeiten wieder aufnehmen. Bereits fertiggestellte Bauleistungen müssen vor Schäden geschützt und die weitere Bauausführung aktiv gefördert werden. 
Die Wiederaufnahme der Bauarbeiten muss dem Auftraggeber mitgeteilt werden, diese Mitteilung ist Pflicht. Die Frist bis zur Wiederaufnahme der Arbeit können maximal 12 Werktage sein, wie auch für den Baubeginn nach § 5 Abs. 2 VOB Teil B.

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