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MIAV ÄNDERUNGEN:
Mindestausbildungsvergütung Erhöhung 2026
Die Ausbildungsvergütung ist das monatliche Gehalt, das ein Betrieb seinem Auszubildenden im Rahmen einer dualen Berufsausbildung zahlt.
Die Mindestausbildungsvergütung (MiAV) ist die gesetzlich festgelegte Untergrenze dieser Vergütung, die seit 2020 bundesweit gilt und nach Lehrjahren gestaffelt ist.
Die Mindestausbildungsvergütung gilt für alle dualen Berufsausbildungen nach BBiG und HwO – also auch für das Handwerk. Rein schulische Ausbildungen oder betriebsinterne Qualifizierungen sind nicht erfasst.
In der Mindestausbildungsvergütung gibt es nun eine wichtige Änderung: Seit Januar 2026 gibt es in Deutschland mehr Mindestgehalt für Auszubildende.
Ab dem 01.01. hat sich die Mindestausbildungsvergütung 2026 um 6,2 Prozent gegenüber 2025 erhöht.
Damit ergeben sich gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung folgende Mindestbeträge pro Monat:
| 1. Ausbildungsjahr | 724 Euro |
| 2. Ausbildungsjahr | 854 Euro |
| 3. Ausbildungsjahr | 977 Euro |
| 4. Ausbildungsjahr | 1.014 Euro |
Wer legt die Mindestausbildungsvergütung fest?
Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung orientiert sich an bundesweiten Durchschnittswerten des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) und wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung festgelegt. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) ist die zentrale staatliche Einrichtung, die Forschung, Daten und Standards zur beruflichen Bildung bereitstellt und unter anderem bundesweite Durchschnittswerte zur Ausbildungsvergütung veröffentlicht.
Die BIBB-Daten gelten als objektiver Vergleichsmaßstab für tarifliche und branchenübliche Ausbildungsvergütungen, um zu prüfen:
- wie hoch die tarifliche Ausbildungsvergütung 2024, 2025 und 2026 im Durchschnitt liegt,
- wie sich die Vergütung in verschiedenen Branchen entwickelt
- und wie die eigenen Beträge im Vergleich zu bundesweiten BIBB-Ausbildungsvergütungen stehen.
Die MiAV wurde in den letzten Jahren regelmäßig angepasst und dürfte auch künftig steigen.
Entwicklung der Mindestausbildungsvergütung 2024–2026
Gesetzliche Mindestausbildungsvergütung (MiAV) 2024–2026 nach Ausbildungsjahr
| Ausbildungsjahr | 2024 (Mindestvergütung) | 2025 (Mindestvergütung) | 2026 (Mindestvergütung) |
| 1. Jahr | 649 € | 682 € | 724 € |
| 2. Jahr | 766 € | 805 € | 854 € |
| 3. Jahr | 876 € | 921 € | 977 € |
| 4. Jahr | 909 € | 955 € | 1.014 € |
Die Datenbank „Tarifliche Ausbildungsvergütungen“ des BIBB bietet jährlich aktualisierte Durchschnittswerte sowohl bundesweit als auch nach Berufen und Ausbildungsjahren.
MINDESTAUSBILDUNGSVERGÜTUNG VORGABEN:
Wann ist die Ausbildungsvergütung angemessen?
Da die Mindestausbildungsvergütung, für alle dualen Ausbildungen verpflichtend ist, müssen Sie als Arbeitgeber die neuen Mindestsätze einhalten.
Doch wie wird festgelegt, was eine angemessene Ausbildungsvergütung ist?
Wenn es keine tarifliche Regelung gibt, kann dies auf zwei Wegen geprüft werden:
- Entweder wird der jeweilige Ausbildungsgang mit ähnlichen Ausbildungsberufen verglichen, die tarifvertraglich geregelt sind.
Oder: - Die branchenüblichen Vergütungssätze und Empfehlungen von Kammern und Innungen dienen als Orientierung – laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 17.03.2015 – 9 AZR 732/13)
Grundsätzlich gilt:
Ist ein Betrieb tarifgebunden, muss die im Tarifvertrag festgelegte Ausbildungsvergütung voll eingehalten werden – eine Unterschreitung ist nicht zulässig.
Nur wenn kein Tarifvertrag gilt, darf die Ausbildungsvergütung niedriger ausfallen. Sie muss dann jedoch angemessen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16.07.2013 – 9 AZR 784/11) ist eine Vergütung nicht mehr angemessen, wenn sie mehr als 20 % unter der branchenüblichen (tariflichen) Vergütung liegt.
