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Stundennachweis Pflicht
Am 13. September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss (Az. 1 ABR 22/21) festgestellt, dass in Deutschland gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) die vollständige Erfassung der Arbeitszeit aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, ein System zu implementieren, das die Arbeitszeit der Beschäftigten erfasst – damit ist der Stundennachweis Pflicht. Diese Entscheidung des BAG stellt sicher, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (EuGH Rs. 55/18 CCOO) auch in Deutschland von den Arbeitgebern beachtet werden muss. Das Arbeitszeitgesetz muss noch an die Rechtsprechung des BAG angepasst werden.
Bisher muss in Deutschland nur die Arbeit an Werktagen, die über 8 Stunden hinausgeht, sowie an Sonn- und Feiertagen dokumentiert werden. Sobald das Arbeitsschutzgesetz angepasst ist, müssen die Arbeitszeiten nicht nur vollständig erfasst werden, sondern dies muss auch unmittelbar, manipulationssicher und ausschließlich in elektronischer Form vorgenommen werden. Dies erfordert den Einsatz eines Zeiterfassungssystems und verpflichtet somit zur digitalen Zeiterfassung.
Wie ist das Gesetz zur Zeiterfassung in der Schweiz?
In der Schweiz muss die Dokumentation der Arbeitszeiten durch Arbeitgeber vollständig und lückenlos erfolgen. Dies umfasst die Aufzeichnung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden und deren Ausgleich, die Berücksichtigung von freien Ruhetagen oder Ersatzruhetagen pro Woche, sofern diese nicht regelmäßig auf einen Sonntag fallen, sowie die Erfassung von Pausenzeiten und gesetzlich vorgeschriebenen Lohn- und/oder Zeitzuschlägen.
Am leichtesten ist die Arbeitszeiterfassung bereits jetzt durch den Einsatz einer Softwarelösung. Damit können nicht nur Arbeitsbeginn und Arbeitsende, sondern auch Pausen einfach und vor allem rechtssicher aufgezeichnet werden. Speziell in Handwerksbetrieben birgt die digitale Zeiterfassung den Vorteil, dass die Daten als Abrechnungsgrundlage herangezogen werden können. Setzt ein Handwerksbetrieb eine Softwarelösung ein, die gleichermaßen Funktionen zur Rechnungsstellung und zur Zeiterfassung anbietet, stehen die Arbeitsstunden in der Software direkt zur Weiterverarbeitung bereit und müssen nicht erst über eine Schnittstelle oder gar von Hand eingepflegt werden.