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Meisterpflicht Handwerker
Seit dem Jahr 2020 sind insgesamt 53 Handwerksberufe meisterpflichtig. Vor dieser Änderung gab es nur für 41 Berufe eine Meisterpflicht. Die Einführung der Meisterpflicht in Deutschland erfolgte ursprünglich im Jahr 1953. Personen, die den Handwerksmeistertitel tragen, haben nicht nur das Recht zur Ausbildung, sondern können auch als Selbstständige tätig sein. Darüber hinaus wird der Meisterbrief von vielen Verbrauchern als Qualitätsnachweis angesehen und steht für handwerkliche Qualität.
Für diese Handwerksberufe gilt die Meisterpflicht:
· Augenoptiker
- Bäcker
- Behälter- und Apparatebauer
- Boots- und Schiffbauer
- Böttcher
- Büchsenmacher
- Brunnenbauer
- Chirurgiemechaniker
- Dachdecker
- Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
- Elektromaschinenbauer
- Elektrotechniker
- Estrichleger
- Feinwerkmechaniker
- Fleischer
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Friseure
- Gerüstbauer
- Glasbläser und Glasapparatebauer
- Glaser
- Glasveredler
- Hörakustiker
- Installateur- und Heizungsbauer
- Informationstechniker
- Kälteanlagenbauer
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Klempner
- Konditoren
- Land- und Baumaschinenmechatroniker
- Kraftfahrzeugmechaniker
- Maler und Lackierer
- Maurer und Betonbauer
- Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Metallbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Orgel- und Harmoniumbauer
- Orthopädieschuhmacher
- Orthopädietechniker
- Parkettleger
- Raumausstatter
- Rolladen- und Sonnenschutztechniker
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Schornsteinfeger
- Seiler
- Steinmetze und Steinbildhauer
- Straßenbauer
- Stuckateure
- Tischler
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Werkstein und Terrazzohersteller
- Zahntechniker
- Zimmerer
- Zweiradmechaniker