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Stornorechnung

Eine Stornorechnung, auch Korrekturrechnung oder Rechnungskorrektur genannt, ist eine Art von Rechnung, die verwendet wird, um eine zuvor ausgestellte Rechnung zu stornieren oder zu korrigieren. Sie wird normalerweise erstellt, wenn Fehler in der ursprünglichen Rechnung entdeckt werden, wie beispielsweise falsche Preise, Mengen oder andere Abrechnungsfehler. Rechnungskorrekturen gehören in jedem Unternehmen zum geschäftlichen Alltag.

Eine Stornorechnung ist durch diese Merkmale gekennzeichnet:

  • Der Leistungserbringer stellt die Rechnung aus.
  • Die ursprüngliche Rechnung wird – ggf. teilweise – durch die Korrekturrechnung neutralisiert.
  • Der Bezug zur ursprünglichen Rechnung wird eindeutig hergestellt und Rechnungsnummer sowie Ausstellungsdatum der Ausgangsrechnung sind enthalten. Die Stornorechnung erhält eine eigene Rechnungsnummer.
  • Die Rechnungskorrektur weist einen negativen Betrag aus (Erstattung durch den Absender).

Was ist der Unterschied zwischen einer Stornorechnung und einer Gutschrift?

Die Begriffe „Stornorechnung“ und „Gutschrift“ werden umgangssprachlich oft synonym verwendet. Der Unterschied ist aber, dass eine Gutschrift wie eine umgekehrte Rechnung funktioniert, d.h., der Betrag wird nicht vom leistenden Unternehmen gutgeschrieben, sondern vom Kunden in Rechnung gestellt. Über die Zahlung einer solchen Gutschrift muss eine vertragliche Vereinbarung vorliegen.

Eine Gutschrift ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Der Leistungsempfänger stellt die Rechnung aus.
  • Die Gutschrift enthält alles, was eine Rechnung auch enthält (Name und Anschrift von Leistungserbringer und -empfänger, Steuernr. und Steuer-ID, Datum, fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung / Art und Menge der gelieferten Waren, Rechnungsbetrag inklusive Steuersätzen und Steuerbeträgen oder Steuerbefreiungen sowie Gesamtbetrag).
  • Das Wort „Gutschrift“ muss im Text enthalten sein.
  • Der Betrag muss positiv sein (da er vom Leistungsempfänger in Rechnung gestellt wird).

Stornorechnungen und Gutschriften werden umsatzsteuerlich unterschiedlich gehandhabt. Eine Stornorechnung gilt aus Umsatzsteuer-Sicht als Berichtigung einer Rechnung, die zu einer Minderung des Kaufpreises führt. Aufgrund der Kaufpreisminderung werden die Umsatzsteuer, die der Leistungserbringer gezahlt hat und die Vorsteuer, die der Leistungsempfänger abgezogen hat, nach unten korrigiert.

Bei einer Gutschrift hingegen ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, es sei denn, der Leistungserbringer widerspricht. Dann schuldet der Leistungserbringer die ausgewiesene Umsatzsteuer.

Um eine Rechnung zu korrigieren, die noch nicht bezahlt oder verbucht wurde, muss keine Stornorechnung ausgestellt werden. In diesem Fall ist es ausreichend, die korrekte Rechnung mit der gleichen Rechnungsnummer neu auszustellen.

In jedem Fall ist die Nutzung einer Software zur Rechnungsstellung sinnvoll. Damit kann sichergestellt werden, dass alle zu berechnenden Positionen aufgeführt werden und alle zentralen Informationen enthalten sind.

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