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FRAGEN, FRISTEN, FAKTEN:
Gewährleistung im Handwerk
Denen, die regelmäßig mit öffentlichen Auftraggebern zusammenarbeiten und komplexe Bauprojekte abwickeln, mögen die VOB und ihre Regeln zur Gewährleistung bereits in Fleisch und Blut übergegangen sein. Sollten Sie sich aber neu auf diesem Terrain bewegen, brauchen Sie Informationen: Zum Beispiel zu den elementaren Unterschieden zwischen BGB und VOB.
Wir liefern Ihnen hier kompakte Infos rund um Gewährleistung und Fristen, Mängelhaftung und deren Grenzen. Und wir erklären, wie Sie sich mit vollständiger Dokumentation und professioneller Handwerkersoftware sicher aufstellen, bevor Mängel drohen, Sie in die Mangel zu nehmen.
Wir weisen Sie an dieser Stelle darauf hin, dass dieser Artikel keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität erhebt – und keine Rechtsberatung ersetzt. Bitte wenden Sie sich für rechtssichere Auskünfte an Ihren Fachanwalt. Bei Fragen zu Begriffen rund um Bau & Büro werden Sie in unserem Meister-Wiki fündig.

GEWÄHRLEISTUNG VOB ODER BGB
Wann gilt Gewährleistung nach VOB?
Ihre Bauverträge – und damit auch Ihre Gewährleistungspflicht – unterliegen grundsätzlich dem BGB Bau (Bundesgesetzbuch). Das gilt selbst dann, wenn Sie und Ihre Kunden sich auf die Einhaltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (kurz VOB) verständigen. Denn die VOB ist keine Alternative, sondern eine Ergänzung zum BGB: Dort, wo das BGB in bestimmten Sachverhalten Freiheiten einräumt, führt die VOB diese sog. optionalen Richtlinien näher aus.
Die Gewährleistung BGB/VOB ist ein wichtiges Thema. Ob im Gewährleistungsfall nun die allgemeinen BGB-Regeln gelten oder die spezifischeren VOB-Bestimmungen, hängt von der Art des Projekts, den Vertragsparteien und deren Vereinbarungen ab:
- Wenn ein Gesetz des BGB nicht verletzt, aber durch die VOB näher ausgeführt wird, greift die VOB – aber nur dann, wenn die Einhaltung der VOB zuvor vertraglich bestimmt wurde.
- Öffentliche Bauprojekte von Bund, Ländern oder Kommunen und alle damit im Zusammenhang stehenden Gewährleistungsfälle richten sich immer verbindlich nach der VOB. Verstöße gegen diese Vorschrift können hohe Strafen zur Folge haben.
- Weil die VOB konkretere Regelungen für komplexe Bauvorhaben enthält, findet sie meist auch bei großen privaten Bauprojekten, insbesondere im gewerblichen Bereich, Anwendung – bei entsprechender vertraglicher Grundlage.
- Bei Verbraucherbauverträgen, B. beim Neu- oder Umbau von Einfamilienhäusern, bei kleineren Bauvorhaben sowie bei allen Werkverträgen, zu denen auch Bauleistungen zählen können, ist hingegen das BGB maßgeblich. Insbesondere dann, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

VOB ODER BGB GEWÄHRLEISTUNG:
Besonderheiten der VOB Gewährleistung im Vergleich
Sobald der Kunde eine Bauleistung abnimmt, beginnt die vertragliche Gewährleistung. Ihre Haftungspflicht sieht vor, dass Sie bauliche Mängel, die auf Ihre unsachgemäße Leistung zurückführbar sind, auf eigene Kosten beheben. Das kennen Sie auch, wenn Sie bislang nur nach den Verordnungen des Baurechts nach BGB gearbeitet haben. Worin also unterscheiden sich die speziellen VOB- von den allgemeinen BGB-Bestimmungen zur Gewährleistung?
- Der elementare Unterschied zwischen BGB und VOB ist, dass das BGB allein gelten kann, die VOB aber nur in Kombination mit dem BGB. Die VOB ist kein alleingültiges Gesetz, sondern eine Ergänzung des BGB.
- Während die Gewährleistungsfrist für Bauwerke nach BGB grundsätzlich fünf Jahre beträgt (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), endet sie nach VOB/B in der Regel bereits nach vier Jahren (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Allerdings verlängert sich eine Frist laut BGB nach Behebung eines Mangels nicht – nach VOB hingegen schon.
- Während die VOB für öffentliche Ausschreibungen verpflichtend ist, ist sie für andere Bauprojekte in der Regel freiwillig.
- Bestimmungen zu Bauabnahme, Fristsetzung, Mängelanzeige etc. beschreibt die VOB wesentlich detaillierter als das BGB. Der hohe Detailgrad macht die VOB komplex und für Laien schwer verständlich – aus diesem Grund nehmen viele private Bauherren von ihr Abstand. Bei Großprojekten wiederum wird die VOB geschätzt, weil man sich mit ihr auf etablierte Standards berufen kann und von größerer Transparenz profitiert. Je klarer die Regeln, desto unstrittiger die Klärung, wer z. B. für eine Mängelbeseitigung aufkommen muss.

