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Mindestlohnbescheinigung
Was ist eine Mindestlohnbescheinigung?
Eine Mindestlohnbescheinigung ist ein Dokument, das Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ausstellen, um zu bestätigen, dass sie den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Diese Bescheinigung soll sicherstellen, dass die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) eingehalten werden, das in Deutschland den Arbeitgeber verpflichtet, seinen Beschäftigten mindestens den gesetzlich festgelegten Mindestlohn zu zahlen.
Wer stellt eine Mindestlohnbescheinigung aus?
Eine Mindestlohnbescheinigung kann nur vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten ausgestellt werden. Ein Bevollmächtigter kann der Steuerberater des Unternehmens sein.
Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass der gesetzliche Mindestlohn eingehalten wird und die erforderlichen Nachweise erbracht werden können.
In bestimmten Branchen, in denen häufig Kontrollen durchgeführt werden, wie z.B. in der Baubranche, dem Gastgewerbe oder der Landwirtschaft, können solche Bescheinigungen besonders relevant sein.
Was muss die Mindestlohnbescheinigung enthalten?
- Vollständige Kontaktdaten des Arbeitgebers
- Bestätigung über die Zahlung des Mindestlohns
- Unterschrift einer verantwortlichen Person
Dies ist ein Muster für eine Mindestlohnbescheinigung:
Rechtssicherheit durch die Mindestlohnbescheinigung:
Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer bietet eine Mindestlohnbescheinigung eine zentrale Rolle bei der Schaffung von mehr Rechtssicherheit. Für den Arbeitgeber fungiert sie als Beleg dafür, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, was bei behördlichen Prüfungen von großer Bedeutung sein kann. Für den Arbeitnehmer bietet die Bescheinigung die Gewissheit, dass er korrekt und nach den gesetzlichen Vorgaben bezahlt wird.
Aufbewahrung der Bescheinigung:
Die Mindestlohnbescheinigung muss vom Arbeitgeber mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden und ggf., bei einer Kontrolle durch den Zoll oder die Deutsche Rentenversicherung in deutscher Sprache vorgelegt werden (§ 17 Abs. 2 MiLoG, § 19 Abs. 2 AEntG, § 17c Abs. 2 AÜG).