Hinweis:
Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung (MiAV) stellt lediglich die absolute Untergrenze dar.
Sie ist nicht automatisch eine angemessene Ausbildungsvergütung, wenn das branchenübliche (tarifliche) Niveau deutlich höher liegt. In diesen Fällen kann ein Betrieb verpflichtet sein, über der MiAV zu vergüten.
Welche Konsequenzen hat die Unterschreitung der 20-%-Grenze für Ausbildungsbetriebe?
- Beanstandung des Ausbildungsvertrags durch IHK oder Handwerkskammer.
- Nachzahlungspflichten gegenüber dem Auszubildenden.
- Schlechteres Image im regionalen Ausbildungsmarkt.
MINDESTAUSBILDUNGSVERGÜTUNG 2026:
Für welche Verträge gilt die MiAV?
Arbeitgeber und Ausbilder fragen sich jetzt zurecht: Für wen gilt die Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung ab Januar 2026 – und für wen nicht?
Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung gilt für alle dualen Ausbildungsberufe nach BBiG und HwO, unabhängig vom Gewerk.
Unterschiede bestehen nicht in der Geltung, sondern darin, wie hoch die branchenüblichen Vergütungen über der MiAV liegen.
Entscheidend ist ebenfalls das Datum des Vertragsbeginns, denn die Mindestausbildungsvergütung 2026 betrifft alle Ausbildungsverträge, die zwischen dem 01.01.2026 und 31.12.2026 in Kraft treten – also nicht rückwirkend.
Zwischen Altverträgen und Neuabschlüssen gibt es dank dieser Regelung klare Unterschiede:
- Altverträge (Beginn vor 2026) bleiben in den ursprünglich vereinbarten Vergütungssystemen, sofern diese gesetzlich oder tariflich zulässig sind.
- Neuverträge (Beginn ab 2026) müssen zwingend die neuen Mindestsätze erfüllen, unabhängig davon, ob der Betrieb tarifgebunden ist oder nicht.
Auch bei besonderen Ausbildungsformen greifen die gesetzlichen Vorgaben:
- Umschüler nach BBiG oder SGB-Regelungen sind nicht automatisch in der MiAV erfasst. Ihre Vergütung richtet sich häufig nach Förderrichtlinien oder spezifischen Trägervereinbarungen.
- Die Ausbildungsvergütung bei Teilzeitausbildung wird anteilig berechnet, da sich die MiAV am tatsächlichen Ausbildungsumfang orientiert.
- In der Verbund- oder Gemeinschaftsausbildung bleibt der Vertragspartner – also der formal ausbildende Betrieb – für die korrekte Vergütungszahlung verantwortlich, auch wenn die Ausbildung zeitweise im Partnerbetrieb stattfindet.
Die Mindestausbildungsvergütung stellt die gesetzliche Untergrenze dar. Tarifliche oder branchenübliche Ausbildungsvergütungen können – und liegen in vielen Gewerken – deutlich darüber.
Für Ausbildungsbetriebe stellt sich damit die Frage, welche praktischen Auswirkungen die Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung hat.
MiAV 2026: Mehrkosten nur für Betriebe auf Mindestniveau
Die Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung wirkt sich nur auf Betriebe aus, deren Ausbildungsvergütung exakt auf dem gesetzlichen Mindestniveau liegt – häufig kleinere, nicht tarifgebundene Betriebe ohne eigene Vergütungsstruktur.
Betriebe, die bereits über der MiAV oder nach Tarif zahlen, sind von der gesetzlichen Erhöhung nicht betroffen.
Für die betroffenen Handwerksbetriebe bleibt die Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung 2026 wirtschaftlich überschaubar. Selbst bei mehreren Auszubildenden wirkt sich die Anpassung nur geringfügig auf die gesamten Lohnkosten aus. Dennoch sollten Betriebe, die exakt die MiAV zahlen, prüfen, ob das Mindestniveau weiterhin zur eigenen Ausbildungs- und Personalstrategie passt.
Mindestausbildungsvergütung im Branchenvergleich: Reicht die MiAV im Ausbildungsmarkt aus?
„Reicht“ bedeutet hier nicht nur „rechtlich gerade so zulässig“, sondern auch wirtschaftlich und strategisch sinnvoll.