VOB GEWÄHRLEISTUNG:
Dauer der Verjährungsfristen nach VOB
Als zentrales Regelwerk für die deutsche Bauwirtschaft regelt die VOB umfassende Aspekte des Bauvertrags. In ihrem zweiten von insgesamt drei Teilen, der VOB/B, behandelt sie die Themen Bauabnahme und Gewährleistung sowie alle damit einhergehenden Fristen.
Ist Ihre Arbeit beendet und abgenommen, beginnt die Gewährleistung. Haben Sie sich mit Ihrem Kunden wirksam auf die VOB/B als Vertragsgrundlage geeinigt, können die Fristen, in denen Sie für mögliche Mängel geradestehen müssen, je nach Vertragsgegenstand und Art der Bauleistung variieren:

VOB Gewährleistung
- Die VOB sieht für Bauwerke eine allgemeine VOB Gewährleistungsdauer von 4 Jahren vor.
- Die erfolgreiche Gesamt- oder Teilabnahme des Bauwerks markiert den Übergang von der Erfüllungs- in die Gewährleistungsphase.
- Individuelle Abweichungen von diesem Standard sind möglich und werden vertraglich definiert.

VOB Gewährleistung
- Für Bauleistungen mit geringerem Risiko, wie z. B. Malerarbeiten, gilt eine Gewährleistung nach VOB 2 Jahre.
- Gleiches gilt für Leistungen bzw. Komponenten, deren Mangelfreiheit nur durch einen erhöhten Wartungsaufwand sichergestellt werden kann – etwa für elektronische Anlagen.
- Achtung, Sonderregelung: Wird die Wartung einer durch Sie installierten Anlage für den kompletten Gewährleistungszeitraum vertraglich auf Sie übertragen, leisten Sie auch die vollen vier Jahre Gewähr für Ihr Gewerk.

VOB Gewährleistung
- Die Frist für eine Mängelanzeige gemäß VOB endet frühestens nach zwölf Monaten.
- Diese kurze Gewährleistungsdauer nach VOB findet lediglich Anwendung bei besonders wartungsintensiven, sicherheitsrelevanten Anlagen – z. B. bei feuerberührten und abgasgedämmten Teilen industrieller Feuerungsanlagen.

Verlängerung der VOB Gewährleistung
- Wurde im ersten Gewährleistungszeitraum eine VOB/B Mängelanzeige vorgenommen, der Baumangel behoben und die Nachbesserung durch Ihren Kunden bestätigt, wird die Uhr zurückgedreht und es beginnt eine neue Fristsetzung von zwei Jahren, die in jedem Fall nicht vor Ablauf der Regelfrist endet. Dies kann z. B. zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren führen, was bei der Gewährleistung nach VOB B zu beachten ist.
- Um die Gewährleistungsfrist nach VOB/B nicht unnötig in die Länge ziehen, sollten Sie berechtigten Mängelanzeigen also möglichst zeitnah nachkommen.
- Verschweigen Sie vorsätzlich und nachweislich wesentliche Baumängel, könnte Ihnen das neben einer Rufschädigung auch eine regelmäßige Verjährungsfrist Ihrer Gewährleistungspflicht von bis zu 30 Jahren einbringen.
Fristen im Blick:
Was liegt noch in der Gewährleistungsfrist, was ist verjährt? Gerade bei vielen Aufträgen hilft eine Handwerkersoftware, Fristen ordentlich zu dokumentieren – und bei Bedarf sofort einzusehen.
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VOB GEWÄHRLEISTUNG:
Mängelhaftung: VOB regelt Rechte und Pflichten
Kaum ein komplexes Bauvorhaben wird in Deutschland außerhalb der VOB durchgeführt – und kaum ein Bauvorhaben verläuft zu 100 Prozent nach Plan. Auch nach Abnahme sind Sie zur Beseitigung von Mängeln verpflichtet. Aber was liegt im Toleranzbereich, was ist Schönheitsfehler, was ist wesentlicher und was unwesentlicher Baumangel, wann gilt eine Nachbesserung als angemessen? Die Bestimmungen der VOB liefern objektive Kriterien für die Bewertung von Baumängeln – und regeln Rechte und Pflichten im Hinblick auf deren Behebung.
Rechte und Pflichten auf beiden Vertragsseiten
So wie das VOB-Regelwerk Ihre Kunden vor vertragswidrigen Sachmängeln schützt, schützt es Sie als Handwerker vor unberechtigten oder unverhältnismäßigen Forderungen.
Die VOB regelt sehr genau, unter welchen Voraussetzungen ein Bauherr gegen Sie Nacherfüllungsansprüche durchsetzen kann und wann auf Ihrer Seite keine Pflicht zur Nachbesserung besteht. Damit schafft die VOB einen Ausgleich zwischen Ihren eigenen Interessen und denen Ihres Kunden und sorgt für Transparenz und Sicherheit im Rahmen der Vertragsabwicklung.

