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PARAGRAF 13 B USTG

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Paragraf 13 b UStG

§ 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Deutschland regelt die sogenannte “Umkehr der Steuerschuldnerschaft” oder auch “Reverse-Charge-Verfahren” genannt. Dieses Verfahren verlagert die Verantwortung für die Zahlung der Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Ziel des Verfahrens ist es, Steuerhinterziehung und Umsatzsteuerbetrug entgegenzuwirken.

Umsatzsteuerregelungen: 

In Deutschland müssen fast alle Rechnungen die Umsatzsteuer aufweisen und der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, diese Steuer an das Finanzamt abzuführen. Laut dem Umsatzsteuergesetz gilt (UStG) gilt: “Lieferungen und andere Leistungen, die ein Unternehmer gegen Bezahlung im Inland im Rahmen seines Unternehmens erbringt, unterliegen der Umsatzsteuer”.
In der Regel beträgt der Umsatzsteuersatz für die meisten Produkte und Dienstleitungen 19%, wie in §12 UStG festgelegt. Der Aussteller der Rechnung muss diesen Steuerbetrag angeben und der Leistungsempfänger muss den gesamten Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer bezahlen. 

Was regelt §13 b UStG? 

§ 13b UStG legt fest, dass in bestimmten Fällen die Verantwortung für die Zahlung der Umsatzsteuer vom Anbieter auf den Empfänger der Leistung übergeht. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuerpflicht auf den Leistungsempfänger übergeht. In diesem Fall berechnet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer selbst und kann diese, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, als Vorsteuer abziehen.

Wann greift §13 b UStG? 

Der Paragraf 13 b UStG greift bei Geschäften zwischen inländischen Unternehmen und Firmen im Ausland, aber auch in bestimmten Fällen bei rein inländischen Leistungen.  

Geschäfte mit im Ausland sitzenden Unternehmen 

Wenn ein im Ausland ansässiges Unternehmen Werklieferungen oder sonstige Leistungen für ein im Inland steuerpflichtiges Unternehmen ausführt. Beispielsweise kauft ein deutsches Unternehmen Holz von einem österreichischen Lieferanten. Der österreichische Lieferant stellt eine Rechnung ohne österreichische Umsatzsteuer aus und das deutsche Unternehmen muss die deutsche Umsatzsteuer selbst berechnen und abführen. 

