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B

BGB Baurecht

Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Baurecht, in den Paragraphen 631 bis 650v des BGB festgelegt, ist das rechtliche Regelwerk in Deutschland, das die allgemeinen Bestimmungen für Bauverträge definiert. Mit der Reform des Bauvertragsrechts im Jahr 2018 wurden spezifische Bestimmungen für Bauverträge eingeführt. Hier sind zentrale Aspekte in einer Reihenfolge, die sich am Ablauf eines Bauprojektes orientiert:

  • Vertragsinhalt (§ 631 BGB und spezifische Bestimmungen je nach Vertragstyp): Enthält Regelungen zum Leistungsumfang, der Vergütung und den Fristen für die Erbringung der Leistung. Spezifische Vertragstypen sind unter anderem der Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag.
  • Verbraucherbauvertrag (§§ 650i bis 650n BGB): Spezieller Vertragstyp, der besondere Schutzvorschriften für Verbraucher enthält. Dieser Vertragstyp wurde mit der Reform 2018 neu eingeführt.
  • Änderungsrecht des Bestellers/Bauherren (§ 650b BGB): Mit der Reform 2018 wurde ein spezielles Änderungsrecht des Bestellers eingeführt, das es dem Bauherrn ermöglicht, einseitig Änderungen der Bauleistung anzuordnen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Änderung der Bauleistung dem Handwerksbetrieb zumutbar ist.
  • Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB): Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Sicherheit für seine vertragsgemäße Vergütung inklusive Nebenforderungen in Höhe von 10% der vereinbarten Vergütung.
  • Abschlagszahlungen (§ 632a BGB): Der Unternehmer hat Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung. Die Beweislast, dass die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde, liegt beim Handwerksbetrieb.
  • Abnahme und Vergütung (§§ 640, 641 und 650s BGB): Die Abnahme der Bauleistung durch den Auftraggeber ist ein wichtiger Bestandteil des Bauvertragsrechts. Sie kennzeichnet den Übergang der Gefahr und löst die Fälligkeit der Vergütung aus.
  • Gewährleistung (§§ 634 ff.BGB): Regelungen zu den Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers bei Mängeln der Bauleistung.
  • Kündigungsrecht (§ 648a BGB): Sowohl der Besteller als auch der Unternehmer können das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
  • Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p, 650q BGB): Hier werden die besonderen Pflichten und Rechte von Architekten und Ingenieuren geregelt.

Das BGB Baurecht bildet die allgemeine gesetzliche Grundlage für Bauverträge in Deutschland. Es gilt für alle Bauverträge, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Daneben gibt es das VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B), das spezielle Regelungen für öffentliche Bauverträge enthält und häufig auch in privaten Bauverträgen zur Anwendung kommt.

Der Einsatz von Software vereinfacht BGB-konformes Arbeiten für Handwerksbetriebe deutlich: Zunächst kann der Bauvertrag in der Software als Brief oder Fremddatei beim Auftrag hinterlegt werden – so ist dieses wichtige Dokument an zentraler Stelle hinterlegt. Die Software ermöglicht zudem die Ausstellung von Abschlagsrechnungen – nach Leistung oder nach Baufortschritt, je nach dem, wie der Vertrag es vorsieht – und trägt damit auch diesem Anspruch des Handwerksbetriebs Rechnung. Darüber hinaus kann in der Software die Bauabnahme dokumentiert, daraufhin die Erstellung der Schlussrechnung angestoßen und der Zahlungseingang überwacht werden.

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