VOB GEWÄHRLEISTUNG:
Unberechtigte Mängelanzeigen erfolgreich abwehren
Dass eine fertiggestellte Bauleistung noch in der Gewährleistungsfrist liegt, genügt allein nicht, Sie für Schäden aller Art haftbar zu machen. Kaum werden Sie freiwillig Arbeitskraft und Geld in ein abgeschlossenes Projekt investieren, während Ihre Ressourcen längst für neue Aufträge reserviert sind.
Recht und VOB sehen einige Regeln und Schutzmechanismen vor, die Sie vor voreiligen oder unberechtigten Forderungsansprüchen bewahren – und die Ihnen helfen können, Mängelanzeigen erfolgreich abzuwehren.

Begrenzte Haftungsdauer
- Mängelansprüche verjähren nach VOB früher.
- Will Ihr Kunde gegen Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen, muss er die dafür rechtlich und vertraglich geltenden Fristen beachten.
- Im Allgemeinen sieht die VOB, im Vergleich zu Bauverträgen nach BGB, eine verkürzte Haftungsdauer von vier statt fünf Jahren vor.

Umkehr der Beweislast
- Nach Bauabnahme muss Ihr Kunde erst nachweisen, dass ein Mangel bereits vorher bestanden hat und auf Ihre Leistung zurückzuführen ist.
- Das ist insbesondere dann relevant, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen.
- Denn wer im Falle eines Prozesses die Darlegungs- und Beweislast trägt, muss im Allgemeinen die Auslagenvorschüsse für Sachverständige oder sonstige Beweismittel tragen und schließlich, sollte er nicht Recht bekommen, auch die Gerichtskosten.

Fristen bei der Mängelanzeige
- Werden offene Mängel, z. B. Risse in der Wand, erst nach Bauabnahme gerügt, riskiert Ihr Kunde seine Gewährleistungsansprüche.
- Auch bei versteckten Mängeln, die bei der Übergabe wahrscheinlich bereits vorhanden, aber noch nicht erkennbar waren, ist eine unmittelbare Beanstandung nötig.
- Wird ein Schaden zwar noch innerhalb der Gewährleistungsfrist, nicht aber unmittelbar nach seiner Entdeckung angezeigt, können Sie die Nachbesserung u. U. ablehnen.

Formalitäten bei der Mängelanzeige
- Mängel müssen offiziell durch eine Mängelanzeige gerügt werden, die Ihnen schriftlich zugestellt wird (z. B. per Einschreiben Rückschein).
- Sie muss z. B. Datum, Projektnummer/Bauvertrag, Unterschrift und weitere formelle Elemente beinhalten, dazu eine präzise Mängelbeschreibung und möglichst aussagekräftige Fotos bzw. Belege.
- Ist die Mängelanzeige nicht rechtsgültig, können Sie sie verweigern – zumindest, um sich einen Zeitvorteil zu verschaffen.