Geschäfte, bei denen Auftraggeber und Auftragnehmer im Inland ansässig sind 

  • Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände – § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG
    Ein sicherungsübereigneter Gegenstand ist ein Gegenstand, den sich ein Unternehmer zur Sicherung seiner Forderung vom Auftraggeber hat übereignen lassen. Kann der Auftraggeber die Forderung nicht erfüllen und verkauft der Auftragnehmer daraufhin den sicherungsübereigneten Gegenstand, ist der Auftragnehmer umsatzsteuerpflichtig, weil die Übereignung des Gegenstandes als Lieferung durch den Auftragnehmer betrachtet wird.
    Beispiel:
    Ein Unternehmer Müller aus Hamburg finanziert den Kauf seines Computers über eine Bank in Hamburg. Bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehns eignet sich die Bank den Computer über. Da Müller seine Zahlungen nicht leistet, verkauft die Bank den Computer an einen privaten Käufer. Durch den Verkauf des Computers durch die Bank entstehen umsatzsteuerlich zwei Lieferungen: von Herrn Müller an die Bank in Hamburg und von der Bank an den privaten Käufer. Für die Lieferung von Herrn Müller ist die Bank als Leistungsempfängerin für die Zahlung der Umsatzsteuer verantwortlich. 
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen – § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG
    Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Umsatzsteuer wird nur erhoben, wenn man auf diese Steuerbefreiung verzichtet. Das Reverse-Charge-Verfahren kommt daher nur bei solchen Umsätzen zur Anwendung, wenn auf die Steuerbefreiung verzichtet wird. Dieser Verzicht muss im notariellen Vertrag festgehalten sein. Zu den Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, zählen vor allem Verkäufe von unbebauten und bebauten Grundstücken und die Bestellung und Übertragung von Baurechten gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Erbbauzinsen.
    Beispiel:
    Der Unternehmer Schmidt in München besitzt ein Lagergebäude, dessen Bau durch ein Darlehen von einer Bank in München finanziert wurde. Da Schmidt seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, führt die Bank eine Zwangsversteigerung des Grundstücks durch. Den Zuschlag erhält der Unternehmer Fischer. Schmidt verzichtet rechtzeitig auf die Steuerbefreiung für die Grundstückslieferung. Mit dem Zuschlag bei der Zwangsversteigerung erbringt Schmidt eine steuerpflichtige Lieferung an Fischer. Als Leistungsempfänger ist Unternehmer Fischer für die Zahlung der Umsatzsteuer verantwortlich. 
  • Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Bauleistungen- §13b Abs. 2 Nr.4 UStG
    Wenn Bauleistungen, Werklieferungen und weitere Leistungen bereitgestellt werden, um beispielsweise Gebäude zu errichten, zu reparieren, instand zu halten, zu verändern oder abzureißen ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner, jedoch noch unter den Voraussetzungen, dass beide Unternehmen im Inland ansässig sind und der Leistungsempfänger selbst im Baugewerbe tätig ist.
    Beispiel:
    Der Unternehmer Krüger aus Leipzig installiert auf Anfrage des Bauunternehmers Neumann aus München neue Türen in ein Bürogebäude. Der Einbau der Türen durch Krüger stellt eine Werklieferung im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG dar. In diesem Fall ist Neumann der Steuerschuldner, weil er selbst regelmäßig Bauleistungen erbringt. 
  • Besteuerung von Gas-, Strom-, Wärme- oder Kältelieferungen-§13b Abs. 2 Nr. 5 UStG
    Die Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen, die den Bedingungen des § 3g UStG entsprechen.
    Beispiel:
    Ein Energieunternehmen aus Frankreich liefert Gas und Strom über das Erdgasnetz an einen deutschen Unternehmer. In diesem Fall muss die deutsche Umsatzsteuer angewendet werden, da das Energieunternehmen in einem EU-Land ansässig ist. Für diese Lieferung geht die Steuerschuldnerschaft auf das deutsche Unternehmen, also den Leistungsempfänger über. 
  • Lieferung von Altmetallen und anderen Gegenständen der Anlage 3 § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG
    Bei der Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner. Genauere Angaben finden sich in der Anlage 4 zum UStG.
    Beispiel:
    Die Bauindustrie AG aus Hamburg kauft von der MetallWerk GmbH aus Leipzig 150 Tonnen von Eisen- und Stahlabfällen, die in der Tabelle der Anlage 4 zum UStG aufgeführt sind. Der Gesamtwert der Lieferung beträgt 8.000 Euro. Da diese Waren unter die Regelungen der Anlage 4 zum UStG fallen, wird die Umsatzsteuer gemäß dem Reverse-Charge-Verfahren vom Leistungsempfänger, also der Bauindustrie AG, gezahlt. Die MetallWerk GmbH stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Die Bauindustrie AG zahlt die Umsatzsteuer und kann diese gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, da sie gemäß den gesetzlichen Regelungen des Reverse-Charge-Verfahrens sowohl die Umsatzsteuer schuldet als auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 
  • Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG
    Dazu zählen zum Beispiel die Reinigung von Hausfassaden, das Reinigen von Fenstern sowie das Säubern von Dachrinnen und Fallrohren. Wenn ein inländischer Unternehmer Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wird das Reverse-Charge-Verfahren immer angewendet, wenn diese Leistungen im Inland an einen anderen Unternehmer erbracht werden, der ebenfalls dauerhaft Gebäudereinigungsleistungen anbietet.
    Beispiel:
    Der Gebäudereiniger Foss beauftragt den Dienstleister Walter mit der Reinigung seines Lagergebäudes. Foss erbringt regelmäßig Gebäudereinigungsleistungen. Die Reinigung durch Walter ist eine sonstige Leistung gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 UStG. In diesem Fall ist Foss der Steuerschuldner, da er selbst regelmäßig Gebäudereinigungsleistungen erbringt.  
  • Verkauf von Goldwaren § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG
    Die Lieferung von Gold (einschließlich plattiertem Gold) oder Goldlegierungen in Rohform oder als Halbzeug mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel sowie die Lieferung von Anlagegold mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel nach § 25c Abs. 3 UStG, sofern diese steuerpflichtig sind und wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, wechselt die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger.
    Beispiel:
    Eine Goldschmiede aus Düsseldorf verkauft an einen Juwelier aus Frankfurt einen Satz Goldbarren. Diese Barren bestehen aus einer Mischung von Gold und anderen Metallen und haben einen Goldgehalt von 350 Tausendstel. Da der Juwelier als Unternehmer gilt und die Barren einen Goldgehalt von mindestens 325 Tausendstel haben, greift das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG. Die Goldschmiede stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Die Umsatzsteuer für diese Lieferung wird der Juwelierhändler als Leistungsempfänger zahlen. 
  • Mobilfunkgeräte, integrierte Schaltkreise vor Einbau usw. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
    Die Steuerschuldnerschaft geht auf den Empfänger der Leistung über, wenn es sich um die Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen oder von integrierten Schaltkreisen vor deren Einbau in ein zur Einzelhandelsstufe geeignetes Gerät handelt, sofern der Rechnungsbetrag mindestens 5.000 Euro beträgt.
    Beispiel:
    Ein Technik Unternehmen aus München kauft von deiner Elektrofabrik aus Nürnberg 50 Tablet-Computer und 100 integrierte Schaltkreise. Die Gesamtrechnung für diese Lieferung beträgt 6.000 Euro.
    Da die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen an das Münchener Unternehmen über 5.000 Euro beträgt, greift das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG. Die Elektrofabrik stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Die Umsatzsteuer für diese Lieferung muss von dem Münchener Unternehmen als Leistungsempfänger gezahlt werden. 
  • Lieferung bestimmter Metalle § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG
    Beispielsweise bei Lieferungen von Silber, Platin und Aluminium und weiteren Metallen, die in Anlage 4 zum UStG aufgeführt sind. In Deutschland wird die Umsatzsteuer auf edle und unedle Metalle erst dann vom Käufer statt vom Verkäufer gezahlt, wenn der Betrag von 5.000 Euro netto überschritten wird. Bis zu diesem Betrag bleibt die Umsatzsteuer beim Verkäufer.
    Beispiel:
    Ein Juwelier kauft bei einem Metalllieferanten Silber im Wert von über 5.000 Euro. In diesem Fall greift das Reverse-Charge-Verfahren und der Juwelier wird zum Steuerschuldner. 
  • Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG
    Der Leistungsempfänger wird nur Steuerschuldner, wenn er die sonstigen Leistungen im Bereich der Telekommunikation weiterverkauft und weniger als 5% der Leistungen selbst nutzt.
    Beispiel:
    Ein Telekommunikationsunternehmen aus Hamburg kauft regelmäßig Telekommunikationsdienste von einer Netzgesellschaft aus Stuttgart, um diese weiterzuverkaufen. Da das Hamburger Unternehmen im Jahr 2023 mehr als 50 % ihrer Umsätze durch den Wiederverkauf dieser Dienste erzielt und nur einen kleinen Anteil selbst nutzt, gilt sie als Wiederverkäufer. Im Februar 2024 erbringt das Stuttgarter Unternehmen Telekommunikationsdienstleistungen an das Unternehmen aus Hamburg. Aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens schuldet das Hamburger Unternehmen die Umsatzsteuer für diese Lieferung, da sie die Voraussetzungen als Wiederverkäufer erfüllt. Das Stuttgarter Unternehmen stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. 
  • Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Übertragung von Treibhausemissionszertifikaten § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG
    Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft gilt für die Übertragung von Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz. Dies bedeutet, dass bei der Übertragung von Emissionszertifikaten die Umsatzsteuer vom Empfänger der Leistung bezahlt wird, statt vom Anbieter. Der Ort der Leistung ist dort, wo der Empfänger sein Unternehmen hat. Diese Regelung wurde eingeführt, um die ordnungsgemäße Zahlung der Umsatzsteuer sicherzustellen.
    Beispiel:
    Ein Unternehmen aus München kauft von einem anderen Unternehmen aus Frankfurt Emissionszertifikate im Wert von 20.000 Euro. Diese Zertifikate unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren.
    Das Unternehmen aus Frankfurt stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Das Stuttgarter Unternehmen muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und abführen, da sie als Leistungsempfänger die Steuerschuld trägt. Der Ort der Leistung ist München, wo das Unternehmen den Sitz hat.