Betriebe, die ihren Azubis lediglich die MiAV bezahlen, konkurrieren mit Betrieben aus dem Bauhauptgewerbe und dem Bereich Metall/Elektro. Aufgrund von Tarifverträgen liegen die Ausbildungsvergütungen dort meist deutlich über der MiAV. Auch SHK- und Kfz-Betriebe zahlen in vielen Fällen mehr als die Mindestausbildungsvergütung vorsieht. Diese Betriebe sind für Azubis daher deutlich attraktiver.
In manchen Betrieben kann eine Vergütung knapp über MiAV also zwar formal korrekt, im Wettbewerb um Auszubildende aber ein Nachteil sein.
FAQ - Alles Wissenswerte zur Mindestausbildungsvergütung (MiAV)
Was ist die Mindestausbildungsvergütung (MiAV)?
Die Mindestausbildungsvergütung (MiAV) ist die gesetzlich festgelegte Untergrenze der Ausbildungsvergütung für duale Ausbildungen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO). Kein Ausbildungsvertrag darf eine niedrigere Vergütung vorsehen.
Seit wann gibt es die Mindestausbildungsvergütung?
Die MiAV gilt seit dem 1. Januar 2020. Seitdem wird sie regelmäßig angepasst und nach Ausbildungsjahren gestaffelt erhöht.
Wie hoch ist die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung 2026?
Seit dem 01.01.2026 beträgt die MiAV:
- 1. Ausbildungsjahr: 724 €
- 2. Ausbildungsjahr: 854 €
- 3. Ausbildungsjahr: 977 €
- 4. Ausbildungsjahr: 1.014 €
Die Beträge gelten bundesweit und unabhängig vom Gewerk.
Für welche Ausbildungen gilt die MiAV?
Die MiAV gilt für alle dualen Berufsausbildungen nach BBiG und HwO, also auch für das Handwerk. Sie gilt nicht für:
- rein schulische Ausbildungen
- betriebsinterne Qualifizierungen ohne Ausbildungsvertrag nach BBiG/HwO
Ab wann gilt die erhöhte MiAV 2026?
Entscheidend ist der Beginn des Ausbildungsvertrags:
- Ausbildungsverträge seit dem 01.01.2026: neue MiAV gilt
- Altverträge (Beginn vor 2026): bleiben bei der vereinbarten Vergütung, sofern diese rechtlich zulässig ist
Eine rückwirkende Anpassung ist nicht vorgesehen.
Gilt die MiAV auch bei Teilzeitausbildung?
Ja. Bei einer Teilzeitausbildung wird die Mindestausbildungsvergütung anteilig entsprechend dem reduzierten Ausbildungsumfang berechnet.
Darf ein Betrieb genau die MiAV zahlen?
Ja, formal ist das zulässig. Aber: Die Mindestausbildungsvergütung (MiAV) ist nur die gesetzliche Untergrenze. Liegt das branchenübliche oder tarifliche Vergütungsniveau deutlich höher, kann eine Vergütung trotz Einhaltung der MiAV als unangemessen gelten und entsprechend nach oben angepasst werden müssen.
Wann gilt eine Ausbildungsvergütung als unangemessen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt eine Ausbildungsvergütung in der Regel als nicht mehr angemessen, wenn sie mehr als 20 % unter der branchenüblichen (tariflichen) Vergütung liegt. Das gilt auch dann, wenn die MiAV eingehalten wird.
Was passiert, wenn die MiAV unterschritten wird?
Eine Unterschreitung der MiAV kann führen zu:
- Beanstandung des Ausbildungsvertrags durch IHK oder Handwerkskammer
- Nachzahlungspflichten gegenüber dem Auszubildenden
- rechtlichen Auseinandersetzungen
Ist die MiAV identisch mit dem Azubi-Mindestlohn?
Der Begriff „Azubi-Mindestlohn“ ist umgangssprachlich. Rechtlich korrekt ist ausschließlich die Mindestausbildungsvergütung (MiAV). Sie ist nicht mit dem allgemeinen Mindestlohn für Arbeitnehmer gleichzusetzen.
Reicht die MiAV aus, um Azubis zu gewinnen?
Das hängt stark vom Gewerk, der Region und der Wettbewerbssituation ab. In vielen Handwerksberufen liegt das marktübliche Vergütungsniveau deutlich über der MiAV. Betriebe, die sich ausschließlich an der MiAV orientieren, erfüllen zwar die gesetzlichen Mindestanforderungen, können jedoch im Ausbildungsmarkt an Attraktivität verlieren.