Objektive Bewertung eines Mangels
- Nicht jede geringfügige Beeinträchtigung stellt einen Mangel dar. Wurden zulässige Toleranzen eingehalten? Die VOB ermöglicht sachgerechte Entscheidungen darüber, ob überhaupt ein Mangel vorhanden ist.
- Wurde z. B. eine optische Abweichung bereits vorher durch den Kunden akzeptiert (z. B. durch Zahlung ohne Vorbehalt)? In diesem Fall kann dann später normalerweise kein Gewährleistungsanspruch mehr geltend gemacht werden.

Mängelverschulden durch Auftraggeber
- Bei unverhältnismäßig hohen Kosten oder unrealistischen Fristen zur Mängelbehebung dürfen Sie verweigern.
- Schließlich versteht sich eine Frist zur Mangelbeseitigung als eine Vornahmefrist, nicht als Beginnfrist, der Mangel muss also bis zum Fristablauf vollständig behoben sein.
- Die Angemessenheit einer Frist kann von Witterungsbedingungen abhängen (z. B. Frost) oder von der Verfügbarkeit notwendiger Ressourcen: So kann nicht von Ihnen erwartet werden, dass Sie innerhalb kürzester Zeit spezialisierte Fachkräfte abrufen oder spezielles Material und Gerät beschaffen können.

Eigenmächtige Mangelbeseitigung
- Wenn Ihr Kunde ohne vorherige Abstimmung mit Ihnen eigenmächtig Mängel beseitigt oder beseitigen lässt, kann er seinen Gewährleistungsanspruch verlieren, da er Ihnen nicht die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben hat.
- Nehmen Ihr Kunde oder Dritte ohne Ihre Zustimmung Veränderungen am Bauwerk vor, die einen Mangel verursachen oder verschlimmern, führt dies ebenfalls zum Verlust des Haftungsanspruchs.

Mängelverschulden durch Fremdfirmen
- Ihre Haftungspflicht kann entfallen, wenn einem Mangel die Vorleistung einer Fremdfirma (kein durch Sie beauftragter Subunternehmer) zugrunde liegt.
- Auch wenn die Wartung, z. B. einer durch Sie installierten Anlage, einer Fremdfirma übertragen wird und dieser Firma Fehler unterlaufen, die in einem Mangel resultieren, haften grundsätzlich nicht Sie, sondern das Wartungsunternehmen.

Angemessenheit der Nachbesserung
- Bei unverhältnismäßig hohen Kosten oder unrealistischen Fristen zur Mängelbehebung dürfen Sie verweigern.
- Schließlich versteht sich eine Frist zur Mangelbeseitigung als eine Vornahmefrist, nicht als Beginnfrist, der Mangel muss also bis zum Fristablauf vollständig behoben sein.
- Die Angemessenheit einer Frist kann von Witterungsbedingungen abhängen (z. B. Frost) oder von der Verfügbarkeit notwendiger Ressourcen: So kann nicht von Ihnen erwartet werden, dass Sie innerhalb kürzester Zeit spezialisierte Fachkräfte abrufen oder spezielles Material und Gerät beschaffen können.
Wichtiges schnell nachvollziehen:
Flattert eine Mängelanzeige ins Haus, sind Sie gut bedient, wenn Sie den Sachverhalt schnell prüfen können – und zwar ohne langes, aufgeregtes Suchen. Digitale Ordnung schlägt Zettelchaos: Mit ihr stellen Sie sicher, auch nach Jahren relevante Infos auf Knopfdruck wiederzufinden, z. B. eine durch den Kunden quittierte Bedenkenanzeige und den kompletten Schriftverkehr zum Thema.


