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Freistellungsbescheinigung 13b

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Freistellungsbescheinigung 13b

Im deutschen Steuerrecht sind in der Regel die Leistungserbringer dazu verpflichtet, die entsprechende Umsatzsteuer abzuführen. Es gibt jedoch Ausnahmen, die in §13b UStG beim sogenannten Reverse-Charge-Verfahren geregelt sind. Dabei übernimmt der Leistungsempfänger die Verantwortung für die Umsatzsteuer, anstatt der Leistungserbringer.

Die § 13b Bescheinigung (USt 1 TG) dient als Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Gebäudereinigungen. Bauleistungen schließen beispielsweise auch Dachdecker- und Installations-Arbeiten ein.
Wichtig: Die Bescheinigung §13b darf nicht verwechselt werden mit der Freistellungsbescheinigung §48 b EStG.

Wieso benötigt man die Bescheinigung?

Die Bescheinigung ist erforderlich, um nachzuweisen, dass der Leistungsempfänger, beispielsweise von Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen die Steuerschuldnerschaft übernimmt. Dies ist nur möglich, wenn der Empfänger selbst regelmäßig entsprechende Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt und mindestens 10 % seines weltweiten Umsatzes damit erzielt. Die Bescheinigung bestätigt diesen Status und ermöglicht es dem Leistungsempfänger, das Reverse-Charge Verfahren korrekt anzuwenden, wodurch die Umsatzsteuerschuld vom Leistungsbringer auf den Leistungsempfänger übergeht. Sie ist notwendig, um steuerliche Klarheit zu schaffen und um sicherzustellen, dass die Steuerpflicht ordnungsgemäß erfüllt wird.

Wie beantragt man die Freistellungsbescheinigung 13b?

Der Antrag auf die Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG kann ohne spezielle Formvorschriften eingereicht werden. Die Bescheinigung wird in der Regel erteilt, wenn keine Bedenken des zuständigen Finanzamts bestehen. Es ist wichtig, umfassend und überzeugend darzulegen, dass der Anteil der Bauleistungen mehr als zehn Prozent des gesamten Umsatzes ausmacht. Dazu ist es notwendig, das Verhältnis der Bauleistungen zu den anderen erbrachten Leistungen klar und detailliert darzustellen

Der Antrag sollte folgende Informationen enthalten:

  • Adresse des Finanzamts
  • Datum
  • Betreff: Antrag auf Bescheinigung nach USt. 1 TG
  • Unternehmenssteuernummer
  • Eine kurze Erläuterung der rechtlichen Situation

Die Bescheinigung ist auf maximal drei Jahre befristet und kann nur für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Nach einem Widerruf oder einer Rücknahme darf die Bescheinigung nicht mehr verwendet werden.

Was ist der Unterschied zwischen der Freistellungsbescheinigung nach §13b UStG und der Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG?

Freistellungsbescheinigung nach § 13b UStG

Diese Bescheinigung, auch als USt 1 TG bekannt, dient dazu, nachzuweisen, dass ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen erbringt. Sie ist relevant für das Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer:

  • Der Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer.
  • Der leistende Unternehmer stellt eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer aus.
  • Sie wird vom Leistungsempfänger beim Finanzamt beantragt und dem Leistungserbringer vorgelegt.

Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

Diese Bescheinigung bezieht sich auf die Bauabzugssteuer:

  • Sie befreit den Auftraggeber von der Pflicht, 15% Bauabzugssteuer einzubehalten.
  • Der leistende Unternehmer beantragt sie beim Finanzamt und legt sie dem Auftraggeber vor.
  • Sie gilt für maximal 3 Jahre und muss rechtzeitig neu beantragt werden.

Wichtige Unterschiede

  • Zweck: § 13b UStG betrifft die Umsatzsteuer, § 48b EStG die Bauabzugssteuer.
  • Antragsteller: § 13b UStG wird vom Leistungsempfänger beantragt, § 48b EStG vom leistenden Unternehmer.
  • Wirkung: § 13b UStG überträgt die Steuerschuld, § 48b EStG verhindert den Steuerabzug.

Es ist wichtig zu beachten, dass beide Bescheinigungen unabhängig voneinander existieren und in bestimmten Fällen beide relevant sein können.

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