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Gewährleistung Heizung
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G

Gewährleistung Heizung ohne Wartungsvertrag

Was ist ein Wartungsvertrag für eine Heizung?

Ein Wartungsvertrag für eine Heizung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Besitzer der Heizung und einem Fachbetrieb oder dem Hersteller. In diesem Vertrag wird festgelegt, dass der Betrieb die Heizungsanlage in festgelegten Abständen wartet, überprüft und bei Bedarf repariert. Außerdem sorgt er dafür, dass Verschleißteile rechtzeitig ausgetauscht werden. Der Vertrag definiert sowohl die Häufigkeit der Wartungen als auch den genauen Umfang der durchzuführenden Arbeiten. Dadurch können potenzielle Probleme frühzeitig erkannt und behoben werden, was die Lebensdauer der Anlage verlängert und deren Effizienz sicherstellt. 

Gewährleistung für eine Heizung:

Gewährleistung, auch als Mängelbürgschaft oder Mängelhaftung bekannt, bedeutet, dass man als Auftragnehmer verpflichtet ist, seinen Kunden fehlerfreie Produkte oder Dienstleistungen zu liefern. Die Gewährleistungsfrist im Handwerk variiert je nach den verschiedenen Maßnahmen, also beispielsweise zwischen VOB und BGB. Wenn der Vertrag nach VOB geschlossen wurde, liegt die Gewährleistungsfrist für den Einbau einer neuen Heizung bei vier Jahren und bei einem Vertrag auf Grundlage des BGB beträgt die Gewährleistungspflicht fünf Jahre. 

Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei fehlendem Wartungsvertrag:

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche bei maschinellen und elektronischen Anlagen aus einem “großen Werkvertrag” ist in der Regel auf zwei Jahre beschränkt, sofern im Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden und kein Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer besteht. Diese Regelung betrifft insbesondere Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, die gemäß § 13 Ziffer 4, Abs. 2 VOB/B als relevante Anlagen gelten.  

Laut 13 VOB/B kann die Gewährleistungspflicht verkürzt werden, wenn der Auftraggeber sich entschieden hat, die Wartung nicht dem Auftragnehmer zu übertragen. Die Gewährleistungsfrist wird somit verkürzt, wenn kein Wartungsvertrag vereinbart wird. Der Auftragnehmer profitiert jedoch nur von dieser Regelung, wenn er nachweisen kann, dass der Auftraggeber ein Angebot zum Abschluss eines Wartungsangebots nicht angenommen hat. 

Es ist wichtig darauf zu achten, dass der Unternehmer nicht versucht, die Ablehnung des Wartungsvertrags durch überhöhte Wartungspreise absichtlich herbeizuführen. Ein solches Vergehen könnte zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. In einem solchen Streitfall könnte entschieden werden, dass die Gewährleistungsfrist nicht aufgrund des fehlenden Wartungsvertrags verkürzt wird, insbesondere wenn die Preisgestaltung als unangemessen oder nicht marktüblich angesehen wird. 

Seit der Neufassung der VOB/B im Jahr 2006 ist geregelt, dass die Reduzierung der Gewährleistungsfrist dann zutrifft, wenn im Vertrag eine andere Verjährungsfristvereinbart ist. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist durch den Nichtabschluss eines Wartungsvertrags bezieht sich jedoch nur auf jene Teile der maschinellen und elektrotechnischen Anlagen, bei denen die Wartung tatsächlich Einfluss auf die Funktionsfähigkeit hat. 

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