VOB GEWÄHRLEISTUNG:
Dokumentation: Schutz vor Mängelansprüchen
Die wirksamsten Schutzmaßnahmen gegen Mängelansprüche sind die Einhaltung der VOB in der Bauphase, Ihre qualitativ hochwertige Arbeit und, nicht zuletzt, eine vollständige Projektdokumentation. Sie hilft, Forderungen Dritter im Streitfall abzuwehren und Ihre ordnungsgemäße Arbeit nachzuweisen – und ist damit eine wichtige Schutzvorrichtung und Versicherung für Ihren Betrieb.
Eindeutige Beweise
Selbst wenn die Beweislast nach Bauabnahme grundsätzlich bei Ihrem Kunden liegt, haben Sie ohne eigene Beweise im Streitfall schlechte Karten. Mit einer wasserdichten Dokumentation schaffen Sie eine ebenso wasserdichte Beweislage in Ihrem eigenen Interesse.
Reduzierung des Haftungsrisikos
Eine ordentliche Dokumentation hilft, bereits vor Baubeginn Mängel- oder Schadensersatzansprüche wirksam abzuwehren. Indem Sie eine schriftliche Bedenkenanzeige äußern und diese vom Kunden quittieren lassen, befreien Sie sich von der Haftung – z. B., wenn Parkettlegearbeiten vor ausreichender Trocknungszeit des Estrichs verlangt werden.
Klare Kommunikation
Eine frühzeitige, glasklare Kommunikation in Richtung Kunde beugt Missverständnissen und Ärger vor. Lieber einmal mehr kommunizieren, als unnötig Streit riskieren.
Saubere Archivierung
Projekt längst aus dem Sinn, aber noch innerhalb der Gewährleistungspflicht: Kommt es jetzt zur Mängelanzeige, kommt es darauf an, wie gut Sie vorbereitet sind. Jetzt ist es unbezahlbar, sämtliche Projektinformationen, Abnahmeprotokolle, Leistungsnachweise und den vollständigen Schriftverkehr mit dem Kunden sofort parat zu haben – gut sortiert und gesichert in der zentralen Projektverwaltung Ihrer Handwerkersoftware. Haben Sie jeden Arbeitsschritt ausführlich und vollständig festgehalten, fällt es Ihnen auch nach Bauabnahme jederzeit leicht zu beweisen, dass Sie Ihre Leistung ordnungsmäßig erbracht haben – bzw. Vorwürfe gegen Sie souverän außer Kraft zu setzen.
Dokumentation in Echtzeit
Viele Bestandteile einer Dokumentation entstehen während der Planungs- und Bauphase: Nach Fertigstellung sind sie nicht rekonstruierbar. Eine Dokumentation erfolgt demnach nicht im Nachgang, sondern möglichst unmittelbar. Hier hilft eine Handwerker-App, mit der Sie relevante Informationen gleich dort erfassen, wo sie anfallen – mobil auf der Baustelle. So stellen Sie zum einen sicher, dass Informationen nicht verloren gehen. Zum anderen befreien Sie sich dank Digitalisierung im Handwerk von Zettelwirtschaft und Doppelarbeit. Wenn Sie von Beginn an sauber dokumentieren, sind Sie jederzeit stressfrei auskunftsfähig – gegenüber Ihren Kunden oder im Zweifelsfall auch vor Gericht.
Baudokumentation nach VOB: Pflicht oder Tugend?
Ob für Sie und Ihr Projekt eine Dokumentationspflicht besteht, ergibt sich aus Ihrem individuellen Bauvertrag. Insbesondere öffentliche Auftraggeber schreiben häufig den Umfang der Baudokumentation vor. Selbst ein Auftrag, der sonst beanstandungslos über die Bühne geht, kann als unvollständig und damit mangelhaft gelten, wenn eine vertraglich geschuldete Dokumentation nicht geliefert wird.
Um auch vor Gericht Bestand zu haben, sollte eine Dokumentation einige allgemeine Qualitätsanforderungen erfüllen. Sie sollte vollständig, verständlich und übersichtlich strukturiert, objektiv bzw. korrekt und zudem unveränderbar sein. Die VOB selbst ist allerdings kein Gesetzestext. Darum enthält sie auch keine detaillierten, verbindlichen Bestimmungen zur Bau- oder Projektdokumentation.
Pflicht hin oder her: Dokumentation lohnt sich!
Von einer sorgfältigen Dokumentation – und damit von der Nachweisbarkeit Ihrer Leistung – profitieren Sie in erster Linie selbst. Sie sichert Ihr Einkommen und Ihren guten Ruf und macht Sie jederzeit auskunftsfähig gegenüber Vertragspartnern und Gesetzgebern. NACH Bauabnahme schützt Dokumentation Sie vor unberechtigten Gewährleistungsansprüchen. VOR Bauabnahme ist sie wichtige Argumentationsgrundlage, wenn es z. B. um Ihre eigenen Nachtragsansprüche geht.
Großer Effekt anstelle von großem Aufwand:
Um lohnenswert zu sein, muss Dokumentation vor allem eines sein: einfach. Lernen Sie jetzt Handwerkersoftware kennen, die praxistaugliche Dokumentation ermöglicht.


