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U

Urkalkulation Vergaberecht

Was ist eine Urkalkulation? 

Im Vergaberecht bezieht sich die Urkalkulation auf die detaillierte und transparente Kostenaufstellung, die ein Bieter im Rahmen eines Angebots für eine Ausschreibung vorlegt. In der Regel gibt der Bieter die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag ab. Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) erläutert den Begriff nicht genauer und enthält auch keine Vorgaben, dass eine Urkalkulation zwingend vorgelegt werden muss. 

Welche Kosten enthält eine Urkalkulation? 

Welche Kosten genau enthalten sein müssen und wie sie aufgeschlüsselt werden sollen, wird durch die VOB nicht vorgegeben. Die Kalkulationssätze für die genannten Einheitspreise müssen jedoch genannt werden. Diesen Kalkulationssätzen liegen wiederum andere Kosten zugrunde: 

  • Baustellengemeinkosten wie Baustelleneinrichtung, Lohnkosten, Wartung und Instandhaltung von Maschinen und Geräten 
  • Einzelkosten der Teilleistungen, z.B. Lohnkosten, Stoffkosten, Kosten für Subunternehmer 
  • Allgemeine Geschäftskosten (AGK) wie Abschreibungskosten, Mieten, Steuern, Versicherungen 
  • Zuschlag für Wagnis & Gewinn 

Wozu ist eine Urkalkulation notwendig? 

Die Urkalkulation dient dazu, die Preisgestaltung des Bieters nachzuvollziehen und zu überprüfen. Sie stellt sicher, dass die angebotenen Preise realistisch sind und keine wesentlichen Unstimmigkeiten aufweisen.  

Besteht der Verdacht einer Mischkalkulation oder einer Preisabsprache, kann es sein, dass der Auftraggeber die Urkalkulation verlangt.  

Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Urkalkulation 

Wird die Hinterlegung der Urkalkulation zwischen den Vertragsparteien vereinbart, können die Parteien festlegen, ob die Urkalkulation zu einem bestimmten Termin hinterlegt werden muss und welche inhaltlichen Anforderungen erfüllt sein müssen. Darüber hinaus können sie festlegen, ob die Urkalkulation nur gemeinsam geöffnet werden soll, oder ob der Auftraggeber sie auch zu Prüfzwecken alleine einsehen darf.

Gestattet der Bieter die Öffnung der Urkalkulation nur in seinem Beisein oder unter einem Vorbehalt, kann das problematisch sein. Es gibt in der Rechtsprechung unterschiedliche Urteile zu diesem Sachverhalt. Generell gilt, dass die Urkalkulation nur bei tatsächlicher Notwendigkeit und einem konkreten Grund geöffnet werden und sonst geheim gehalten werden soll.  

Urkalkulation & Nachtragsprüfung 

Eine Urkalkulation ist dann wichtig, wenn es während der Ausführung des Bauprojektes zu Abweichungen bei Mengen kommt oder Leistungen angepasst werden müssen, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber vergütet bekommen möchte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 21. November 2014 entschieden, dass wenn die Preise mittels Urkalkulation nicht nachvollziehbar dargelegt werden können, der Anspruch auf Mehrvergütung als unbegründet abzuweisen ist. Eine Urkalkulation ist also essenziell, um Anspruch auf die Vergütung zusätzlicher Leistungen zu haben.

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