Welche Ausnahmen gibt es im Paragrafen? 

Nach § 13b Abs. 6 UStG gibt es bestimmte Ausnahmen, in denen die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger übertragen wird. Diese Regelungen betreffen grundsätzlich Dienstleistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden. Folgende Dienstleistungen sind daher von den üblichen Regelungen des § 13b UStG ausgenommen, wie beispielsweise: 

  • Personenbeförderungen mit einem Taxi 
  • Grenzüberschreitende Personenbeförderungen per Flugzeug 
  • Personenbeförderungen nach § 16 Abs. 5 UStG, die eine Einzelbesteuerung der Beförderung vorsehen 
  • Eintrittsberechtigungen für Ausstellungen, Kongresse oder Messen 
  • Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Organisation von Ausstellungen oder Messen stehen  
  • Restaurationsleistungen, die auf Schiffen oder in Zügen erbracht werden 

Was bedeutet das konkret für Unternehmen? 

Wenn ein Auftrag in einen der in §13UStG genannten Fälle fällt, muss das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden. Damit liegt die Verantwortung für die Zahlung der Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger. Wenn Rechnungen ins Ausland geschrieben werden, sind folgende Punkte wichtig: 

  • Es muss eine Nettorechnung (ohne Umsatzsteuer) ausgestellt werden 
  • Die USt-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers muss auf der Rechnung stehen 
  • Die USt- des Rechnungsempfängers (Kunden) muss genannt werden 
  • Es muss einen Vermerkt geben, dass es sich um das Reverse-Charge-Verfahren handelt

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