VOB GEWÄHRLEISTUNG:
Einfacher geht’s mit der richtigen Software
Die richtige Software erleichtert Ihnen die Abwicklung von Bauprojekten nach VOB. Schnittstellen für's Handwerk wie die GAEB-Schnittstelle, VOB-konforme Leistungstexte und Angebotsdokumente, VOB-konformes Aufmaß oder phasengenaue Projektplanung: So wie die richtige Software Sie in Vergabe- und Bauphase bei der Einhaltung der VOB unterstützt, hilft sie auch im Bereich Gewährleistung:
- VOB Gewährleistungseinbehalt: Sicherheitseinbehalte sind üblich im Bauwesen und helfen Ihren Kunden, Gewährleistungsansprüche durchzusetzen. Die richtige Software hilft Ihnen dabei, diese einfach zu verarbeiten.
- Verjährungsfristen einfach überblicken: Über die Projektinformationen oder in Form grafischer Anzeigen können Sie schnell einsehen, welche Aufträge noch in der Gewährungsphase liegen und welche Sie sprichwörtlich zu den Akten legen können.
- Relevante Infos sofort wiederfinden: Dokumente und Schriftverkehr, Fotos, Bedenkenanzeigen, Abnahmeprotokolle, Leistungsnachweise, Notizen – alles, was Sie im Streitfall entlastet, ist dank Software gut sortiert gespeichert und jederzeit abrufbereit.
- Dokumentation nach Bedarf: Relevante Daten in gewünschter Erfassungstiefe erfassen und sicher, von Bautagebucheinträgen aller Art bis hin zu digitalen Unterschriften.
- Daten unmittelbar mobil erfassen: Was direkt auf der Baustelle komfortabel via App dokumentiert wird, kann nicht in Vergessenheit geraten und ist auch Jahre später nachvollziehbar.
- Doppelte Arbeit vermeiden: Werden Informationen zum Baufortschritt, aber auch zu Hindernissen und Risken, gleich vor Ort mobil erfasst und projektbezogen gespeichert, müssen Sie später im Büro nicht erst mühsam sortiert und abgetippt werden.
- Dokumente ohne Aufwand erstellen: Wenn es etwa darum geht, Mängelanzeigen zu beantworten bzw. abzuweisen oder den Kunden um eine Fristverschiebung zu bitten, beschleunigen Musterschreiben Ihre Bearbeitung.
FAQ - VOB Gewährleistung
Die Gewährleistung nach VOB gilt, sofern ein Vertrag auf Basis der VOB geschlossen wurde. Bei öffentlichen Aufträgen ist die Einhaltung der VOB gesetzliche Pflicht – und damit auch die Gewährleistung nach VOB/B. Da die VOB konkretere Regelungen für komplexe Bauvorhaben enthält als das allgemeinere BGB, findet sie auch bei großen, insbesondere gewerblichen Bauvorhaben häufig Anwendung. Hier ist sie jedoch nicht verpflichtend, sondern muss explizit vertraglich vereinbart werden.
Unüblich ist die VOB bei Bauverträgen mit Verbrauchern: Wird die VOB mit privaten Kunden nicht ausdrücklich und wirksam vertraglich vereinbart, greift automatisch das BGB. Wirksam bedeutet z. B., dass Privatpersonen über die Regelungen der VOB informiert werden müssen. Sie als Auftragnehmer sind verpflichtet, Ihrem Kunden das vollständige Regelwerk schriftlich zu übergeben. Ein bloßer Hinweis im Vertrag, dass die VOB gelte oder dass die VOB auf Anfrage zur Verfügung gestellt werde, reichen rechtlich gesehen nicht aus.
Die reguläre Gewährleistungsfrist nach VOB/B §13 beträgt für Bauwerke 4 Jahre, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Damit ist die Haftungsfrist gegenüber BGB um ein Jahr verkürzt – kann sich jedoch, im Gegensatz zum BGB um weitere Jahre verlängern. Denn nach der Behebung eines schriftlich angezeigten Mangels verlängert sich die Frist um weitere 2 Jahre.
Für Bauleistungen mit geringerem Risiko (z. B. Malerarbeiten, elektronische Anlagen, bewegliche Möbelstücke) endet die Gewährleistung in der Regel bereits nach 2 Jahren. Gleiches gilt für Leistungen bzw. Komponenten, deren Mangelfreiheit nur durch einen erhöhten Wartungsaufwand sichergestellt werden kann - etwa für elektronische Anlagen. Frühestens nach 1 Jahr endet die Gewährleistung nach VOB bei wartungsintensiven, sicherheitsrelevanten Anlagen (z. B. feuerberührte industrielle Feuerungsanlagen).
Eine VOB Gewährleistungsfrist von 10 Jahren nach VOB gibt es nicht standardmäßig. Allerdings kann sich die Verjährungsfrist in besonderen Fällen auf bis zu 30 Jahre verlängern, wenn z. B. wesentliche Mängel vorsätzlich verschwiegen wurden. Solche Ausnahmen bedürfen klarer Nachweise und sind nicht die Regel (§ 13 Abs. 4 Satz 3 VOB/B i. V. m).
Oft werden bereits in der Bauphase Mängel entdeckt, die behoben werden müssen. Die eigentliche Gewährleistung nach §12 VOB/B setzt allerdings erst nach erfolgter Arbeit mit erfolgreicher Bauabnahme ein. Dies ist der Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber eine Bauleistung als vertragsgemäß akzeptiert hat. Dabei kann es sich um eine förmliche Abnahme handeln, bei der eventuelle Mängel protokolliert werden, oder um eine stillschweigende Abnahme, wenn der Auftraggeber das Werk nutzt und keine Mängel rügt – je nach vertraglicher Vereinbarung.
Sollten Zwischen- bzw. Teilabnahmen für einzelne Leistungen oder Bauabschnitte erfolgen, beginnt die Gewährleistung für den abgenommenen Abschnitt dann auch zu einem früheren Zeitpunkt. Für ein Objekt können also unterschiedliche Gewährleistungsfristen gelten, die im Auge zu behalten sind.
Wenn keine förmliche oder stillschweigende Abnahme erfolgt ist, beginnt die Gewährleistungsfrist nach VOB in der Regel mit der Fertigstellung der Bauleistung oder einer schlüssigen Nutzung durch den Auftraggeber. Es empfiehlt sich, den Abnahmeprozess eindeutig zu dokumentieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
Sofern nicht anders vertraglich vereinbart oder spezielle Regelungen zutreffen, endet die Gewährleistung nach VOB 4 Jahre nach erfolgter Bauabnahme. Innerhalb dieser Zeit müssen Mängelansprüche vom Auftraggeber schriftlich und formal korrekt geltend gemacht werden. Verstreichen diese Fristen, verfallen auch die Ansprüche Ihres Kunden. Später angezeigte Mängel gehen zu dessen Lasten.
Wird ein Baumangel fristgerecht angezeigt, wird die Gewährleistungsfrist nach VOB/B § 13 Absatz 5 Nr. 1 unterbrochen – und beträgt nach erfolgter Behebung wiederum 2 Jahre, selbst wenn der Mangel kurz vor Ablauf der 4-jährigen Regelfrist entdeckt und angezeigt wurde. Wird ein Mangel hingegen zwar noch innerhalb der Frist, jedoch erst lange nach seiner Entdeckung angezeigt, verliert Ihr Kunde Ihnen gegenüber ggf. seine Gewährleistungsansprüche.
Bei Bauleistungen mit geringerem Risiko endet die Gewährleistung gem. VOB in der Regel bereits nach 2 Jahren– das ist beispielsweise bei Maler- oder Tapezierarbeiten der Fall, aber auch bei erhöhtem Wartungsaufwand z. B. bei elektronischen Anlagen. Es ist immer wichtig, den genauen Vertragsinhalt zu prüfen, da die Parteien auch abweichende Vereinbarungen treffen können.
Unter Gewährleistung nach VOB versteht man die Verpflichtung des Auftragnehmers, dafür zu sorgen, dass das Werk zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat und keine Sachmängel aufweist. Sachmängel sind Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes mindern. Treten solche Mängel während der Gewährleistungsfrist auf und waren sie bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden, aber nicht erkennbar, müssen Sie als Auftragnehmer diese auf eigene Kosten beseitigen.
Der VOB Gewährleistungseinbehalt dient der Absicherung möglicher Mängelansprüche während der Gewährleistungsfrist. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und sofern keine Mängel vorliegen, wird dieser Betrag an Sie ausgezahlt. In aller Regel verbleiben bei VOB-Verträgen 5 % des Auftragsvolumens als Sicherheitseinbehalt bzw. Gewährleistungseinbehalt bei Ihrem Auftraggeber. Es können auch andere Sätze vereinbart werden. Sollte ein Bauvertrag allerdings zu hohe Sätze vorsehen, z. B. 10 %, wird dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit als unwirksam erklärt, sollte es im Streitfall zu einer Gerichtsverhandlung kommen.
Gewährleistungseinbehalte werden auf ein Sperrkonten einbezahlt. Die Einzahlung auf das Sperrkonto ist wiederum eine Sicherheit für Sie als Auftragnehmer: So bekommen Sie Ihr Geld, selbst wenn Ihr Kunde zahlungsunfähig werden sollte. Die entstehenden Zinsen kommen Ihnen nach Ende der Gewährleistungsfrist zugute. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Betrag auch nicht (mehr) versteuert. Früher waren Auftragnehmer noch jahrelangen Steuervorauszahlungen ausgesetzt. Eine gültige Alternative zur Einzahlung auf ein Sperrkonto ist eine Bankbürgschaft in gleicher Höhe.
Die reguläre Gewährleistungsfrist nach VOB/B beträgt für Bauwerke 4 Jahre. Sollte ein Mangel innerhalb dieser Zeit angezeigt und behoben werden, startet eine neue Frist von 2 Jahren, was in der Praxis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren oder mehr führen kann.
Während die Regelungen nach BGB eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren für Bauwerke vorsieht, endet sie nach VOB/B in der Regel bereits nach 4 Jahren. Es ist jedoch üblich, insbesondere bei Verbraucherbauverträgen, dennoch eine 5-jährige Gewährleistungspflicht einzuräumen. Zudem kann sich die Haftungsdauer bei Aufträgen, die der VOB unterliegen, verlängern: Sollten nach 3 Jahren bauliche Mängel angezeigt werden, zu deren Behebung Sie verpflichtet sind, startet nach Nachbesserung eine neue Gewährleistungsfrist von 2 Jahren – die VOB-konforme Fristunterbrechung führt in diesem Fall zu einer Gesamtfrist der Gewährleistung nach VOB von 5 Jahren.
Ja, die Wartung durch eine Fremdfirma kann die Gewährleistung beeinflussen. Wenn die Wartung während der Gewährleistungsfrist vom Eigentümer an eine Fremdfirma übertragen wird und diese unsachgemäß arbeitet, kann dies die Gewährleistungsverpflichtung des ursprünglichen Auftragnehmers einschränken oder sogar beenden. Wichtig ist hier eine klare vertragliche Regelung, in der festgehalten wird, ob die Haftung nur für eine bestimmte Art von Mängeln übernommen wird und wer in welchen Fällen haftet.
Nein, die VOB-Gewährleistung betrifft Branchen im Bauwesen und Baugewerbe, also alle Gewerke, die Bauleistungen erbringen. Dazu gehören beispielsweise Maurer, Zimmerleute, Elektriker, Maler, Dachdecker oder Sanitärinstallateure. Die VOB wurde speziell für Bauverträge entwickelt und regelt die Abwicklung von Bauprojekten, die Abnahme sowie die Gewährleistung bei Mängeln.
Für Handwerksbetriebe, die an Bauprojekten beteiligt sind, kann eine spezialisierte Branchen-Software helfen, VOB-konforme Verträge zu erstellen, Gewährleistungsfristen zu überwachen und die Abwicklung von Bauprojekten effizient zu gestalten. Diese Softwarelösungen unterstützen zudem bei der Dokumentation und der Verwaltung von Mängelanzeigen, um rechtliche Anforderungen zu erfüllen und Streitigkeiten zu vermeiden.
Ja, eine Handwerkersoftware bietet zahlreiche Funktionen, die weit über die Unterstützung bei VOB-Aufgaben hinausgehen. Sie ermöglicht effizientes Projektmanagement, präzise Kalkulationen und die professionelle Erstellung von Angeboten. Mit der integrierten Rechnungsstellung lässt sich auch die gesetzlich vorgeschriebene E-Rechnung im Handwerk einfach umsetzen. Zudem erleichtert die Software die Zeiterfassung, das Personalmanagement, sowie die Lager- und Materialverwaltung. Durch Funktionen zur umfassenden Dokumentation und Fotodokumentation wird eine lückenlose Nachverfolgung von Projekten gewährleistet. Schnittstellen zu anderen Systemen wie CAD-Programmen oder Buchhaltungssoftware sorgen für einen reibungslosen Datenaustausch. So hilft die Software Handwerksbetrieben, ihre Prozesse zu digitalisieren, effizienter zu arbeiten und gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. Sie wollen mehr dazu erfahren? Dann schauen Sie gern in unseren Ratgeber zur Handwerkersoftware hinein.